Beschlussvorlage - 00/SVV/0803
Grunddaten
- Betreff:
-
Jugendförderplan der Landeshauptstadt Potsdam 2000 bis 2002/2004
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Wohnen und Senioren
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.11.2000
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Beschlussvorschlag
1.
Der Bericht Jugendförderung für den Zeitraum 1996 bis 1999 wird
zustimmend zur Kenntnis genommen.
2.
Die im Jugendförderplan ausgewiesenen
inhaltlichen Schwerpunkte und Aufgaben für den Zeitraum
2000 bis
2002/2004 werden beschlossen.
3.
Die erforderlichen finanziellen Mittel für das
Haushaltsjahr 2001 sind im Rahmen
des Budgets des
Dezernates
III in den Haushaltsplan des Jahres 2001 einzustellen (vgl. Anlage).
Entsprechend den
Änderungen des Jugendhilfeausschusses wird ebenfalls beschlossen:
4. Im Planungsraum
II (Innenstadt) ist eine offene
Einrichtung der Kinder- und Jugendarbeit mit altersspezifischen Angeboten
in zentraler Lage zu schaffen.
5. Im Planungszeitraum II (Innenstadt) ist
mittelfristig eine Spiel- und Freizeitfläche, insbesondere zur
Nutzung von Trendsportarten, in zentraler Lage zu schaffen.
6. Die Verwaltung des
Jugendamtes wird beauftragt, den bisherigen Umfang der Schulsozialarbeit
zu sichern und dazu entsprechende Möglichkeiten zur Realisierung zu
finden.
7. Der Kindertreff Potsdam-West ist im Jahre 2001 wieder zu eröffnen.
Erläuterung
Begründung:
Jungen Menschen sind die
zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit
zur Verfügung zu stellen." Bei diesem im § 11 SGB VIII - KJHG formulierten
Auftrag handelt es sich um eine Pflicht, der vor Ort - bedarfsgerecht
und an den Interessen junger Menschen anknüpfend sowie von diesen
mitbestimmt und mitgestaltet (vgl. § 80 Abs 1 i.V.m. § 8 Abs. 1
SGB VIII - KJHG) - nachzukommen ist. Insbesondere § 85 i.V.m. § 11 SGB VIII -
KJHG beschreibt die Aufgaben der Jugendarbeit als kommunale Pflichtaufgabe Gemäß
§ 79 SGB VIII - KJHG haben die öffentlichen Träger der Jugendhilfe die Gesamtverantwortung
für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz einschließlich
der Planungsverantwortung. Sie haben dabei einen angemessenen Anteil der für die
Jugendhilfe bereitgestellten Mittel für die Jugendarbeit zu verwenden (vgl. §
79 Abs 2 SGB VIII - KJHG).
Ziel einer präventiven Jugendarbeit ist es,
die Lebenskompetenz junger Menschen zu stärken
und ihnen Mut zum Leben zu machen, wobei die
unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen
und Mädchen zu berücksichtigen sind.
Deshalb soll Jugendarbeit Kindern und
Jugendlichen Möglichkeiten bieten, Toleranz, Solidarität,
Dialog-,
Kompromiss-, aber auch Konfliktbereitschaft und -fähigkeit einzuüben und zu
praktizieren.
Als Lern- und Lebensort will Jugendarbeit
die Trennung der Lebensbereiche junger Menschen ansatzweise und auf
Zeit aufheben und ist dabei gekennzeichnet durch:
-
Freiwilligkeit der Teilnahme,
-
Flexibilität im konkreten Handeln,
-
Herrschaftsarmut,
-
Verzicht auf Leistung im Sinne vorgegebener, durch Kontrollen gesicherter
Leistungserwartung und
-
Orientierung an den Interessen und
Bedürfnissen der
Jugendlichen (altersgemäße
Freizeitmöglichkeiten, Geselligkeit, Aktion, Erlebnis, aber auch
Orientierung und Lebenshilfe).
