30.01.2013 - 5.6 Richtlinie zur Kostenbeteiligung bei der Baulan...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Der Ausschuss für Stadtentwicklung und Bauen hat der Vorlage (einschließlich noch abzustimmender redaktioneller Änderungen in der Richtlinie selbst) zugestimmt; der Ausschuss für Finanzen hat sie abgelehnt.

Der Hauptausschuss hat der Drucksache mit Änderungen zugestimmt, die den Stadtverordneten mit den „Stellungnahmen der Ausschüsse“, Anlage 1, schriftlich ausgereicht wurden.

 

Änderungsantrag (zu den vom Hauptausschuss empfohlenen Änderungen):

Der Stadtverordnete Jäkel beantragt namens der Fraktion DIE LINKE:

 

Der Punkt 7.1 (Anlage zur Änderung 12/SVV/0703) erhält folgende Fassung:

Die Richtlinie gilt ausschließlich für Bauleitplanverfahren, bei denen zum Zeitpunkt des Beschlusses der Richtlinie weder der Verfahrensschritt der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) noch der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum Planentwurf (§ 4 BauGB, Abs. 2) erfolgt sind.

 

(Rückkehr zum Vorschlag der Verwaltung „Richtlinie zur Kostenbeteiligung bei der Baulandentwicklung, Punkt 7.1, S. 4)

 

Abstimmung:

Dieser Änderungsantrag wird

 

mit Stimmenmehrheit abgelehnt.

 

 

Abstimmung:

Die vom Hauptausschuss empfohlenen Änderungen des Beschlusstextes sowie der Richtlinie selbst (entsprechend Anlage 1 der „Stellungnahmen der Ausschüsse“) werden

 

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei einigen Gegenstimmen

und zahlreichen Stimmenthaltungen.

 

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Die Stadtverordnetenversammlung beschließt:

 

1.             Die Richtlinie zur Kostenbeteiligung bei der Baulandentwicklung ist im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden.

Beschlussvorlagen für die Aufstellung von Bebauungsplänen, Vorhabens-und Erschließungsplänen und städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs.4 S.1 Nr. 2 und 3 BauGB, sind, sofern die Regelungen dieser Richtlinie Anwendung finden, der Stadtverordnetenversammlung nur dann zuzuleiten, wenn die von der künftigen Planung begünstigten Eigentümer bzw. Vorhabenträger eine Zustimmung gemäß  Anlage 1 der Begründung dieser Richtlinie vorgelegt haben.

 

2.               Bei Verfahren der verbindlichen Bauleitplanung, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie der Aufstellungsbeschluss bereits gefasst wurde, die aber noch nicht zur öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen worden sind, ist spätestens mit Einbringung des Auslegungsbeschlusses nachzuweisen, dass von den von der Planung begünstigten Eigentümern bzw. Vorhabenträgern eine Zustimmung gemäß Anlage 1 der Begründung zur Richtlinie dieser Richtlinie vorliegt.

Satz 2 und 3 sind entsprechend in die Begründung der Richtlinie zu übernehmen.

 

3.               Die Annahme der Auswirkung der Richtlinie sind nach zwei Jahren zu evaluieren.

 

4.               Sobald vom Land Brandenburg Programme zur Förderung im Bereich Mietwohnungsneubau aufgelegt werden, ist zu prüfen, ob Investoren in einem Umfang zur bestimmenden Inanspruchnahme dieser Förderung verpflichtet werden können und wie dieses in die Richtlinie aufgenommen werden kann.

 

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Abstimmungsergebnis:

mit Stimmenmehrheit angenommen,

bei einigen Gegenstimmen

und einigen Stimmenthaltungen.

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen