27.04.2004 - 3.1 Konkretisierung der Sanierungsziele für das San...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 27.04.2004
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Herr
Dr. Baatz (Geschäftsführer Sanierungsträger Stadtkontor) erhält Rederecht und
informiert über die Arbeit des Arbeitskreises Innenstadtforum Brandenburg.
Zielstellung der Arbeit ist die Funktionsstärkung der Innenstädte, d.h. u.a.
die Innenstädte als Handels- und Dienstleistungszentrum noch attraktiver zu
machen. Er spricht die Einladung zur Tagesveranstaltung am 3.6. nach Cottbus
aus.
Auf
Rückfragen und Hinweise einzelner Teilnehmer geht Herr Dr. Baatz ein.
Durch
den Ausschussvorsitzenden wird erinnert, dass die DS 04/SVV/0141 bereits am
9.3.04 im SB-Ausschuss behandelt und mit 5 Änderungen zur Beschlussfassung
empfohlen worden ist. Auf Bitte der Verwaltung und auf Anregung der Fraktion
Grüne/B90 ist die Drucksache noch einmal in den Ausschuss zurück überwiesen
worden.
Mit
Verweis auf den Änderungswunsch zu Punkt 3.4 macht Frau Baumgart (Bereich
Stadterneuerung) deutlich, dass es sich bei Vergnügungsstätten, die nach
Baunutzungsverordnung in einem Wohngebiet zulässig wären, um z.B. Kinos,
Varietes, Cocktailbars, Tanzbars, Kabaretts, Musikkneipen, Internetcafés mit
weniger als 10 Bildschirmarbeitsplätzen, Automatenbetriebe etc. handelt. Die
Genehmigung von Vergnügungsstätten könnte zur Folge haben, dass sie am Tage
geschlossen wären und vorwiegend am Abend bzw. nachts geöffnet hätten. In der
Brandenburger und der Friedrich-Ebert-Straße könnte es zu einer Konzentration
kommen, die zur Senkung des Niveaus beitragen würde.
Weiterhin
geht Frau Baumgart innerhalb der Diskussion auf verschiedene Hinweise und
Rückfragen ein:
So
unterstreicht sie u.a., dass die Regelung mind. 30 % Wohnfläche/70 % Gewerbe
eine grundstücksbezogene Regelung ist.
Im
Laufe der Debatte werden verschiedene Änderungsanträge gestellt und zum
Abschluss abgestimmt:
Frau
Hüneke: Ergänzung bei 3.3 –Zusatz: in
barocken Typenhäusern ist bevorzugt das 1. OG als Wohnung vorzusehen. + Die
Karte ist entspr. zu ergänzen. Abstimmung: 3/5/0 (damit abgelehnt)
Herr
Dr. Seidel: in der Karte Wohnen der
Anlage ist in der Legende 30 % Wohnanteil zu ergänzen(ausnahmsweise in
dreigeschossigen barocken Typenhäusern) Abstimmung: 7/0/1 (damit angenommen)
Frau
Hüneke: zu 3.4 ist die Fassung der
Verwaltungsvorlage wieder einzusetzen (d.h. Aufhebung der Modifizierung SB-A.
vom 9.3.04)
Abstimmung:
5/1/2 (damit angenommen)
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die
Konkretisierung der Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet „2. Barocke
Stadterweiterung“ vom November 2003 bestehend aus den textlichen Erläuterungen
mit einer Synopse der Sanierungsziele von 1993 und von 2003 und den
dazugehörenden Plänen wird als Grundlage zur Steuerung des Sanierungsprozesses
bestätigt.
Änderungen in den textlichen Erläuterungen
zu 3.2
Seite 6,
2. Punkt:
Die
modifizierte Fassung ist zu ändern in:
Zu
sichern ist die Chance, auch nach erfolgter Modernisierung ihre Wohnungen bzw.
Geschäftsstandorte zu behalten bzw. nach erfolgter Modernisierung dorthin
zurück zu kehren.
Seite 7,
2. Punkt – Ergänzung der modifizierten Fassung um:
, soweit
die Belange des Denkmalschutzes dies zulassen
zu 3.6
Seite 26
oben
Auf dem
Vorplatz des Jägertores an der Ecke Lindenstraße/Hegelallee wird auf der
östlichen Seite eine gastronomische Nutzung des öffentlichen Straßenraumes
angestrebt (ist im entsprechenden Plan zu berücksichtigen).
Seite 26,
2. Punkt – Der Passung „Die Zufahrt in das Gebiet wird eingegrenzt“ bleibt
bestehen.
in
der Karte Wohnen der Anlage ist in der Legende 30 % Wohnanteil zu ergänzen
(ausnahmsweise
in zweigeschossigen barocken Typenhäusern)
Gesamt
dann:
Wohnanteil
muss mind. 30 % der zulässigen BGF des Grundstücks betragen. Das EG des
Vorderhauses ist gewerblich zu nutzen, die gewerbliche Nutzung des 1. OG ist
zulässig (ausnahmsweise in zweigeschossigen barocken Typenhäusern)