11.12.2007 - 4.2 Bauvorhaben Lennéstr. 44
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.2
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 11.12.2007
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beschluss:
- zur Kenntnis genommen
Der Ausschussvorsitzende
informiert zur Geschäftsordnung, dass Rederechte auch im nicht öffentlichen
Teil einer Sitzung gewährt werden dürfen. Der jeweilige Redner darf dann jedoch
nur während seiner Redezeit im Raum verbleiben. Er geht jedoch davon aus, dass
eine derartige Verfahrensweise dem unübersehbaren öffentlichen Interesse am in
Frage stehenden Bauvorhaben nicht gerecht werden würde und betont, dass er eine
weitestgehend öffentliche Behandlung anstrebt.
Der Vorsitzende verweist darauf,
dass die öffentliche Behandlung jedweder Angelegenheiten, die nicht unter § 44
Satz 3 der Gemeindeordnung fallen, ein sehr hohes Gut ist. In diesem
Zusammenhang zitiert er aus dem entsprechenden Kommentar zu § 44 GO (Muth,
Kommunalrecht in Brandenburg 10.44
S.3/4) „Über Bauvoranfragen und
Bauanträge ist jedoch öffentlich zu beraten, da die Entscheidung nicht an die
beantragende Person, sondern an das Objekt gebunden ist. Sowohl bei dem Begriff
‚berechtigte Interessen Einzelner’ als auch ‚öffentliches Wohl’ handelt es sich
um unbestimmte Rechtsbegriffe, die gerichtlich nachprüfbar sind; Einwohner
können also durch eine Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO klären lassen, ob
eine Teilnahme als Zuhörer zu Recht ausgeschlossen wurde.“
Auch wenn im Falle einer
kreisfreien Stadt Besonderheiten zu beachten seien und im vorliegenden Fall
bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist, wird nach Ansicht des
Vorsitzenden mit der Formulierung „da die Entscheidung nicht an die
beantragende Person, sondern an das Objekt gebunden ist“ eine weitreichende
allgemeine Richtung vorgegeben. Er sieht deshalb die rechtliche Würdigung als
noch nicht abgeschlossen an.
Der
Ausschussvorsitzende teilt mit, dass er sich mit der Beigeordneten, Frau Dr.
von Kuick-Frenz, verständigt habe, ein „Frühwarnsystem“ zu installieren, so
dass künftig bei ähnlichen Fällen vor Erteilung einer Baugenehmigung der
SB-Ausschuss mindestens informativ eingebunden wird.
Abschließend
betont der Ausschussvorsitzende nochmals, dass sowohl jedes Ausschussmitglied
als auch die Beigeordnete in Vertretung des Oberbürgermeisters das Recht auf
Antragstellung – Verlegung in den nicht öffentlichen Teil – haben. Er weißt
darauf hin, dass sich allerdings auch eine Situation ergeben könne, dass die
Verwaltung keine weiteren Stellungnahmen in öffentlicher Sitzung abgeben werde.
Herr
Jäkel bringt den Antrag DS 07/SVV/1004 ein. Er nimmt hier Bezug auf die durch
die STVV beschlossene Erhaltungs-, Gestaltungs- und Denkmalbereichssatzung.
Ziel des Antrages sei es, substanziell wirksame Änderungen vorzunehmen.
Frau
Ludwig (Anwohnerin) erhält Rederecht und spricht sich gegen das Bauvorhaben
Lennéstr. 44 aus.
Herr Dr.
Menning (Verein Brandenburger Vorstadt) nimmt ebenfalls das Rederecht wahr;
auch der Verein fordere deutliche Änderungen der Pläne.
Herr
Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) geht auf die rechtliche Situation
ein. Die zitierte Kommentierung stelle ab auf die Einbindung der Gemeinde in
die Entscheidung der planungsrechtlichen Zulässigkeit, beispielhaft
nachzuvollziehen an der Beteiligung der kreisangehörigen Gemeinde durch die
Bauaufsicht des Landkreises. Dabei sind ausdrücklich nur die Sachverhalte
Gegenstand der Beratung, die die Zulässigkeit nach den §§ 31, 33, 34 und 35
BauGB betreffen. In der vorliegenden Situation sei dies allein die Beurteilung:
Das Vorhaben ist nach § 34 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt ...
Bei der Beteiligung der Gemeinde gehe es dagegen nicht um die erlassenen
Satzungen (Gestaltungssatzung...). Deren Prüfung erfolgt allein durch die
Untere Bauaufsichtsbehörde.
Es ist
schriftlich der ausdrückliche Wunsch des Bauherrn dokumentiert, die Behandlung
im nicht öffentlichen Teil der Sitzung vorzunehmen. Dem müsse die Verwaltung
nachkommen.
