07.03.2001 - 5.5 Vereinbarung von Prioritäten für die Verbindlic...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Die Vorsitzende der Stadtverordnetenversammlung Frau Müller ruft anschließend die Behandlung des Tagesordnungspunktes 7 auf, zu der sich die Mitglieder des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen in der Pause noch einmal verständigt haben.

 

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen hat der o. g. DS mit Änderungen zugestimmt. Diese Änderungen sind in der DS  bereits enthalten.

 

Der Stadtverordnete Dr. Seidel, Fraktion SPD, gibt als Vorsitzender des Ausschusses für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen folgende Änderungen zur DS 01/059  bekannt, zu denen sich die Mitglieder des o. g. Ausschusses in der Pause noch einmal verständigt haben:

 

Änderungsantrag:

Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen beantragt:

 

In der in der Anlage zur DS 01/059 dargestellten Prioritätenliste sollen folgende Änderungen vorgenommen werden:

 

- VEP 13 „Scrow-Paretzer-Kanal“ wird aus Priorität 1 in Priorität 2 eingeordnet.

- B-Plan 70 „Gewerbegebiet am Beetzweg“ wird aus Priorität 2 in Priorität 1 eingeordnet.

 

Abstimmung:

Die durch den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen empfohlenen Änderungen in der Prioritätenliste gemäß Anlage zur DS 01/059 werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen

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Beschlusstext:

 

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

1. Für die Künftige laufende Bearbeitung der im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung/Bereich Verbindliche Bauleitplanung durchzuführenden Bebauungsplan- bzw. Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren wird eine dreistufige Prioritätenliste festgelegt:

Mit Priorität 1 werden die vordringlich zu bearbeitenden Planungsverfahren eingestuft, ihr Umfang ist entsprechend des tatsächlich vorhandenen personellen und finanziellen Kapazitätsrahmens festzulegen.

Mit Priorität 2 werden diejenigen Planverfahren eingestuft, die bei Anerkennung der hohen Gewichtigkeit und Dringlichkeit des jeweiligen Verfahrens  im aktuellen Bearbeitungsprozess nicht mehr untergebracht werden können, aber als „Nachrücker" bei Fertigstellung eines Planverfahrens aus der Prioritätenstufe 1 in den aktuellen Bearbeitungsgang überwechseln sollen.

Mit Priorität 3 werden alle Planverfahren eingestuft, bei denen auch eine mittelfristige Übernahme in den aktuellen Bearbeitungsprozess nicht möglich ist.

2.     Für die Planverfahren der Priorität 3 ist zu prüfen, ob eine Fortführung der jeweiligen Planung unter den gegebenen zeitlichen Perspektiven noch sinnvoll und vertretbar ist oder ob die Aufhebung des Verfahrens angestrebt werden sollte.

3.     Bei Übernahme von Planverfahren aus der Priorität 2 in den aktuellen Bearbeitungsgang ist die Auswahl des Verfahrens im Fachausschuss zu begründen.

4.     Bei der Einbringung neuer Beschlussvorlagen für die Stadtverordnetenversammlung zu Aufstellungsbeschlüssen von Bebauungsplänen (Vorhabenbezogenen Bebauungsplänen) ist künftig festzulegen und zu begründen, mit welcher Priorität das jeweilige Planverfahren betrieben werden soll. Sollte für ein Bauleitplanverfahren die Priorität 1 festgelegt weiden, muss zugleich entschieden werden, weiches andere Verfahren der Prioritätenstufe 1 künftig stattdessen in eine andere Prioritätenstufe einzusortieren ist und welche Konsequenzen daraus zu ziehen sind.

5.     Für die Jahre 2001/2002 wird die in der Anlage dargestellte Prioritätenliste beschlossen.

Die Fortschreibung der Prioritätenliste für die Verbindliche Bauleitplanung soll im Rhythmus von jeweils 2 Jahren erfolgen.

 

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Abstimmungsergebnis:

 

mit Stimmenmehrheit angenommen

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

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