10.05.2005 - 3.2 Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für d...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Durch den Ausschussvorsitzenden wird vorgeschlagen, die nachfolgenden Werbesatzungen gemeinsam einzubringen und anschließend separat zu diskutieren und abzustimmen.

 

Herr Goetzmann teilt mit, dass insgesamt 8 Bereiche neu bearbeitet worden sind. Die Werbesatzungen für die ersten 5 Teilbereiche liegen jetzt vor. Zur Systematik der teilräumlichen Werbesatzungen wurden als Prinzipien zu Grunde gelegt, dass die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches nicht einem gesamten Teilbereich umfasst, sondern sich auf diejenigen Gebiete innerhalb eines solchen Teilbereiches beschränkt, die regelungsbedürftig sind. Der bauliche Außenbereich (z.B. Ufer, Parkgelände) und weitere Flächen, für die kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen. In allen Werbesatzungen ist eine gleiche Gliederung vorgenommen worden:

-          Gebiete mit absolutem Schutz der Wohnfunktion

-          Gebiete mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion

-          Gebiete mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete

-          Gebiete mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung

-          Gebiete zur Erhaltung der dörflichen (bzw. ähnlich schutzbedürftigen) Struktur

-          Flächen von Hauptverkehrsstraßen.

 

Unter Bezugnahme auf die Nachfrage in einer früheren Ausschusssitzung im Rahmen der Berichterstattung zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung erläutert Herr Goetzmann, dass die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen dabei auch Regelungen zu Werbung u.a. an Lichtmasten ermöglichen. Dies sollte auf entsprechend vertraglicher Basis (Konzessionsvertrag – nach Ausschreibung) erfolgen. Für das gesamte Gebiet könnten von ca. 250 bis 300 zu nutzenden Lichtmasten ausgegangen werden. Gegenstand der Ausschreibung sei zusätzlich die Verhinderung der Wildwerbung (durch Freihalten) an Lichtmasten.

 

Weiterhin teilt Herr Goetzmann mit, dass die Verwaltung vorschlägt, bei den Satzungen DS 05/SVV/276, 05/SVV/0277, 05/SVV/0278 und 05/SVV/0279 im Satzungstext des § 6 Abs. 16 d) die Worte ...“bis zu einer Fläche von 4/1 Bogen“, .... zu streichen und erläutert, dass auch bei Herausnahme der Größenbeschränkung der Werbetafeln sich durch nähere Bedingungen vertragliche Einschränkungen fixieren lassen. Ziel ist es, für Sammelwerbeanlagen vernünftige und verträgliche Lösungen vereinbaren zu können. Dafür kann sich eine größere Anlage gegebenenfalls besser als mehrere kleinere erweisen.

(Der Ausschussvorsitzende bittet diesen Hinweis im Protokoll des SB-Ausschusses festzuhalten – zusätzlich sollte sich dieser im Protokoll der STVV wiederfinden.)

 

Herr Goetzmann berichtet weiterhin, dass die Verwaltung bei der Erarbeitung auch Erfahrungen anderer zu Grunde gelegt worden seien, mit diesen Werbesatzungen liegen gute und überschaubare Regelungen vor.

 

Weiterhin unterrichtet Herr Goetzmann die Teilnehmer, dass das öffentliche Beteiligungsverfahren ohne große Diskussion erfolgt sei. Lediglich im Teilbereich Innenstadt habe es Nachbesserungen auf Grund der Hinweise der IHK, des Einzelhandelsverbandes und einzelner Beteiligter gegeben.

 

Im Rahmen einer umfangreichen Diskussion wird von einer großen Anzahl von Teilnehmern die Notwendigkeit/der Sinn der Werbung an Lichtmasten kritisch hinterfragt.

 

Nach längerer Diskussion stellt Herr Kümmel folgenden Änderungsantrag:

Bei allen vorgelegten Werbesatzungen sind Werbeanlagen an Lichtmasten auszuschließen. In den vorgelegten Werbesatzungen (DS 05/SVV/276, 277, 278, 279) ist im § 6 im Absatz „Flächen von Hauptverkehrsstraßen“ der Buchstabe e) zu streichen.

Abstimmung: 4/3/2

 

(die Behandlung der Werbesatzungen wird unterbrochen und es wird entsprechend der Verständigung zur Tagesordnung der TOP 3.16 – B-Plan 60... – behandelt – die zugehörigen Protokollbemerkungen erscheine hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nach dem TOP 3.2)

 

Im Einzelnen erfolgt jetzt die Diskussion zu den Vorlagen im Detail:

Zur DS 05/SVV/0275 wird informiert, dass hier der Änderungsantrag nicht greift.

Bzgl. der Grenzziehung geht Herr Goetzmann auf die rechtlichen Bestimmungen der BauO ein. Hiernach sei der Erlass einer Werbesatzung im Außenbereich nicht zulässig.

 

Herr Putz gibt den Hinweis, dass in den Empfehlungen (2. Seite der Begründung) statt „Sacrow“ der Teilbereich „Teltower Vorstadt – Waldstadt“ steht.

 

Die Verwaltung dankt für den Hinweis und wird die redaktionelle Korrektur vornehmen.

 

 

 

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Beschlusstext:

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

1.

Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow““ wird gemäß §81 Abs. 1 und 8  BbgBO  erlassen (s. Anlage 2).

 

2.

Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird

aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich westlich und südlich der Stadt-

grenze, östlich des Jungfernsees und Lehnitzsees  erstrecken (im Plan zur   Anlage 2 blau 

abgegrenzt).

 

 

 

+ Korrektur redaktioneller Art:

In den Empfehlungen der Verwaltung (2. Seite der Begründung) sind die Worte „Teltower Vorstadt – Waldstadt“ gegen „Sacrow“ auszutauschen.

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Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:               5

Nein-Stimmen:           0

Enthaltungen:            1

 

(Frau Paulsen und Herr Jäkel befinden sich zum Zeitpunkt der Abstimmung nicht im Raum)

 

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Anlagen zur Vorlage