14.05.2009 - 4.1 Bericht zu Baumfällungen 2008/2009

Beschluss:
zur Kenntnis genommen
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Herr Bolze weist darauf hin, dass durch den Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen regelmäßig die Baumfällmeldungen im öffentlichen Raum als Anlage zu den Ausschussprotokollen allen Ausschussmitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

 

Er macht deutlich, dass für die Umsetzung der Potsdamer Baumschutzverordnung die untere Naturschutzbehörde Potsdam zuständig ist. Dazu gehören neben der Bearbeitung von Anträgen auf Fällung, Kronenrückschnitt, Eingriff in den Wurzelbereich oder Umpflanzung von Bäumen auch die Kontrolle der Ersatzpflanzungen und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

 

Jeder bei der UNB eingehende Antrag wird daraufhin intensiv geprüft, ob der Antragsteller einen Anspruch auf eine Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 a) oder b) hat oder ob eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 c); d) oder e) erteilt werden kann.

 

Regelmäßig werden die erteilten Genehmigungen auf 2 Jahre Geltungsdauer befristet; d.h. der Antragsteller kann innerhalb dieser Frist die Durchführung der Maßnahmen selbstständig und unter Berücksichtigung des § 34 Nr. 1 Brandenburgisches Naturschutzgesetz (Schutz der Nist-, Brut- und Lebensstätten – Fällverbot vom 15.03. bis 15.09.) organisieren.

 

Aus dem Schutzzweck der Verordnung - Erhaltung des Baumbestandes - ergibt sich die Notwendigkeit, für unter bestimmten Bedingungen erfolgte Eingriffe in den Baumbestand einen Ausgleich zu fordern. In der Regel wird mit einer Genehmigung die Pflicht zur Baumneupflanzung verbunden. Die Festlegung von Art und Umfang des Baumersatzes erfolgt einzelfallabhängig und unter Berücksichtigung der Kriterien „Stammumfang“, „Art“, „Habitus“, „Vitalität“, „Biotopwert“ und „Beitrag zur Freiraumqualität“ des zu bewertenden Baumes. Auch hier wird dem Bescheidempfänger eine angemessene (z.B. nach Abschluss der Baumaßnahmen) und fachlich sinnvolle (Frühjahrs- oder Herbstpflanzung) Frist zur Realisierung der Ersatzpflanzung eingeräumt.

 

Die Regelungen der PBaumSchVO dienen ausschließlich öffentlichen Interessen, nämlich dem Schutz des Baumbestandes. Einer Bekanntgabe aller vorliegenden bzw. bearbeiteten Anträge gemäß Potsdamer Baumschutzverordnung steht zum einen der enorme Verwaltungsaufwand und zum anderen der Datenschutz / Schutz der Eigentümerinteressen entgegen.

 

Herr Dr. Seidel bittet um Auskunft, ob es möglich ist, in den Ortsteilen die Ortsvorsteher über derartige Maßnahmen im Vorfeld zu informieren.

 

Herr Ernst wird dies weiterleiten und macht deutlich, dass dies nur für den öffentlichen Raum (Straßenbäume) möglich ist.

 

Herr Kaminski bittet diesbezüglich um rechtzeitige Information.

 

Herr Naber fragt zu den als Anlage zum Protokoll ausgereichten Informationen über Baumfällungen. Wird hier die UNB nur noch informiert.

 

Herr Bolze erklärt, dass es aufgrund der Novellierung des Straßengesetztes möglich ist. Der Straßenbaulastträger muss die Fällung mit den Ziel der einvernehmlichen Lösung mit der zuständigen Behörde abstimmen.

Hier wird noch an einer Lösung für das verwaltungsseitige Verfahren gearbeitet.

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Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=4415&TOLFDNR=53399&selfaction=print