26.11.2008 - 3.2 Friedhofssatzung der Landeshauptstadt Potsda...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Grün- und Verkehrsflächen
- Datum:
- Mi., 26.11.2008
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Beschluss:
- vertagt
Herr Butzmann bringt die Friedhofssatzung ein und gibt Erläuterungen. Er weist auf die als Anlage zur Drucksache beigefügte Gegenüberstellung der alten und neuen Satzung hin.
Herr Spillner weist darauf hin, dass die Satzung bereits 2003 mit
den Gewerbetreibenden erarbeitet wurde.
Frau Spillner gibt Erläuterungen zu den als Tischvorlage ausgereichten Anmerkungen zur Friedhofssatzung.
Herr Dr. Seidel bringt Bemerkungen/Änderungsanträge (siehe Anlage)
ein und erläutert diese.
Er unterbreitet folgenden Vorschlag zum Verfahren:
Die Verwaltung nimmt die Anregungen zur Friedhofssatzung auf und
bildet sich dazu eine Meinung. Er würde es begrüßen, wenn dies in einem
Friedhofsbeirat oder einen ähnlichen Gremium beraten werden würde.
Herr Butzmann erklärt, dass der Friedhofsbeirat 1990 aufgelöst wurde, da kein Interesse mehr bestand.
Herr Jäkel regt an, dem Vorschlag des Vorsitzenden zu folgen. Er
bittet die Verwaltung, bis zur nächsten Sitzung des Stadtverordneten eine
entsprechende Stellungnahme zu erarbeiten und den Ausschussmitgliedern zur
Verfügung zu stellen.
Herr Naber fragt, ob eine komplette Abdeckung von Gräbern nach der
neuen Friedhofssatzung zulässig ist.
Herr Butzmann erklärt, dass dies nicht zulässig ist.
Herr Heuer verweist auf § 5 (d). Er vermutet, dass mit
„gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer
Gesinnung...“ rechtsextremistische
Kleidungsstücke gemeint sind. Er befürchtet, dass dies mit der Formulierung so
nicht gesichert werden kann. Mit dieser Formulierung könnten auch positive
Gruppierungen ausgeschlossen werden.
Herr Rietz regt an, beim §1 (1) den letzten Satz zu überdenken.
Dies sollte so nicht generell festgelegt werden. Hier sollte eine
Einzelfallprüfung erfolgen.
Er weist darauf hin, dass § 5 Abs. 3 (j) durch (f) aufgeweicht wird.
Des Weiteren macht er darauf aufmerksam, dass das Mitführen von
Hunden verboten ist, aber gemäß § 41 „ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig Hunde unangeleint mit sich führt... Dies steht aus seiner Sicht
im Widerspruch.
Die
Drucksache zurückgestellt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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116,2 kB
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2
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(wie Dokument)
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116,4 kB
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3
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(wie Dokument)
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232,3 kB
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