25.04.2012 - 3.4.3 Änderung des Gesellschaftsvertrages der Stadtwe...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.4.3
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, Servicebereich Finanzen und Berichtswesen mit zwei Änderungsanträgen der Fraktion FDP
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 25.04.2012
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- SB Finanzen und Berichtswesen
- Beschluss:
- vertagt
Herr Exner bringt die Beschlussvorlage ein. Daran anschließend erläutert Herr Dr. Scharfenberg den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE mit folgendem Wortlaut:
1. Der Punkt c) in der vorliegenden Fassung wird gestrichen.
2. Der Punkt b) erhält folgende Fassung:
11 von der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam zu entsendende Mitglieder, für deren Berufung und Abberufung die kommunalrechtlichen Bestimmungen maßgeblich sind.
3. Der Punkt d) wird Punkt c).
Auch hier wäre jede Fraktion mit bis zu drei Mitgliedern vertreten. Hier sei es die freie Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung, da es keinen Mitgesellschafter gebe und dieses Verfahren nach § 97 Abs. 1 BbgKVerf vorgeschrieben ist. Eine Abweichung sei nur mit einstimmigem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung möglich. Sollte diesem Vorschlag nicht gefolgt werden, kündigt er eine rechtliche Auseinandersetzung an.
Der Oberbürgermeister verweist auf die dazu erfolgte Rücksprache mit der Kommunalaufsicht, die dem Vorschlag der Verwaltung zugestimmt hat. Herr Exner zitiert aus dem Vermerk (vom 01.02.2012) über ein Telefonat mit der Kommunalaufsicht mit dem für wirtschaftliche Betätigung zuständigen Referat III/3 des Ministerium des Innern:
"Die Kommunalaufsicht hält Satzungsbestimmungen, wonach neben den städtischen Vertretern externe Fachleute durch den Hauptverwaltungsbeamten (HVB) bestellt werden können, für zulässig. Der Bestellungsmechanismus nach § 97 Abs. 2 i.V.m. § 41 BbgKVerf ist zwingend anzuwenden für die weiteren Vertreter der Gemeinde, aber auch nur für diese. Die genannten Regelungen der KVerf stehen Satzungsbestimmungen zur Bestellung weiterer Experten oder geborener Mitglieder des Aufsichtsrats nicht entgegen. Die kommunalrechtliche Grenze für solche zusätzlichen Sitze gibt § 96 Abs. 1 Nr 2. bzw. Abs. 3 BbgKVerf vor, wonach der angemessene Einfluss der Gemeinde gewahrt sein muss. Dies wird regelmäßig der Fall sein, wenn zwei Drittel der AR-Sitze Vertretern der Gemeinde zustehen; es können u. U. auch weniger sein, nicht aber die Minderheit."
Daraufhin beantragt Herr Dr. Scharfenberg, dass eine Stellungnahme der Kommunalaufsicht eingeholt und dem Hauptausschuss vorgelegt wird; dieser Antrag wird mit 8 Ja-Stimmen, bei 4 Nein-Stimmen angenommen.
Auf Nachfrage des Oberbürgermeisters zieht Herr von der Osten-Sacken die beiden Änderungsanträge der Fraktion FDP zurück.
Der Antrag auf Zurückstellung des Tagesordnungspunktes bis zum Vorliegen der o. g. Stellungnahme wird mit 10 Ja-Stimmen, bei 6 Nein-Stimmen angenommen.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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