Beschlussvorlage - 01/SVV/058
Grunddaten
- Betreff:
-
Klarstellung der Abgrenzung des förmlich festgelegten Entwicklungsbereiches Babelsberg
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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24.01.2001
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Erläuterung
Begründung zur Satzung
über die Klarstellung des städtebaulichen
Entwicklungsbereiches Babelsberg gem. §
165 Abs. 7 BauGB
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt
Potsdam hat am 01.11.1995 die förmliche Festlegung des städtebaulichen
Entwicklungsbereiches Babelsberg beschlossen. Nach Genehmigung durch das
Landesamt für Bauen, Bautechnik und Wohnen vom 11.03.1996 wurde
die Entwicklungssatzung am 19.04.1996 im Amtsblatt der Stadt Potsdam bekannt
gemacht. Gegenstand der Bekanntmachung war als Anlage der Lageplan des Entwicklungsbereiches,
in dem die Umgrenzung des Satzungsgebietes enthalten ist Innerhalb dieser Umgrenzung liegt das Flurstück
5/2 der Flur 9 mit einer Größe von 9.243 m2.
Demgegenüber ist das Flurstück 5/2 der Flur 9 nicht in der
verbalen Beschreibung des Grenzverlaufes des
Entwicklungsbereiches und in der Auflistung der Flurstücke (Anlage 2 der Satzung) als innerhalb des
Entwicklungsbereiches Babelsberg belegen genannt. Hierbei handelt es sich demzufolge um eine Abweichung
zwischen der textlichen Beschreibung
des Grenzverlaufes und der zeichnerischen Darstellung.
Auf das Flurstück 5/2 der
Flur 9 haben sich die vorbereitenden Untersuchungen und alte weiteren
Verfahrensschritte ebenfalls bezogen, die Einbeziehung des Flurstücks in den städtebaulichen
Entwicklungsbereich war von Anfang an beabsichtigt. Um Auslegungsschwierigkeiten
hinsichtlich der Einbeziehung des Flurstücks 5/2 der Flur 9 zu beheben
und um die Abgrenzung des Entwicklungsbereiches klarzustellen, ist diese Satzung
erforderlich (redaktionelle Richtigstellung).
Auf die Finanzierung der
Entwicklungsmaßnahmen hat diese Satzung keine Auswirkungen, da
die Kosten- und Finanzierungsübersicht der Entwicklungsmaßnahme von vornherein
das Flurstück 5/2 der Flur 9 in den Entwicklungsbereich
einbezogen hat und auch im Übrigen von der Abgrenzung des
Entwicklungsbereiches entsprechend des Lageplanes ausging.
Anlage
zur Begründung:
Lageplan des Satzungsbeschlusses vom 10.04.1996
mit Darstellung des Flurstücks 5/2 der Flur 9.