Antrag - 16/SVV/0530
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Kuratoriums der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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14.09.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH für die neue Amtszeit drei Mitglieder in das Kuratorium der Gesellschaft:
-über die Fraktion SPD Herr Florian Engels
(1 Sitz)
-über die Fraktion DIE LINKE Frau Dr. Karin Schröter
(1 Sitz)
-über die Fraktion CDU/ANW Herr Eberhard Kapuste
(1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
-über die Fraktion SPDHerr Claus Wartenberg
-über die Fraktion DIE LINKEFrau Birgit Müller
-über die Fraktion CDU/ANWHerr Matthias Finken
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der 1991 errichteten und 1993 gegründeten Musikfestspiele Sanssouci und Nikolaisaal Potsdam gGmbH (MF gGmbH).
Gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag (GV) hat die MF gGmbH ein Kuratorium (Aufsichtsrat), das aus folgenden Mitgliedern besteht (Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag):
a)der/dem Beigeordneten für Bildung, Kultur und Sport der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,
b)drei Vertretern, welche von der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung des § 104 Abs. 1 GO i.V.m. § 50 Abs. 2 und 3 GO (jetzt: § 97 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 43 Abs. 2 und 3 BbgKVerf) entsandt werden,
c)einem Mitglied, welches vom Ministerium des Landes Brandenburg entsandt wird, das für Kultur zuständig ist,
d)einem Mitglied, welches von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg entsandt wird.
Entsprechend § 8 Abs. 2 S. 2 GV endet die Amtszeit des Kuratoriums mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Amtszeit des bisherigen Kuratoriums der MF gGmbH begann mit seiner Konstituierung am 26.04.2011 und wird mit der Gesellschafterversammlung, welche den Jahresabschluss zum 31.12.2015 feststellt und u.a. dem Kuratorium für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilt, voraussichtlich im Spätsommer 2016 enden.
Gemäß § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag führt das alte Kuratorium die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Kuratoriums fort. Die erneute Bestellung zum Kuratoriumsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Von der Stadtverordnetenversammlung sind drei Kuratoriumsmitglieder für die neue Amtszeit des Überwachungsorgans der MF gGmbH zu entsenden. Die Amtszeit des neuen Kuratoriums wird voraussichtlich im Herbst 2016 beginnen und bis Mitte 2021 dauern.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates (Kuratoriums) sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die drei von der Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in das Kuratorium der MF gGmbH für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung (Stand 18.07.2016):
Sitze der Fraktionen = Zahl der Kuratoriumssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD3 x 15/56 = 0,804 1 Sitz
Fraktion DIE LINKE3 x 14/56 = 0,750 1 Sitz
Fraktion CDU/ANW3 x 9/56 = 0,482 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Kuratoriums eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Kuratoriumsneubesetzung bilden der Gesellschaftsvertrag der MF gGmbH und die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
§ 8 des Gesellschaftsvertrages der MF gGmbH regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Kuratoriums.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf. Die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages der MF gGmbH von der Stadtverordnetenversammlung in das Kuratorium zu entsendenden Mitglieder sind gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001 Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278 Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830 Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern zu beachten.