17.06.2019 - 3 Wahl des Ortsvorstehers / der Ortsvorsteherin

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Gemäß § 45 Absatz. 2 Satz 2 BbgKVerf wählt der Ortsbeirat aus seiner Mitte einen Ortsvorsteher bzw. eine Ortsvorsteherin. Die Wahl erfolgt gemäß § 40 BbgKVerf. Jedes Ortsbeiratsmitglied hat eine Stimme; gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder des Ortsbeirates erhält.

 

Herr Spira bittet um Vorschläge für die Wahl des Ortsvorstehers, der Ortsvorsteherin.

 

Es wird folgender Vorschlag seitens der Ortsbeiratsmitglieder unterbreitet:

 

     Herr Dieter Spira

 

Herr Spira beantragt, gemäß § 39, Absatz 1 Satz 6 der BbgKVerf abweichend vom Wahlverfahren eine offene Wahl durchzuführen; dies muss einstimmig also ohne Gegenstimmen beschlossen werden.

 

Diesem Antrag wird einstimmig zugestimmt.

 

Die offene Wahl ergibt:

 

Herr Spira erhält   3 Ja-Stimmen.

 

Damit hat Herr Spira die erforderliche Stimmenanzahl erreicht und ist als Ortsvorsteher gewählt. Er nimmt die Wahl an und bedankt sich für das ihm entgegengebrachte Vertrauen.

 

Herr Spira übernimmt die weitere Sitzungsleitung.

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