Antrag - 16/SVV/0531
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Kuratoriums der Hans Otto Theater GmbH
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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14.09.2016
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Die Stadtverordnetenversammlung entsendet gemäß § 8 Abs. 1 lit. b) Gesellschaftsvertrag der Hans Otto Theater GmbH für die neue Amtszeit sieben Mitglieder in das Kuratorium der Gesellschaft:
- über die Fraktion SPDFrau Birgit MorgenrothHerr Claus Wartenberg
(2 Sitze)
- über die Fraktion DIE LINKEFrau Juliane Nitsche Herr Sascha Krämer
(2 Sitze)
- über die Fraktion CDU/ANWFrau Ingeborg Praechtel
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bündnis 90/Die Frau Dr. Sofia Rost
Grünen
(1 Sitz)
- über die Fraktion Bürgerbündnis-Frau Dr. Carmen Klockow
FDP
(1 Sitz)
Als Nachrücker/innen werden entsandt:
- über die Fraktion SPDFrau Babette ReimersHerr David Kolesnyk
- über die Fraktion DIE LINKEFrau Marta BalzerFrau Brigit Müller
- über die Fraktion CDU/ANWHerr Norbert Mensch
- über die Fraktion Bündnis 90/Die
GrünenFrau Janny Armbruster
- über die Fraktion Bürgerbündnis-Frau Irene Kamenz
FDP
Erläuterung
Begründung:
I. Sachverhalt
Die Landeshauptstadt Potsdam ist alleinige Gesellschafterin der 1993 gegründeten Hans Otto Theater GmbH (HOT).
Gemäß § 8 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag (GV) hat das HOT ein Kuratorium (Aufsichtsrat), das aus folgenden Mitgliedern besteht (Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag):
a) der/dem Beigeordneten für Bildung, Kultur und Sport der Landeshauptstadt Potsdam als Vorsitzende/r,
b) sieben Vertretern, welche von der Landeshauptstadt Potsdam unter Berücksichtigung des § 97 Abs. 1 BbgKVerf i.V.m. § 43 Abs. 2 und 3 BbgKVerf entsandt werden (Entsendung durch die Stadtverordnetenversammlung),
c) einem Mitglied, welches vom Ministerium des Landes Brandenburg entsandt wird, das für Kultur zuständig ist,
d) einem Vertreter des Betriebsrates.
Entsprechend § 8 Abs. 2 S. 2 GV endet die Amtszeit des Kuratoriums mit Beendigung der Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet.
Die Amtszeit des bisherigen HOT-Kuratoriums begann mit seiner Konstituierung am 28.02.2011 und endete mit der Gesellschafterversammlung, welche den Jahresabschluss zum 31.12.2015 feststellte und u.a. dem Kuratorium für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung erteilte, am 14.07.2016.
Gemäß § 8 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag führt das alte Kuratorium die Geschäfte bis zur Bildung eines neuen Kuratoriums fort. Die erneute Bestellung zum Kuratoriumsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
Durch die Stadtverordnetenversammlung sind nun sieben Kuratoriumsmitglieder neu zu entsenden. Die Amtszeit des neuen Kuratoriums wird voraussichtlich im Herbst 2016 beginnen und bis Mitte 2021 dauern.
Die Mitglieder des Aufsichtsrates (Kuratoriums) sollen über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und fachliche Eignung verfügen (§ 97 Abs. 4 S. 1 BbgKVerf).
Gemäß § 97 Abs. 1 und 2 BbgKVerf i.V.m. § 41 Abs. 2 BbgKVerf ergibt sich für die sieben durch die Stadtverordnetenversammlung entsprechend den kommunalrechtlichen Regelungen in das Kuratorium des HOT für die neue Amtszeit zu entsendenden Mitglieder folgende Sitzverteilung (Stand 18.07.2016):
Sitze der Fraktionen = Zahl der Kuratoriumssitze x Mitgliederzahl der jeweiligen Fraktion
Zahl der Mitglieder aller Fraktionen
Fraktion SPD7 x 15/56 = 1,875 2 Sitze
Fraktion DIE LINKE7 x 14/56 = 1,750 2 Sitze
Fraktion CDU/ANW 7 x 9/56 = 1,125 1 Sitz
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen7 x 7/56 = 0,875 1 Sitz
Fraktion Bürgerbündnis-FDP 7 x 5/56 = 0,625 1 Sitz
Die Benennung von Nachrückern/Nachrückerinnen ist zu empfehlen für den Fall, dass während der Amtszeit des Kuratoriums eine Mandatsniederlegung erfolgen sollte. Die Nachbesetzung des Mandates könnte dann zeitnah erfolgen.
II. Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen für die Kuratoriumsneubesetzung bilden der Gesellschaftsvertrag des HOT und die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf).
§ 8 des Gesellschaftsvertrages des HOT regelt die Zusammensetzung, Bildung und Amtsdauer des Kuratoriums.
Gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 6 BbgKVerf i.V.m. § 97 Absatz 1 und 2 BbgKVerf obliegt der Stadtverordnetenversammlung die Bestellung ihrer Vertreter/innen in Unternehmen.
Die Beschlussfassung über Bestellungen von mehreren Gremienmitgliedern erfolgt gemäß § 41 Abs. 1 BbgKVerf. Die gemäß § 8 des Gesellschaftsvertrages des HOT von der Stadtverordnetenversammlung in das Kuratorium zu entsendenden Mitglieder sind gemäß § 41 Abs. 4 BbgKVerf durch offenen Wahlbeschluss zu wählen.
Darüber hinaus sind bei der Auswahl und Benennung von Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern die von der Stadtverordnetenversammlung bzw. dem Hauptausschuss unter den Drucksachen (DS):
DS 08/SVV/0061 Public Governance Kodex der Landeshauptstadt Potsdam
DS 11/SVV/1001Vergabe von Aufsichtsratsmandaten an Mitglieder der Stadtverordneten-versammlung (empfohlene Verhaltensregeln)
DS 12/SVV/0278Handlungskatalog für Mitglieder von Aufsichtsräten in städtischen Unternehmen bzw. Unternehmen mit städtischer Beteiligung der Landeshauptstadt Potsdam
DS 13/SVV/0830Frauenanteil in Aufsichtsräten (Frauenanteil von 50 % angestrebt)
festgelegten bzw. empfohlenen Kriterien zur Besetzung von städtischen Aufsichtsrats(Kuratoriums)mitgliedern zu beachten.