Jugendarbeit muss ihren
Eigensinn für Kinder und Jugendliche sowie ihren besonderen Handlungsansatz
(Selbstorganisation, Ganzheitlichkeit und Partizipation) gegenüber einer sozialpolitischen
Indienstnahme behaupten (vgl. Achter Jugendbericht 1990, S. 107ff.). Diese
Ansprüche werden häufig durch finanzielle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen
eingeengt. Jugendarbeit muss jedoch bereits im Vorfeld von
gesellschaftlichen Problemlagen präventiv wirken können und
nicht vor der Herausforderung stehen, die Folgen zu beseitigen.
Im Kinder- und Jugendbericht 1998 des
Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport wird eingeschätzt, dass
die kommunalen Jugendhilfestrukturen in der Praxis oftmals hohe Defizite
gegenüber den Standards der Jugend(sozial)arbeit und des Jugendschutzes
aufweisen und damit die fachliche Entwicklung der Jugendhilfe in Brandenburg
insgesamt gefährdet ist (vgl. Kinder- und Jugendbericht 1998, S. 143
f.).
Der Forderung,
Jugendarbeit auf eine gesicherte Basis zu stellen sowie quantitativ und insbesondere
qualitativ weiterzuentwickeln, sollen die Jugendförderpläne Rechnung tragen, welche
mit den Haushaltsplänen durch die Vertretungskörperschaften zu
beschließen sind (vgl. § 26 Abs. 2 AGKJHG).
In dem jährlichen Jugendförderplan sind
der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für die
Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§11
bis 14 SGB Vllll - KJHG und die dafür vorgesehenen Aufwendungen auszuweisen.
Diese müssen sich auf das laufende und kommende Haushaltsjahr
beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen
(vgl. § 26 Abs. 1 AGKJHG).
Der vorliegende Jugendförderplan der
Landeshauptstadt Potsdam 2000 bis 2002/2004 stellt eine
Fortschreibung des im Mai/November 1996 beschlossenen Jugendhilfeplanes, Teil
B: Jugendförderung, sowie eine Zusammenfassung der Ergebnisse
zwischenzeitlicher Entwicklungen in den jeweiligen
Leistungsbereichen dar.
In die Erarbeitung sind zugleich Erfahrungen,
Erkenntnisse bzw. Ergebnisse der sechs "Regionalarbeitskreise
Jugend(sozial)arbeit", des „Verbundsystems gegen Jugendarbeitslosigkeit",
der Arbeitskreise „Potsdamer Kinder- und Jugendeinrichtungen nach §§ 11
und 13 KJHG", „Streetwork" und „Suchtprävention mit Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen in Potsdam" sowie des „1. Potsdamer
Jugendforums" eingeflossen. Eine bereichsinterne Abstimmung
erfolgte mit der Jugendhilfe- und der Haushaltsplanung.
Der Entwurf wurde Anfang Juni 2000 den
vorgenannten Arbeitskreisen zur Diskussion übergeben. In vier Fällen
wurde von der Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme Gebrauch gemacht
(vgl. Anlage). Die darin enthaltenen Hinweise und Ergänzungen fanden bei der abschließenden
Überarbeitung des Entwurfes Ende August 2000 Berücksichtigung und wurden, soweit
möglich, in diesen eingearbeitet.
Grundlagen:
-
Kinder- und Jugendhilfegesetz (Achtes Buch Sozialgesetzbuch) vom
26. Juni 1990 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember
1998 - SGB VIII - KJHG.
-
AGKJHG Land Brandenburg vom 26. Juni 1997
(Abschnitt VIII: Förderung der Jugendarbeit
und Jugendsozialarbeit durch den örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe. § 26
Jugendförderplan) - AGKJHG.
-
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen
und Gesundheit: Achter Jugendbericht.
Bericht über Bestrebungen und Leistungen der Jugendhilfe - Achter
Jugendbericht 1990.
-
Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des
Landes Brandenburg: Kinder- und
Jugendbericht 1998. Berichte und Bilanzen - Kinder- und Jugendbericht
1998.
-
Landeshauptstadt Potsdam. Jugendhilfeplan,
Teil B: Jugendförderung. Beschlüsse des JHA
vom 30. Mai und der StW vom 6. November 1996 (DS Nr. 96/0611) - Jugendhilfeplan,
Teil B: Jugendförderung.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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