29.11.2011 - 3.5 Sozial gerechte Bodennutzung

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Heuer bringt den Antrag ein und bittet das Gremium, diesem zuzustimmen.

 

Herr Kirsch meint hierzu, dass dieser Antrag lediglich für städtische Grundstücke Relevanz haben dürfe.

 

Herr Goetzmann (FB Stadtplanung und Bauordnung) macht in seiner anschließenden Präsentation deutlich, dass der Antragsteller und die Verwaltung gar nicht so weit voneinander entfernt liegen. Viele der geforderten Maßnahmen sind schon Verwaltungspraxis oder Beschlusslage. Weiterhin: Es gibt keinen sozialen Wohnungsbau ohne öffentliche Förderung und man ist auf der Suche nach „dem Potsdamer Modell“. Der Antrag wird befürwortet, sei aber bis Januar 2012 nicht erfüllbar. Es wird ein Gutachten zu den Kosten der sozialen Infrastruktur beauftragt (Februar/März 2012). Im Mai 2012 erfolgt der Bericht zum Gutachten und die Richtlinie kann zum Dezember 2012 erstellt werden.

 

Herr Gunold weist darauf hin, dass dieser Antrag mit einem Änderungsantrag bereits im Finanzausschusss behandelt worden ist, dem man sich doch anschließen könne.

 

Auf Nachfrage von Herrn Pfrogner, ob der Text des genannten  Änderungs-antrages bekannt sei, musste dies verneint werden.

 

Herr Heuer befürwortet die Übernahme des Änderungsantrages aus dem Finanzausschuss.

 

Daraufhin stellt Herr Kirsch den Antrag auf

„Zurückstellung des Antrages, bis der genaue Inhalt des genannten Änderungsantrages bekannt ist

Abstimmung: 4/6/0 (Ablehnung).

 

Herr Heuer bittet den Antrag, in folgender geänderter Fassung abzustimmen:

 

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Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung den Antrag zur Beschlussfassung.

 

 

Der Oberbürgermeister wird aufgefordert, eine Richtlinie für die Stadt Potsdam vorzuschlagen und der Stadtverordnetenversammlung bis spätestens Januar Mai 2012 zur Beschlussfassung vorzulegen, die die sozial gerechte Bodennutzung regelt. Mit der Richtlinie soll verbindlich geregelt werden, wie in Anwendung von § 11 Baugesetzbuch (Städtebaulicher Vertrag) zukünftig Kaufbegünstigte/Vorhabensträger verbindlich an den Kosten der städtebaulichen Planung, den Infrastrukturkosten, den Kosten für die Errichtung sozialer Einrichtungen und insbesondere am sozialen Wohnungsbau zu beteiligen sind.

 

Demnach sind zukünftig regelmäßig:

1. Die Planungskosten durch die Grundstückseigentümer zu übernehmen.

Hierzu zählen alle zu erhebenden Daten und zu erarbeitenden Unterlagen und Gutachten, die für die Aufstellung und Beurteilung des Bauleitplanes erforderlich sind.

 

2. Alle öffentlichen Flächen (Verkehrsflächen, Grünflächen, Ausgleichsflächen, Schutzflächen, Spielflächen) insbesondere kostenlos und unentgeltlich der Stadt abzutreten/ zu übertragen.

 

3. Die Erschließungskosten zu 100 Prozent zu übernehmen.

 

4. Die Folgekosten in einer im Rahmen der Richtlinie noch zu definierenden Höhe zu übernehmen.

 

5. Die Verpflichtung einzugehen, öffentlich geförderte Wohnungen in einer in der Richtlinie noch zu definierenden Anzahl zu errichten, soweit das Gebiet wegen seiner Größe und Eignung hierzu angemessen erscheint. Diese Pflicht kann auch wertgleich in Baulandabtretung abgegolten werden.

 

4.6. Die Kosten bzw. Maßnahmen, die nach § 1a BauGB für den Ausgleich und Ersatz des Eingriffes in Natur und Landschaft erforderlich sind, zu übernehmen.

 

Die Verpflichtung der Grundstückseigentümer ist der Stadtverordnetenversammlung zum Zeitpunkt des Verkaufes der kommunalen Liegenschaft bzw. bei der Aufstellung oder Änderung des Bauleitplanes bei bereits in Besitz befindlichen Grundstücken vorzulegen.

 

Die Aufträge, die im Zusammenhang mit der Bauleitplanung stehen, werden von der Stadt in Auftrag gegeben. Ausnahmen hiervon können in begründeten Fällen mit Zustimmung des für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständigen Ausschusses in Betracht kommen.

 

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:                            7

Ablehnung:                            3

Stimmenthaltung:              0