17.04.2008 - 4.2 Gebührenbefreiung für Fahrradständer

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Frau Kluge informiert, dass in den letzten Jahren keine Anträge auf Sondernutzungserlaubnis für Fahrradständer bei der Verwaltung gestellt wurden. Es erfolgte somit auch keine Gebührenberechnung auf der Grundlage der benannten Tarifnummer 11 der Sondernutzungssatzung der Landeshauptstadt Potsdam. Fahrradständer werden vielmehr dem Anliegergebrauch zugerechnet.

Die Verwaltung prüft lediglich bzw. nimmt Einfluss darauf, dass derartig aufgestellte Radabstellanlagen nicht erforderliche Gehwegbreiten unangemessen beeinträchtigen.

Sie sagt zu, dass dies in die zukünftige Satzung eingearbeitet wird.

 

Herr Wendt erklärt den Antrag somit für erledigt.

 

Herr Lehmann fragt nach dem Umgang mit stationären Fahrradständern.

 

Frau Kluge erklärt, dass diese eine Baugenehmigung benötigen und von daher keine Sondernutzungsgenehmigung.

 

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