26.10.2010 - 3.2 Straßenausbaubeitragssatzung

Beschluss:
vertagt
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Frau Hüneke und Herr Teuteberg verweisen auf die ausgereichte Tischvorlage bringen folgende geänderte Fassung ein:

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, einen abstimmungsreifen Entwurf zur Satzungsänderung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen und von Kostenersatz für Grundstückzufahrten der Landeshauptstadt Potsdam (DS 06/SVV/0260) vorzubereiten. Der Entwurf zur Satzungsänderung soll nachfolgende Vorschläge aufgreifen. Ggf. sind dabei redaktionelle bzw. satzungstechnische Anpassungen vorzunehmen.

 

Die Beschlussvorlage zur Satzungsänderung ist der Stadtverordnetenversammlung im Januar 2011 vorzulegen.

 

 

§ 10 Abs. 2

Wenn eine Mehrheit der Beitragspflichtigen (§8) innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Ausbaumaßnahme schriftlich widerspricht, ist die Angelegenheit der Stadtverordnetenversammlung vorzulegen. Bei der nach Satz 1 zu berechnenden Anzahl der Beitragspflichtigen werden die Landeshauptstadt Potsdam und ihre Eigengesellschaften und Eigenbetriebe nicht berücksichtigt.

 

§ 10, Abs. 3 (neu)

Über das Ergebnis der Vorplanung werden die betroffenen Beitragspflichtigen in einer

Informationsveranstaltung umfassend informiert. Dazu zählen die Aussagen zum geschätzten Beitragssatz (€/m²) und zum Termin der Beitragserhebung. Ggf. sind mehrere Folgeveranstaltungen notwendig. Alle Veranstaltungen sind zu protokollieren. In den neuen Ortsteilen sind die Ortsbeiräte zu beteiligen.

 

§ 10, Abs. 4 (neu)

Die Anschreiben sind mit Empfangsbestätigung zu versenden und bürgerfreundlich zu gestalten. Sie sollen neben dem Hinweis auf die Möglichkeit für Anregungen und Einwendungen eine klare Votenabfrage enthalten sowie deutlich den Hinweis, dass Nichtbeantwortung als Zustimmung gewertet wird. Ebenfalls ist der Hinweis auf § 10 zu geben. Die städtische Grundstücke sind in diesem Stadium der Ermittlung zur evtl. Vorlage an die StVV neutral auszuweisen.

 

§ 10 Abs. 5 (ehemals Abs. 3)

§ 10 Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit lediglich Grundstückszufahrten im Sinne von § 11 hergestellt werden.

 

 

Begründung:

Die Beteiligungsmöglichkeiten und -rechte in einem Beteiligungsprozess sollten den Interessen von BürgerInnen oder InteressenvertreterInnen in hohem Maße Rechnung tragen und Berücksichtigung finden. Dabei sollte die Form der Beteiligung eine Mitbestimmung sein. Betroffene und Interessierte erhalten dadurch die Möglichkeit, bei der Entwicklung des Vorhabens, seiner Ausführung und Umsetzung mitzubestimmen.

 

 

Herr Dr. Seidel macht aufmerksam, dass bei einer entsprechenden Beschlussfassung kein Ermessensspielraum für die Verwaltung bestünde. Er hält das für widersprüchlich. Als Vertreter des KOUL-Ausschusses äußert er sich enttäuscht; der Antrag ist dort zurück gestellt worden.

Herr Dr. Seidel informiert, dass die jetzige Situation (Satzung und Dienstanweisung) gut sei. Im KOUL-Ausschuss sei von der Verwaltung signalisiert worden, dass es bzgl. Änderungen in der Dienstanweisung Kooperationsbereitschaft gäbe. Er appelliert nicht an die Satzung heranzugehen, sondern an die Dienstanweisung.

Aus Sicht der SPD-Fraktion wird eine Unterscheidung in Anrainer a  und Anrainer b  nicht für sinnvoll gehalten und die Frage gestellt, ob sich dies mit dem Gleichstellungsprinzip vertrage.

 

 

Herr Lehmann hält die vorgeschlagene Änderung im § 10 Abs. 2 für nicht nachvollziehbar und sieht hier ein rechtliches Problem. Er könne den Antrag nicht mittragen.

 

 

Herr Pfrogner fragt, ob es Ziel sei, die Interessen der Bürger vor die Interessen der Stadt zu stellen? Er verweist darauf, dass eine rechtliche Prüfung erforderlich wäre.

 

 

Frau Schlesing (FB Grün- und Verkehrsflächen, AGL Beitragserhebung und Investitionen) nimmt Bezug auf den Abs. 2 und bittet die Beitragspflichtigen als Ganzes zu sehen und mit gleicher Stimme zu bewerten. Sie bittet zu beachten, dass alle (private Anrainer als auch LHP, Eigengesellschaften, Eigenbetriebe) Empfänger der Beitragsbescheide sind und für alle die gleiche Zahlungspflicht bestehe. Eine Festlegung in der Satzung zur Ausgliederung sollte nicht erfolgen.

Zum Abs. 3 und 4 berichtet Frau Schlesing, dass teilweise schon die Umsetzung erfolge. Bzgl. der Form der Bürgerbeteiligung (anwohnerfreundlich, klar...) bestehe die Bereitschaft gemeinsam hinsichtlich einer Verbesserung zu wirken.

 

 

Frau Hüneke bestätigt, dass die hier vorgeschlagene neue Fassung einer juristischen Prüfung bedarf. Mit dem Antrag werde das Anliegen verfolgt, die Beteiligung der Anrainer verbindlich zu fassen. Hierzu bedarf es der Schaffung von Klarheit und Transparenz und der Entscheidung durch die STVV.

 

 

Herr Goetzmann macht auf das Rechtsverhältnis zwischen der Stadt und den Beitragspflichtigen aufmerksam. Die STVV könne Vorgaben (welches Ziel soll in welcher Art und Weise erreicht werden) zur Dienstanweisung machen.

Bzgl. der rechtlichen Basis rate er jedoch davon ab, dies in die Satzung reinzuschreiben. Dies könne dazu führen, dass die Bescheide angreifbar würden.

Es gibt die Satzung auf der einen Seite (Regelung gegenüber dem Beitragspflichtigen) und das Verfahren in der Verwaltung.

 

 

Frau Hüneke stellt den Antrag zur Geschäftsordnung, den Antrag zu vertagen. Sie bietet an, sich gemeinsam mit der Verwaltung hinzusetzen, um zu überlegen, wie das Anliegen untergebracht werden könne.

 

 

Der SB-Ausschuss vertagt die Behandlung des Antrages auf die 2. Sitzung im November 2010.

 

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