Mitteilungsvorlage - 18/SVV/0176
Grunddaten
- Betreff:
-
Kommunale Beteiligung gemäß § 7a der 26. BImSchV - Neubau von Hochfrequenzanlagen (Mobilfunk)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Bereich Umwelt und Natur
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Fachbereich Umwelt und Natur
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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zur Kenntnis
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11.04.2018
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Erledigt
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Ausschuss für Klima, Ordnung, Umweltschutz und ländliche Entwicklung
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zur Kenntnis
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26.04.2018
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Im Rahmen der Suche neuer Standorte für Hochfrequenzanlagen (Mobilfunk) erfolgt durch die Mobilfunkbetreiber eine kommunale Beteiligung gemäß § 7a der 26. BImSchV, die seit 14.08.2013 gesetzlich festgeschrieben ist. Davor orientierte sich dieser Abstimmungsprozess an der „Selbstverpflichtungserklärung der Mobilfunkbetreiber 2001“, der „Verbändevereinbarung 2001“ und deren Präzisierung vom Juni 2003.
In der Mitteilungsvorlage 04/SVV/0249 vom 22.04.2004 wurden die Bedingungen für Anlagen auf und in der Nähe von Kitas und Schulen festlegt. In den vergangenen 13 Jahren hat sich die Akzeptanz von Mobilfunkanlagen in der Bevölkerung deutlich erhöht und die Forschung über die gesundheitliche Relevanz von Hochfrequenz-strahlung und Grenzwerten ist weit fortgeschritten.
Aktuell hat die Landeshauptstadt Potsdam geprüft, ob die Festlegungen in der Mitteilungsvorlage:
1. keine Errichtung von Mobilfunkanlagen auf Kitas oder Schulen,
2. Forderung einer Einzelfallprognose der Feldstärke (Immissionsprognose) für Standortvergleiche von Alternativ-standorten in der Nähe von Kitas und Schulen
noch zeitgemäß und dem wissenschaftlichen Stand entsprechend sind.
Die Prüfung der Landeshauptstadt Potsdam stützt sich auf die fachtechnische Beurteilung des Referates Strahlen-schutz beim LAVG vom 04.10.2017. Diese kommt zu folgenden Ergebnissen:
Zu 1.) Jede Mobilfunkanlage benötigt eine von der Genehmigungsbehörde (Bundesnetzagentur – BNetzA) erteilte Standortbescheinigung. Nur genehmigte Mobilfunkanlagen dürfen betrieben werden. Die Standortbescheinigung garantiert die Einhaltung der Grenzwerte zum Schutz der Gesamtbevölkerung gemäß 26. BImSchV durch festgelegte vertikale und horizontale Sicherheitsabstände. Ein zusätzlicher „Errichtungsverzicht“ auf Kitas oder Schulen wird nicht benötigt.
Zu 2.) Immissionsprognosen sind nicht erforderlich, da in städtischen Gebieten keine realistischen Ergebnisse erzielt werden können.
Sollte im Einzelfall, zur Verbesserung der Standortakzeptanz oder um unbegründete Befürchtungen auszu-räumen, Information, Sachaufklärung bzw. eine messtechnische Überprüfung durch die BNetzA vor Ort zweck-mäßig sein, organisiert das die LHP mit dem Mobilfunkbetreiber.
Die Mitteilungsvorlage 04/SVV/0249 wird nicht mehr angewendet.