15.10.2014 - 3.9 Nebentätigkeiten von Geschäftsführenden in städ...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Frau Pöller bringt den Antrag ein.

 

Anschließend führt Frau Hartmann aus, dass mit dem o.g. Antrag der Fraktion DIE aNDERE ein Thema aufgegriffen werde, das bereits im Zuge der nich ffentlichen Beantwortung der Kleinen Anfrage (Drucksache 14/SVV/0699) dargestellt worden sei.

In den Anstellungsverträgen der Geschäftsführungen der unmittelbaren städtischen Beteiligungen sei geregelt, dass die Geschäftsführer/innen verpflichtet sind, ihre gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen.

In den Anstellungsverträgen seien auch Regelungen zu entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten und deren Anzeige- und Genehmigungspflichten gegenüber den Aufsichtsgremien enthalten. Ferner unterliegen die Geschäftsführungen während ihrer Tätigkeit für das jeweilige Landeshauptstadt-Potsdam-Unternehmen einem Wettbewerbsverbot.

 

Ferner gibt es bereits verbindliche städtische Regelungen, welche sich mit den Nebentätigkeiten von Geschäftsführungen der LHP-Beteiligungen befassen.

 

Hierbei sind speziell die Leitlinien guter Unternehmensführung - Public Corporate Governance Kodex für die Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen der LHP (Kodex) hervorzuheben, in dem im Punkt 3.4.3 u.a. geregelt sei, dass Geschäftsführer/innen Nebentätigkeiten, insbesondere Aufsichtsratsmandate, nur mit Zustimmung des zuständigen Organs ausüben dürfen. Sofern Geschäftsführer/innen Nebentätigkeiten übernehmen sollen, die im Interesse der Gesellschaft liegen, hat die Gesellschafterversammlung über deren Umfang zu entscheiden. Dabei ist auch darüber zu befinden, ob und in welchen Umfang sie Einkünfte aus Nebentätigkeiten abführen müssen und ob sie bei ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen die in dessen Interesse übernommenen Nebentätigkeiten niederzulegen haben. Des Weiteren unterliegen Mitglieder der Geschäftsführung einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Bei den v.g. Kodex-Regelungen handelt es sich um verpflichtende Regelungen, d.h. nicht um Empfehlungen oder Anregungen.

 

Der v.g. Kodex ist für städtischen Mehrheitsbeteiligungen seit 2010 verbindlich. Bei den Tochter- und Enkelbeteiligungen ist auf die Anwendung des LHP-Kodex grundsätzlich hinzuwirken.

 

Darüber hinaus hat die SVV am 05.12.2012 im Rahmen der Umsetzung der Empfehlungen der Transparenzkommission eine Rahmenrichtlinie über einheitliche (Mindest-)Standards für Compliance-Programme in den Unternehmen und Beteiligungen der LHP beschlossen (Drucksache 12/SVV/0511). Die LHP-Unternehmen sind demnach gehalten, u.a. in ihren jeweiligen Compliance-Regelwerken Regelungen zum Umgang bei Vorliegen von Interessenkonflikten sowie Regelungen zu Insiderwissen/-geschäften aufzunehmen. Der v. g. SVV-Beschluss wurde 2013 durch entsprechende Gesellschafterbeschlüsse für die Mehrheitsbeteiligungen der LHP ebenfalls verbindlich.

 

Die städtischen Unternehmen hatten und haben zudem unternehmensinterne Richtlinien, die u. a. die städtischen Vorgaben bei Nebentätigkeitsgenehmigungen, Interessenkonflikten etc. aufgreifen und umsetzen. In den Aufsichtsgremien wird darüber berichtet und im Zuge der Prüfung nach § 53 HGrG seitens der Abschlussprüfer entsprechende Ausführungen über Tätigkeiten von Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien gemacht. Die vollständigen Fragenkataloge der Prüfungen nach § 53 HGrG werden im Ergänzungsband zum Beteiligungsbericht den SVV-Fraktionen zur Verfügung gestellt.

 

Das Gesamtregelwerk der LHP bzgl. der städtischen Unternehmen ist bereits sehr komplex (Stichworte: Kodex, Handlungskatalog AR, Richtlinie Geschäftsführer, Richtlinien zum Sponsoring/Compliance, Satzung nach § 97 Abs. 8 BbgKVerf, Vergütungsleitlinie u.v.m.).

 

Auf Grund dieser Information erklärt sich Frau Pöller mit der Streichung im 1. Satz und Einfügung des Wortes „haben“ sowie der Streichung des 2. Absatzes einverstanden.

 

Herr Schubert beantragt, den letzten Satz des Beschlusstextes zu streichen. Dieser Antrag wird mit 9 Ja-Stimmen, bei 1 Nein Stimme angenommen.

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Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung, wie folgt zu beschließen:

 

Die Vertreter*innen der Stadt Potsdam in den kommunalen Unternehmen werden beauftragt, haben sicherzustellen, dass die Nebentätigkeiten leitender Mitarbeiter*innen in städtischen Betrieben

nur dann genehmigt werden, wenn Interessenkonflikte mit der zusätzlichen Tätigkeit und der Tätigkeit für das städtische Unternehmen ausgeschlossen werden können und wenn die Nebentätigkeit von ihrem Umfang so gering ist, dass die Haupttätigkeit nicht beeinträchtigt werden kann.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine Richtlinie zur Genehmigung von Nebentätigkeiten zu erarbeiten und den Stadtverordneten bis Dezember 2014 vorzulegen.

 

Die Vertreter*innen der Stadt Potsdam in den kommunalen Unternehmen werden weiter beauftragt, dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben zu Nebentätigkeiten und Vorstandsfunktionen der Geschäftsführer*innen künftig in der für Stadtverordnete üblichen Form veröffentlicht werden soweit und sobald dies rechtlich möglich ist.

 

Über den Sachstand sind die Stadtverordneten  im Dezember 2014 zu informieren.

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Abstimmungsergebnis:

Zustimmung:

10

Ablehnung:

  5

Stimmenthaltung:

  2