Beschlussvorlage - 00/SVV/0803

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

1.         Der Bericht Jugendförderung für den Zeitraum 1996 bis 1999 wird zustimmend zur Kenntnis genommen.

2.         Die im Jugendförderplan ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben für den Zeitraum
2000 bis 2002/2004 werden beschlossen.

3.         Die erforderlichen finanziellen Mittel für das Haushaltsjahr 2001  sind im Rahmen des Budgets des
Dezernates III in den Haushaltsplan des Jahres 2001 einzustellen (vgl. Anlage).

Entsprechend den Änderungen des Jugendhilfeausschusses wird ebenfalls beschlossen:

4.  Im  Planungsraum  II  (Innenstadt)  ist eine  offene  Einrichtung  der  Kinder-  und Jugendarbeit mit altersspezifischen Angeboten in zentraler Lage zu schaffen.

5.  Im Planungszeitraum II (Innenstadt) ist mittelfristig eine Spiel- und Freizeitfläche, insbesondere zur Nutzung von Trendsportarten, in zentraler Lage zu schaffen.

6. Die Verwaltung des Jugendamtes wird beauftragt, den bisherigen Umfang der Schulsozialarbeit zu sichern und dazu entsprechende Möglichkeiten zur Realisierung zu finden.

7. Der Kindertreff Potsdam-West ist im Jahre 2001 wieder zu eröffnen.

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen." Bei diesem im § 11 SGB VIII - KJHG formulierten Auftrag handelt es sich um eine Pflicht, der vor Ort - bedarfsgerecht und an den Interessen junger Menschen anknüpfend sowie von diesen mitbestimmt und mitgestaltet (vgl. § 80 Abs 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 SGB VIII - KJHG) - nachzukommen ist. Insbesondere § 85 i.V.m. § 11 SGB VIII - KJHG beschreibt die Aufgaben der Jugendarbeit als kommunale Pflichtaufgabe Gemäß § 79 SGB VIII - KJHG haben die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz einschließlich der Planungsverantwortung. Sie haben dabei einen angemessenen Anteil der für die Jugendhilfe bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden (vgl. § 79 Abs 2 SGB VIII - KJHG).

Ziel einer präventiven Jugendarbeit ist es, die Lebenskompetenz junger Menschen zu stärken

und ihnen Mut zum Leben zu machen, wobei die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen

und Mädchen zu berücksichtigen sind.

Deshalb soll Jugendarbeit Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten bieten, Toleranz, Solidarität,

Dialog-,  Kompromiss-,  aber auch  Konfliktbereitschaft  und -fähigkeit einzuüben  und zu

praktizieren.

Als Lern- und Lebensort will Jugendarbeit die Trennung der Lebensbereiche junger Menschen ansatzweise und auf Zeit aufheben und ist dabei gekennzeichnet durch:

-        Freiwilligkeit der Teilnahme,

-        Flexibilität im konkreten Handeln,

-        Herrschaftsarmut,

-        Verzicht    auf    Leistung    im    Sinne    vorgegebener,    durch    Kontrollen    gesicherter
Leistungserwartung und

-        Orientierung  an  den  Interessen  und  Bedürfnissen  der Jugendlichen  (altersgemäße
Freizeitmöglichkeiten, Geselligkeit, Aktion, Erlebnis, aber auch Orientierung und Lebenshilfe).

Jugendarbeit muss ihren Eigensinn für Kinder und Jugendliche sowie ihren besonderen Handlungsansatz (Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit und Partizipation) gegenüber einer sozialpolitischen Indienstnahme behaupten (vgl. Achter Jugendbericht 1990, S. 107ff.). Diese Ansprüche werden häufig durch finanzielle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen eingeengt. Jugendarbeit muss jedoch bereits im Vorfeld von gesellschaftlichen Problemlagen präventiv wirken können und nicht vor der Herausforderung stehen, die Folgen zu beseitigen.

Im Kinder- und Jugendbericht 1998 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wird eingeschätzt, dass die kommunalen Jugendhilfestrukturen in der Praxis oftmals hohe Defizite gegenüber den Standards der Jugend(sozial)arbeit und des Jugendschutzes aufweisen und damit die fachliche Entwicklung der Jugendhilfe in Brandenburg insgesamt gefährdet ist (vgl. Kinder- und Jugendbericht 1998, S. 143 f.).

Der Forderung, Jugendarbeit auf eine gesicherte Basis zu stellen sowie quantitativ und insbesondere qualitativ weiterzuentwickeln, sollen die Jugendförderpläne Rechnung tragen, welche mit den Haushaltsplänen durch die Vertretungskörperschaften zu beschließen sind (vgl. § 26 Abs. 2 AGKJHG).

 

In dem jährlichen Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§11 bis 14 SGB Vllll - KJHG und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen. Diese müssen sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen (vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG).

Der vorliegende Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2000 bis 2002/2004 stellt eine Fortschreibung des im Mai/November 1996 beschlossenen Jugendhilfeplanes, Teil B: Jugendförderung, sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse zwischenzeitlicher Entwicklungen in den jeweiligen Leistungsbereichen dar.

In die Erarbeitung sind zugleich Erfahrungen, Erkenntnisse bzw. Ergebnisse der sechs "Regionalarbeitskreise Jugend(sozial)arbeit", des „Verbundsystems gegen Jugendarbeitslosigkeit", der Arbeitskreise „Potsdamer Kinder- und Jugendeinrichtungen nach §§ 11 und 13 KJHG", „Streetwork" und „Suchtprävention mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Potsdam" sowie des „1. Potsdamer Jugendforums" eingeflossen. Eine bereichsinterne Abstimmung erfolgte mit der Jugendhilfe- und der Haushaltsplanung.

Der Entwurf wurde Anfang Juni 2000 den vorgenannten Arbeitskreisen zur Diskussion übergeben. In vier Fällen wurde von der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht (vgl. Anlage). Die darin enthaltenen Hinweise und Ergänzungen fanden bei der abschließenden Überarbeitung des Entwurfes Ende August 2000 Berücksichtigung und wurden, soweit möglich, in diesen eingearbeitet.

Grundlagen:

-        Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom 26. Juni 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 - SGB VIII - KJHG.

-        AGKJHG Land Brandenburg vom 26. Juni 1997 (Abschnitt VIII: Förderung der Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. § 26
Jugendförderplan) - AGKJHG.

-        Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit: Achter Jugendbericht.
Bericht über Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe - Achter Jugendbericht 1990.

-        Ministerium für Bildung,  Jugend  und  Sport des Landes  Brandenburg:   Kinder-  und
Jugendbericht 1998. Berichte und Bilanzen - Kinder- und Jugendbericht 1998.

-        Landeshauptstadt Potsdam. Jugendhilfeplan, Teil B: Jugendförderung. Beschlüsse des JHA
vom 30. Mai und der StW vom 6. November 1996 (DS Nr. 96/0611) - Jugendhilfeplan,
Teil B: Jugendförderung.

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

ja

Reduzieren

Anlagen

Loading...