13.11.2013 - 3.2 Antrags- und Auskunftsrecht für Ortsbeiräte
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Zusätze:
- Fraktion DIE LINKE
- Gremium:
- Hauptausschuss
- Datum:
- Mi., 13.11.2013
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 17:00
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Fraktion Die Linke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Dazu, so der Oberbürgermeister, liegt ein Vorschlag der Verwaltung mit folgendem Wortlaut vor:
1.) In § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird ein Satz 3 eingefügt:
In die Tagesordnung sind ferner Beschlussanträge aufzunehmen, die ein Ortsvorsteher als Vertreter des Ortsteils nach Beschlussfassung im Ortsbeirat innerhalb der Vorlagefrist eingereicht hat und die gemäß § 47 Abs. 1 BbgKVerf Angelegenheiten seines Ortsteils betreffen und für die die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Hauptausschusses gegeben ist.
2.) In § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird ein Satz 3 eingefügt:
Anträge können vom Ortsvorsteher als Vertreter des Ortsteils nach Beschlussfassung im Ortsbeirat eingebracht werden, sofern sie gemäß § 47 Abs. 1 BbgKVerf Angelegenheiten seines Ortsteils betreffen und für diese Angelegenheiten die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Hauptausschusses gegeben ist.
Bezüglich des Anliegens, Kleine Anfragen an den Oberbürgermeister zu richten, könne es keinen Vorschlag der Verwaltung geben.
Herr Dr. Scharfenberg stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, der das Anliegen des Antrags abdecke. Deshalb werde die Fraktion DIE LINKE diesen auch vollständig übernehmen. Bezüglich des Auskunfts- und Fragerechtes verweist er auf das aktive Teilnahmerecht der Ortsvorsteher. Damit sei ohnehin das Recht gegeben, Fragen zu stellen und sich an der Fragestunde zu beteiligen, soweit das den jeweiligen Ortsteil betrifft. Auch für Kleine Anfragen sehe er keine Kollision mit der BbgKVerf.
Dem widerspricht Frau Krusemark unter Verweis auf § 29 BbgKVerf und betont, dass der Auskunftsanspruch sehr weitgehend sei.
Herr Schubert schlägt vor, die Auslegung des § 29 BbgKVerf der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorzulegen, da er nicht bewerten könne, welche der Auffassungen der Gesetzeslage entspreche.
Herr Schüler hält den Vorschlag der Verwaltung bezüglich des Antragsrechts für nachvollziehbar. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE beinhalte aber auch, einen Appell an die Landesregierung zu richten. Die Geschäftsordnung könne nur Regelungen nach innen enthalten – er warne davor, Änderungen mit einer Außenwirkung aufzunehmen.
Frau Krusemark verweist ihrerseits auf die Einwohnerfragstunde und meint, dass das ausreichend sei, um das Anliegen abzudecken.
Herr Dr. Scharfenberg betont, dass es Ziel sei, die Stellung der Ortsbeiräte zu verbessern und das auch über ein Fragerecht. Deshalb schließe er sich dem Vorschlag von Herrn Schubert bezüglich einer Prüfung des Anliegens an.
Dies sagt der Oberbürgermeister zu, verweist nochmals darauf, dass die Ortsvorsteher das Recht haben, zu vorliegenden Fragen in der Fragestunde Nachfragen zu stellen und schlägt folgende Abstimmung vor:
Der Hauptausschuss empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung wie folgt zu beschließen:
1.) In § 12 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird ein Satz 3 eingefügt:
In die Tagesordnung sind ferner Beschlussanträge aufzunehmen, die ein Ortsvorsteher als Vertreter des Ortsteils nach Beschlussfassung im Ortsbeirat innerhalb der Vorlagefrist eingereicht hat und die gemäß § 47 Abs. 1 BbgKVerf Angelegenheiten seines Ortsteils betreffen und für die die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung bzw. des Hauptausschusses gegeben ist.
2.) In § 15 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung wird ein Satz 3 eingefügt:
Anträge können vom Ortsvorsteher als Vertreter des Ortsteils nach Beschlussfassung im Ortsbeirat eingebracht werden, sofern sie gemäß § 47 Abs. 1 BbgKVerf Angelegenheiten seines Ortsteils betreffen und für diese Angelegenheiten die Zuständigkeit der Stadtverordnetenver-sammlung bzw. des Hauptausschusses gegeben ist.
3.) Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam fordert den Landtag und die Landesregierung auf, in eine künftige Novellierung der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg ein Antragsrecht und ein Auskunftsrecht der Ortsbeiräte aufzunehmen.