21.01.2004 - 4.11 Abfallentsorgungssatzung der Landeshauptstadt P...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz  hat die von der Fraktion PDS beantragten Änderungen (Streichung der zwangsweisen Berechnung nicht entsorgter Behälter; Auftrag an die Verwaltung, eine überarbeitete Kalkulation zur Sitzung der Ausschüsse vorzutragen) abgelehnt.

Der DS 03/SVV/0843 hat der o. g. Ausschuss mit Änderungen zugestimmt, die den Stadtverordneten mit den „Stellungnahmen der Ausschüsse“ schriftlich ausgereicht wurden.

 

Der Ortsbeirat Marquardt hat der Vorlage mit folgender Ergänzung zugestimmt:

Die Abrechnung der Abfallentsorgung hat mit dem bereits vorhandenen Identsystem auf der Grundlage der tatsächlich bereitgestellten und entsorgten Abfallbehälter  zu erfolgen.

Nach den Darlegungen der Ortsbürgermeister von Golm Herrn Mohr und  von Neu Fahrland Herrn Reiter,  dass die Abfallentsorgungssatzung und die Abfallgebührensatzung den Ortsbeiräten nicht vorgelegen haben, weist der Beigeordnete für Zentrale Steuerung und Service Herr Exner darauf hin, dass gemäß §  54 a Abs. 1 der Gemeindeordnung die Ortsbeiräte nicht pflichtig zu beteiligen waren.

 

 

Abstimmung:

Die vom Ausschuss für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz beantragten Änderungen mit dem Wortlaut:

 

Im § 6 Abs. 1

wird folgende Nr. zusätzlich eingefügt:

6. Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes

AVV  18 01 02 Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven

 (außer 18 01 03)

§ 7 Abs. 2:

Im letzten Satz wird  die Passage „im Rahmen Ihrer Möglichkeiten“ gestrichen.

 

§ 8 Abs. 1

Es wird folgender Satz am Ende angefügt:

„Diese Abfälle sind entsprechend der §§ 10, 11 und 16 zu entsorgen.“

 

§ 17

Der § 17 – Schlämme aus der Reinigung kommunaler Abwässer -  wird wie folgt gefasst:

(1) Schlämme aus der Reinigung kommunaler Abwässer, die nicht verwertet werden, sind der Stadt zu überlassen, sofern sie nicht durch § 6 Abs. 1 und 3 dieser Satzung von der Entsorgung ausgeschlossen sind.

 

(2)Sofern Schlämme aus der Reinigung kommunaler Abwässer zur Beseitigung überlassen werden, müssen diese durch den Abwasserbeseitigungspflichtigen aufbereitet werden; erforderlich ist ein Trockensubstanzgehalt von mindestens 35%.

 

(3) Im Übrigen gilt § 6 Abs. 6.

 

§ 21 Abs. 2

Im ersten Satz werden die Wörter „zur Beseitigung“ gestrichen.

 

§ 30 Abs. 1:

Die Nummern 10 und 12 werden gestrichen.

Die veränderte Nummernfolge wird dementsprechend angepasst.

 

werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

 

 

Änderungsantrag:

Der Stadtverordnete Boede beantragt namens der Fraktion Die Andere:

 

In § 30, Ordnungswidrigkeiten,  werden in Abs. 1 folgende Tatbestände ersatzlos gestrichen:

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

11. entgegen § 14 Abs. 3 Abfälle an Standplätzen zur Wertstofferfassung ablagert,

18. (2. Halbsatz) Abfallbehälter am Entleerungstag nicht wieder von der Straße entfernt

21. entgegen § 26 Abs. 5 zum Einsammeln bereit gestellte Ab fälle durchsucht oder mitnimmt.

 

Auch die entsprechenden Verbotstatbestände § 14 Abs. 3, § 22 Abs. 2 und § 26 Abs. 5 werden gestrichen. Die Nummerierung wird angepasst.

 

Abstimmung:

Die von der Fraktion Die Andere beantragten Änderungen werden

 

mit 19 Ja-Stimmen,

bei 22 Nein-Stimmen abgelehnt.

 

 

Abstimmung:

Die von der Fraktion PDS beantragte Ergänzung mit dem Wortlaut:

 

Der Beschlusstext ist folgendermaßen zu ergänzen:

Innerhalb der nächsten 6 Monate sind durch die Stadt in Zusammenarbeit mit der STEP stichprobenartige Erhebungen bzw. Einschätzungen über den Füllungsgrad der zur Abholung stehenden Restabfallbehälter durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse in den neuen Ortsteilen zu prüfen. Im Ergebnis ist im Ausschuss für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu beraten, ob eine weitere Modifizierung der Entleerungszyklen angemessen ist, die dann in die nächste Satzung einzuarbeiten wäre.

 

wird

 

mit 35 Ja-Stimmen angenommen,

bei einigen Gegenstimmen.

                                   

Abstimmung:

Die von der Fraktion PDS beantragte Ergänzung mit dem Wortlaut:

 

Der Beschlusstext ist zusätzlich folgendermaßen zu ergänzen:

Bezüglich der praktischen Umsetzung der Abfallentsorgung aus Kleingartenanlagen sind die Spezifizierung der Restmüllbehälterstandplätze nach § 21, die Bereitstellung von blauen und gelben Behältern und die Sperrmüllabholung zwischen Stadt und VGS unter beratender Einbeziehung des Kleingartenbeirates konkret zu untersetzen.

 

wird

 

mit 31 Ja-Stimmen angenommen,

bei einigen Gegenstimmen.

 

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

Satzung über die Abfallentsorgung der Landeshauptstadt Potsdam (Abfallentsorgungssatzung) gemäß Wortlaut der beiliegenden Anlage.

 

 

Des Weiteren beschließt die Stadtverordnetenversammlung:

 

Innerhalb der nächsten 6 Monate sind durch die Stadt in Zusammenarbeit mit der STEP stichprobenartige Erhebungen bzw. Einschätzungen über den Füllungsgrad der zur Abholung stehenden Restabfallbehälter durchzuführen. Dabei sind insbesondere die Verhältnisse in den neuen Ortsteilen zu prüfen. Im Ergebnis ist im Ausschuss für Ordnung, Umwelt- und Gesundheitsschutz zu beraten, ob eine weitere Modifizierung der Entleerungszyklen angemessen ist, die dann in die nächste Satzung einzuarbeiten wäre.

 

Bezüglich der praktischen Umsetzung der Abfallentsorgung aus Kleingartenanlagen sind die Spezifizierung der Restmüllbehälterstandplätze nach § 21, die Bereitstellung von blauen und gelben Behältern und die Sperrmüllabholung zwischen Stadt und VGS unter beratender Einbeziehung des Kleingartenbeirates konkret zu untersetzen.

 

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei 1 Gegenstimme.

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Anlagen zur Vorlage

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=1424&TOLFDNR=17476&selfaction=print