17.04.2012 - 3.1 Spielplatz im Karree Yorckstraße (Wiedervorlage)

Beschluss:
vertagt
Reduzieren

Herr Heuer erinnert nochmals an die Intention des Antrages und bringt als Antragsteller die folgende geänderte Fassung ein:

hinter Satz 1: "Im Karree Yorck-, Dortu-, Charlotten-, Wilhelm-Staabstr. ist mit dem Investor die für die Stadt kostenfreie Errichtung eines öffentlichen Spielplatzes einschließlich dessen weiterer unbefristeter Unterhaltung rechtssicher zu vereinbaren."

 

wird ein Satz 2 wie folgt angefügt:

 

"Sollte sich der Investor dazu nicht bereit erklären, ist genehmigungsseitig mindestens dafür Sorge zu tragen, dass die bei der vom Investor eingereichten Außenanlagenplanung auftretende Konfliktsituation zwischen unmittelbar angrenzenden PKW-Stellplätzen (ca. 140 m²) und Kinderspielfläche (ca. 180 m²) so gelöst wird, dass die angrenzenden drei Stellflächen an dieser Stelle wegfallen und ggf. anders nachzuweisen sind. Die so gewonnene Fläche wird dem Spielplatz zugeschlagen (gesamt dann ca. 320 m²)."

 

 

Herr Heuer erkundigt sich, ob der Investor sich zwischenzeitlich zur Frage der Vergrößerung des Kinderspielplatzes geäert hat. Auch stellt sich für ihn die Frage, ob Reihenhäuser Mehrfamilienhäuser sind, oder als Einfamilienhäuser betrachtet werden.

 

 

Herr Kirsch berichtet, dass ein Reihenhaus nach Baurecht ein einzelnes Gebäude ist.

 

 

Herr Goetzmann informiert, dass die Verwaltung – was den aktuellen Stand der Antragsunterlagen betrifft – noch nicht vom Ergebnis überzeugt ist. Für die Frage, ob und in wie weit es einen Genehmigungsanspruch gibt oder nicht, hängt am Ende entscheidend davon ab, wie das Verwaltungsgericht dies sieht. In sorgfältiger Analyse mit der Bauaufsicht wird ermittelt, wie prognostisch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes aussehen würde.

Nachbesserungsbedarf wird durch die Verwaltung gesehen; es darf jedoch nicht vom Bauherren verlangt werden, mehr Kinderspielplatzflächen nachzuweisen, als gemäß Spielplatzsatzung gefordert ist. Herr Goetzmann macht deutlich, dass eine Einflussnahme auf den Investor im Baugenehmigungsverfahren, wie es mit dem Änderungsantrag von Herrn Heuer gewünscht wird, rechtswidrig wäre.

Der Antrag müsste vom Investor selbst gestellt werden.

 

Als Qintessenz ist festzuhalten, dass der Anspruch der Stadt im Baugenehmigungsverfahren darin besteht, dass die Vorgaben entsprechend der Kinderspielplatzsatzung erfüllt werden.

 

 

Herr Heuer schlägt folgende nochmalige Änderung des Antragstextes vor:

Streichung des 1. Satzes und Einfügen eines 2. Satzes: Die Verwaltung wird aufgefordert dafür Sorge zu tragen, …..(weiter wie im Antrag).

 

 

Auch diese Formulierung hält Herrn Goetzmann für bedenklich.

 

 

Herr Heuer stellt den Antrag auf nochmalige Vertagung, um in der Zwischenzeit eine geeignete Formulierung finden zu können.

Dem Antrag auf Vertagung wird mit 7/3/0 zugestimmt.

 

Reduzieren

 

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?TOLFDNR=75891&selfaction=print