05.11.2008 - 6.6 Zustimmung zu Ton- und Bildübertragungen sowie ...

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Da zu diesem Zeitpunkt eine Vertreterin des rbb-Fernsehens anwesend ist und filmen möchte, verweist der Oberbürgermeister auf die Regelungen im § 36 Abs. 3 Brandenburgische Kommunalverfassung. Da die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie –aufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnlichen Medien noch nicht in der Geschäftsordnung geregelt ist, ist gemäß § 36 Abs. 3 Satz 3 die Zustimmung aller anwesenden Stadtverordneten erforderlich.

Der Oberbürgermeister stellt dies zur Abstimmung; alle Mitglieder des Hauptausschusses stimmen mit Ja – damit ist die Zulässigkeit von Ton- und Bildübertragungen sowie –aufzeichnungen durch Presse, Rundfunk und ähnlichen Medien für die Sitzung gegeben.

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