Anfrage - 21/SVV/1271

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

In der Fragestunde der SVV am 03.11.2021 erhielt ich als Stellungnahme zum TOP 2.12 u. a. den Hinweis, dass diese Verfahrensweise im § 6, Absatz 3 des Kommunalabgabengesetzesr das Land Brandenburg (KAG) geregelt sei. Dort heißt es:

 

(3) Bei Einrichtungen oder Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens (fett d. d. Verfasser) im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden.“

 

Die Satzung für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam vom 01. März 2017 (Abwasserbeseitigungs- und -abgabensatzung AWS) und die Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Landeshauptstadt Potsdam vom 01. März 2017 (Wasserversorgungs- und -abgabensatzung WVS) wurden ausweislich der Homepage der LHP durch die SVV am 01.03.2017 beschlossen und traten am 1.April 2017 in Kraft.

 

Zur Information frage ich:

 

Wo kann die Öffentlichkeit die nach KAG § 6,3 zu erfolgende Kalkulationen der Benutzungsgebühren für die Jahre 2017 ff. einsehen?

 

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