Das
Baugenehmigungsverfahren habe 17 Monate gedauert; zu Einzelheiten könne im
nicht öffentlichen Teil informiert werden. Zu Fakten wird mitgeteilt, dass der
Bauantrag am 27.4.06 eingereicht worden sei. Herr Goetzmann gibt Erläuterungen
zum Plan und verweist nochmals auf die Vorgaben zur Zulässigkeit eines
Vorhabens nach § 34 BauGB. Es sei darauf ausgelegt, dass ein Eigentümer mit
wirtschaftlichem Interesse sich immer an den großen Gebäuden orientieren wird.
Die Baugenehmigung ist am 25.09.2007 erteilt worden.
Zur Frage
von Herrn Dr. Seidel zur Einbeziehung der Stiftung, verweist Herr Goetzmann
darauf, dass dies Bestandteil des internen Verwaltungsverfahrens sei und
deshalb nur im nicht öffentlichen Teil darüber berichtet werden könne.
Herr
Schüler (Fraktion Bündnis 90/Grüne) erhält Rederecht. Er vertritt die Ansicht,
dass nur personenbezogene Daten im nicht öffentlichen Teil zu behandeln wären.
Der Vorwurf bestehe, dass die Baugenehmigung, die erteilt worden ist, nicht mit
örtlichen Satzungen (zumindest der Gestaltungssatzung) übereinstimmt.
Die
Gestaltungssatzung für die Brandenburger Vorstadt verlange Schrägdächer.
Seiner
Ansicht nach, sei das Verwaltungsverfahren abgeschlossen und deshalb eine
Behandlung im öffentlichen Teil der Sitzung möglich.
Herr
Goetzmann verweist darauf, dass der Antragsinhalt nicht in der Zuständigkeit
der Stadtverordnetenversammlung läge.
Frau
Oldenburg nimmt u.a. Bezug auf den Presseartikel, dass die Stiftung Veto
eingelegt habe und seitens der Verwaltung keine Reaktion erfolgt sei.
Herr
Goetzmann gibt Erläuterungen zur grundsätzlichen Verfahrensweise zwischen den
Dienststellen. Die Stellungnahmen werden als Zuarbeiten gewertet; es erfolge
regelmäßig und wechselseitig keine Rückäußerung.
Für die
Beurteilung der Einfügung nach § 34 BauGB habe die Gestaltungssatzung keinen
Einfluss. Hier handele es sich um mehrere nebeneinander liegende Prüfungen;
diese dürfen nicht miteinander vermengt werden (sind in der systematischen
Betrachtung auseinander zu halten).
Auf die
Frage von Herrn Dr. Seidel, ob für dieses Grundstück der Umgebungsschutz des
Parks Sanssouci greife, antwortet Herr Goetzmann zustimmend.
Herr Dr.
Seidel hält es deshalb für legitim, die Aussage über die Stellungnahme der
Stiftung Preußische Schlösser und Gärten im öffentlichen Teil zu behandeln.
Herr
Goetzmann erklärt das grundsätzliche Reglement: In den Fällen, wo
Umgebungsschutzsituation Parkanlage besteht, gibt es die Regel, dass die Untere
Denkmalbehörde der Stadt zur Beurteilung des Bauvorhabens zuständig ist. Die
Stiftungskonservatorin wird im „Innenverhältnis“ beteiligt, und zur
abschließenden Stellungnahme der Unteren Denkmalschutzbehörde erfolgt die
Benehmensherstellung mit dem Landesamt für Denkmalpflege. Diese interne
Beteiligung ist auch hier erfolgt. Es sind Forderungen aufgestellt worden, die
darauf zielen, dass das Gebäude ein Geschoss niedriger wird und eine geneigte
Dachform erhält.
Herr
Jäkel macht deutlich, dass er erwarte, dass die Verwaltung sich an den
Beschluss zur Erhaltungssatzung auch halte. Seiner Auffassung nach, ist es hier
zu einem Fehlverhalten der Verwaltung gekommen.
Herr
Neuwöhner erkundigt sich nach GRZ und GFZ und erfolgter Nachbarbeteiligung.
Herr
Goetzmann erläutert, dass GRZ und GFZ bei § 34 Vorhaben regelmäßig nicht
geprüft werde, sondern die absolute überbaute Grundstücksfläche. Eine
Nachbarbeteiligung sei immer dann gefordert, wenn Abstandsflächen der
Grundstücksnachbarn betroffen sind; sonst sei keine Beteiligung notwendig.
Es
erfolgt nochmals das Angebot der Verwaltung zu inhaltlichen Fakten und auf noch
offene Fragen im nicht öffentlichen Teil der Sitzung einzugehen.