Mitteilungsvorlage - 03/SVV/0655

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Die Bearbeitung der Richtlinie ist gegenwärtig noch nicht abgeschlossen.

 

 

Sachstand:

Durch die Änderung der Brandenburgischen Bauordnung hat sich eine der wesentlichen Rechtsgrundlagen für die sich in Bearbeitung befindliche Richtlinie geändert. Dies macht eine Überarbeitung der Werbesatzung und des Entwurfs der Richtlinie zur Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raumes erforderlich.

 

Eine Anpassung an die geänderte Bauordnung und eine Angleichung an die neu zu erstellende Werbesatzung sind unumgänglich. Dabei werden wesentliche Punkte in der neuen Werbesatzung geregelt werden.

 

Die Bearbeitung der neuen Werbesatzung kann erst seit kurzem inhaltlich in die Details gehen, weil erst abgewartet werden musste, was das Land tatsächlich als neue Bauordnung beschließt. Dementsprechend musste zunächst die weitere Bearbeitung der Richtlinie zur Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raumes unterbrochen werden und kann erst jetzt wieder aufgenommen werden.

 

 

Zunächst war die Verwaltung davon ausgegangen, dass es hinsichtlich der Verbindlichkeit auch bei einer „Richtlinie“ bleiben sollte. Hierfür liegt ein erster Entwurf vor.

 

Ziel ist es in jedem Fall aber, die Regelungen der darin enthaltenen Rahmenfestlegungen auch durchsetzen zu können. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Verwaltung zwischenzeitlich geboten, den Regelungsrahmen durch Satzung statt mittels einer Richtlinie zu verankern.

 

Aus einer Satzung ergeben sich ggf. erhebliche Folgen insbesondere für die Gewerbetreibenden in der Innenstadt und in Babelsberg.

 

Die rechtlichen Folgen, die sich aus einem Satzungsstatus ergeben, möchte die Verwaltung davor zunächst mit den Betroffenen - hier insbesondere mit den Interessenvertretern der Gewerbetreibenden in Babelsberg und der Innenstadt – erörtern.

 

Ein gemeinsamer Termin ist für November 2003 vorgesehen.

 

 

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

nein

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