21.01.2004 - 4.11 Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt P...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.11
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Umwelt und Gesundheit
- Datum:
- Mi., 21.01.2004
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 13:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Umwelt und Gesundheit
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Ausschuss
für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz hat die von der Fraktion PDS beantragten Änderungen
(Streichung der zwangsweisen Berechnung nicht entsorgter Behälter; Auftrag an
die Verwaltung, eine überarbeitete Kalkulation zur Sitzung der Ausschüsse
vorzutragen) abgelehnt.
Der DS
03/SVV/0843 hat der o. g. Ausschuss mit Änderungen zugestimmt, die den
Stadtverordneten mit den „Stellungnahmen der Ausschüsse“ schriftlich ausgereicht
wurden.
Der
Ortsbeirat Marquardt hat der Vorlage mit folgender Ergänzung zugestimmt:
Die Abrechnung der Abfallentsorgung hat mit dem bereits vorhandenen Identsystem auf der Grundlage der tatsächlich bereitgestellten und entsorgten Abfallbehälter zu erfolgen.
Nach den
Darlegungen der Ortsbürgermeister von Golm Herrn Mohr und von Neu Fahrland Herrn Reiter, dass die Abfallentsorgungssatzung und
die Abfallgebührensatzung den Ortsbeiräten nicht vorgelegen haben, weist der
Beigeordnete für Zentrale Steuerung und Service Herr Exner darauf hin, dass
gemäß § 54 a Abs. 1 der
Gemeindeordnung die Ortsbeiräte nicht pflichtig zu beteiligen waren.
Abstimmung:
Die vom
Ausschuss für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz beantragten Änderungen mit
dem Wortlaut:
Im §
6 Abs. 1
wird
folgende Nr. zusätzlich eingefügt:
6.
Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes
AVV 18 01 02 Körperteile und Organe,
einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven
(außer 18 01 03)
§ 7 Abs. 2:
Im letzten Satz
wird die Passage „im Rahmen Ihrer
Möglichkeiten“ gestrichen.
§ 8 Abs. 1
Es wird folgender Satz am Ende angefügt:
„Diese Abfälle
sind entsprechend der §§ 10, 11 und 16 zu entsorgen.“
§ 17
Der § 17 – Schlämme aus der Reinigung kommunaler Abwässer
- wird wie folgt gefasst:
(1) Schlämme aus der Reinigung kommunaler Abwässer, die
nicht verwertet werden, sind der Stadt zu überlassen, sofern sie nicht durch §
6 Abs. 1 und 3 dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.
(2)Sofern Schlämme aus der Reinigung kommunaler Abwässer zur
Beseitigung überlassen werden, müssen diese durch den
Abwasserbeseitigungspflichtigen aufbereitet werden; erforderlich ist ein
Trockensubstanzgehalt von mindestens 35%.
(3) Im Übrigen gilt § 6 Abs. 6.
§ 21 Abs. 2
Im ersten Satz werden die Wörter „zur Beseitigung“
gestrichen.
§ 30 Abs. 1:
Die Nummern 10 und 12 werden gestrichen.
Die
veränderte Nummernfolge wird dementsprechend angepasst.
werden
mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Änderungsantrag:
Der
Stadtverordnete Boede beantragt namens der Fraktion Die Andere:
In § 30,
Ordnungswidrigkeiten, werden in
Abs. 1 folgende Tatbestände ersatzlos gestrichen:
Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
11.
entgegen § 14 Abs. 3 Abfälle an Standplätzen zur Wertstofferfassung ablagert,
18. (2.
Halbsatz) Abfallbehälter am Entleerungstag nicht wieder von der Straße entfernt
21.
entgegen § 26 Abs. 5 zum Einsammeln bereit gestellte Ab fälle durchsucht oder
mitnimmt.
Auch die
entsprechenden Verbotstatbestände § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 26 Abs. 5
werden gestrichen. Die Nummerierung wird angepasst.
Abstimmung:
Die von
der Fraktion Die Andere beantragten Änderungen werden
mit 19
Ja-Stimmen,
bei 22
Nein-Stimmen abgelehnt.
Abstimmung:
Die von der Fraktion PDS beantragte Ergänzung mit dem Wortlaut:
Der
Beschlusstext ist folgendermaßen zu ergänzen:
Innerhalb der nächsten 6 Monate sind durch die Stadt in Zusammenarbeit mit der STEP stichprobenartige Erhebungen bzw. Einschätzungen über den Füllungsgrad der zur Abholung stehenden Restabfallbehälter durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse in den neuen Ortsteilen zu prüfen. Im Ergebnis ist im Ausschuss für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu beraten, ob eine weitere Modifizierung der Entleerungszyklen angemessen ist, die dann in die nächste Satzung einzuarbeiten wäre.
wird
mit 35
Ja-Stimmen angenommen,
bei
einigen Gegenstimmen.
Abstimmung:
Die von der Fraktion PDS beantragte Ergänzung mit dem Wortlaut:
Der Beschlusstext ist
zusätzlich folgendermaßen zu ergänzen:
Bezüglich der praktischen
Umsetzung der Abfallentsorgung aus Kleingartenanlagen sind die Spezifizierung
der Restmüllbehälterstandplätze nach § 21, die Bereitstellung von blauen und
gelben Behältern und die Sperrmüllabholung zwischen Stadt und VGS unter
beratender Einbeziehung des Kleingartenbeirates konkret zu untersetzen.
wird
mit 31
Ja-Stimmen angenommen,
bei
einigen Gegenstimmen.
Die
Stadtverordnetenversammlung beschließt:
Satzung
über die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam
(Abfallentsorgungssatzung) gemäß Wortlaut der beiliegenden Anlage.
Des
Weiteren beschließt die Stadtverordnetenversammlung:
Innerhalb der nächsten 6 Monate sind durch die Stadt in Zusammenarbeit mit der STEP stichprobenartige Erhebungen bzw. Einschätzungen über den Füllungsgrad der zur Abholung stehenden Restabfallbehälter durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse in den neuen Ortsteilen zu prüfen. Im Ergebnis ist im Ausschuss für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu beraten, ob eine weitere Modifizierung der Entleerungszyklen angemessen ist, die dann in die nächste Satzung einzuarbeiten wäre.
Bezüglich der praktischen Umsetzung der Abfallentsorgung aus
Kleingartenanlagen sind die Spezifizierung der Restmüllbehälterstandplätze nach
§ 21, die Bereitstellung von blauen und gelben Behältern und die Sperrmüllabholung
zwischen Stadt und VGS unter beratender Einbeziehung des Kleingartenbeirates
konkret zu untersetzen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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113 kB
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58 kB
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