Beschlussvorlage - 01/SVV/058

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über die Klarstellung der Abgrenzung des förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches Babelsberg gemäß Anlage.

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Erläuterung

Begründung zur Satzung

über die Klarstellung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Babelsberg gem. §

165 Abs. 7 BauGB

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Potsdam hat am 01.11.1995 die förmliche Festlegung des städtebaulichen Entwicklungsbereiches Babelsberg beschlossen. Nach Genehmigung durch das Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen vom 11.03.1996 wurde die Entwicklungssatzung am 19.04.1996 im Amtsblatt der Stadt Potsdam bekannt gemacht. Gegenstand der Bekanntmachung war als Anlage der Lageplan des Entwicklungsbereiches, in dem die Umgrenzung des Satzungsgebietes enthalten ist Innerhalb dieser Umgrenzung liegt das Flurstück 5/2 der Flur 9 mit einer Größe von 9.243 m2.

Demgegenüber ist das Flurstück 5/2 der Flur 9 nicht in der verbalen Beschreibung des Grenzverlaufes des Entwicklungsbereiches und in der Auflistung der Flurstücke (Anlage 2 der Satzung) als innerhalb des Entwicklungsbereiches Babelsberg belegen genannt. Hierbei handelt es sich demzufolge um eine Abweichung zwischen der textlichen Beschreibung des Grenzverlaufes und der zeichnerischen Darstellung.

Auf das Flurstück 5/2 der Flur 9 haben sich die vorbereitenden Untersuchungen und alte weiteren Verfahrensschritte ebenfalls bezogen, die Einbeziehung des Flurstücks in den städtebaulichen Entwicklungsbereich war von Anfang an beabsichtigt. Um Auslegungsschwierigkeiten hinsichtlich der Einbeziehung des Flurstücks 5/2 der Flur 9 zu beheben und um die Abgrenzung des Entwicklungsbereiches klarzustellen, ist diese Satzung erforderlich (redaktionelle Richtigstellung).

Auf die Finanzierung der Entwicklungsmaßnahmen hat diese Satzung keine Auswirkungen, da die Kosten- und Finanzierungsübersicht der Entwicklungsmaßnahme von vornherein das Flurstück 5/2 der Flur 9 in den Entwicklungsbereich einbezogen hat und auch im Übrigen von der Abgrenzung des Entwicklungsbereiches entsprechend des Lageplanes ausging.

Anlage  zur Begründung:   Lageplan  des  Satzungsbeschlusses  vom   10.04.1996  mit Darstellung des Flurstücks 5/2 der Flur 9.

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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