10.05.2005 - 3.2 Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
- Gremium:
- Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
- Datum:
- Di., 10.05.2005
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Durch
den Ausschussvorsitzenden wird vorgeschlagen, die nachfolgenden
Werbesatzungen gemeinsam einzubringen und anschließend separat zu
diskutieren und abzustimmen. Herr
Goetzmann teilt mit, dass insgesamt 8 Bereiche neu bearbeitet worden sind.
Die Werbesatzungen für die ersten 5 Teilbereiche liegen jetzt vor. Zur
Systematik der teilräumlichen Werbesatzungen wurden als Prinzipien zu Grunde
gelegt, dass die räumliche Abgrenzung des Geltungsbereiches nicht einem
gesamten Teilbereich umfasst, sondern sich auf diejenigen Gebiete innerhalb
eines solchen Teilbereiches beschränkt, die regelungsbedürftig sind. Der
bauliche Außenbereich (z.B. Ufer, Parkgelände) und weitere Flächen, für die
kein Regelungsbedarf besteht, sind daher vom Geltungsbereich einer
teilräumlichen Werbesatzung ausgeschlossen. In allen Werbesatzungen ist eine
gleiche Gliederung vorgenommen worden: -
Gebiete
mit absolutem Schutz der Wohnfunktion -
Gebiete
mit vorrangigem Schutz der Wohnfunktion -
Gebiete
mit Schutzanspruch benachbarter Gebiete -
Gebiete
mit Schutzanspruch für Landschaft und Fernwirkung -
Gebiete
zur Erhaltung der dörflichen (bzw. ähnlich schutzbedürftigen) Struktur -
Flächen
von Hauptverkehrsstraßen. Unter
Bezugnahme auf die Nachfrage in einer früheren Ausschusssitzung im Rahmen der
Berichterstattung zur Stadtentwicklung und Stadterneuerung erläutert Herr
Goetzmann, dass die Einbeziehung der Flächen von Hauptverkehrsstraßen dabei
auch Regelungen zu Werbung u.a. an Lichtmasten ermöglichen. Dies sollte auf
entsprechend vertraglicher Basis (Konzessionsvertrag – nach Ausschreibung)
erfolgen. Für das gesamte Gebiet könnten von ca. 250 bis 300 zu nutzenden
Lichtmasten ausgegangen werden. Gegenstand der Ausschreibung sei zusätzlich
die Verhinderung der Wildwerbung (durch Freihalten) an Lichtmasten. Weiterhin
teilt Herr Goetzmann mit, dass die Verwaltung vorschlägt, bei den
Satzungen DS 05/SVV/276, 05/SVV/0277, 05/SVV/0278 und 05/SVV/0279 im
Satzungstext des § 6 Abs. 16 d) die Worte ...“bis zu einer Fläche von 4/1
Bogen“, .... zu streichen und erläutert, dass auch bei Herausnahme der
Größenbeschränkung der Werbetafeln sich durch nähere Bedingungen vertragliche
Einschränkungen fixieren lassen. Ziel ist es, für Sammelwerbeanlagen
vernünftige und verträgliche Lösungen vereinbaren zu können. Dafür kann sich
eine größere Anlage gegebenenfalls besser als mehrere kleinere erweisen. (Der
Ausschussvorsitzende bittet diesen Hinweis im Protokoll des SB-Ausschusses
festzuhalten – zusätzlich sollte sich dieser im Protokoll der STVV
wiederfinden.) Herr Goetzmann berichtet
weiterhin, dass die Verwaltung bei der Erarbeitung auch Erfahrungen anderer
zu Grunde gelegt worden seien, mit diesen Werbesatzungen liegen gute und
überschaubare Regelungen vor. Weiterhin
unterrichtet Herr Goetzmann die Teilnehmer, dass das öffentliche
Beteiligungsverfahren ohne große Diskussion erfolgt sei. Lediglich im
Teilbereich Innenstadt habe es Nachbesserungen auf Grund der Hinweise der
IHK, des Einzelhandelsverbandes und einzelner Beteiligter gegeben. Im
Rahmen einer umfangreichen Diskussion wird von einer großen Anzahl von
Teilnehmern die Notwendigkeit/der Sinn der Werbung an Lichtmasten kritisch
hinterfragt. Nach längerer Diskussion stellt
Herr Kümmel folgenden Änderungsantrag: Bei allen vorgelegten
Werbesatzungen sind Werbeanlagen an Lichtmasten auszuschließen. In den
vorgelegten Werbesatzungen (DS 05/SVV/276, 277, 278, 279) ist im § 6
im Absatz „Flächen von Hauptverkehrsstraßen“ der Buchstabe e) zu streichen. Abstimmung: 4/3/2 (die Behandlung der Werbesatzungen wird unterbrochen und es wird entsprechend der Verständigung zur Tagesordnung der TOP 3.16 – B-Plan 60... – behandelt – die zugehörigen Protokollbemerkungen erscheine hier aus Gründen der Übersichtlichkeit nach dem TOP 3.2) Im Einzelnen erfolgt jetzt die
Diskussion zu den Vorlagen im Detail: Zur DS
05/SVV/0275 wird informiert, dass hier der Änderungsantrag nicht greift. Bzgl.
der Grenzziehung geht Herr Goetzmann auf die rechtlichen Bestimmungen der
BauO ein. Hiernach sei der Erlass einer Werbesatzung im Außenbereich nicht
zulässig. Herr
Putz gibt den Hinweis, dass in den Empfehlungen (2. Seite der Begründung)
statt „Sacrow“ der Teilbereich „Teltower Vorstadt – Waldstadt“ steht. Die
Verwaltung dankt für den Hinweis und wird die redaktionelle Korrektur
vornehmen. |
Beschlusstext:
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Die Werbesatzung der Landeshauptstadt Potsdam für den Teilbereich „Sacrow““ wird gemäß §81 Abs. 1 und 8 BbgBO erlassen (s. Anlage 2).
2.
Die Werbesatzung vom 17.06.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1996 wird
aufgehoben, soweit sich deren Regelungen auf den Bereich westlich und südlich der Stadt-
grenze, östlich des Jungfernsees und Lehnitzsees erstrecken (im Plan zur Anlage 2 blau
abgegrenzt).
+
Korrektur redaktioneller Art:
In den
Empfehlungen der Verwaltung (2. Seite der Begründung) sind die Worte „Teltower
Vorstadt – Waldstadt“ gegen „Sacrow“ auszutauschen.
Anlagen zur Vorlage
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