Mitteilungsvorlage - 04/SVV/0249

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Zur Umsetzung des im September 2002 gefaßten Beschlusses fanden im Juli 2003 Beratungen mit Vertretern der vier Mobilfunkbetreibern statt.

Dabei wurde u.a. festgestellt, dass bei der weiteren Entwicklung der Mobilfunknetze und des damit verbundenen Aufbaus weiterer Antennenanlagen zur Erhöhung der Akzeptanz eine gute Öffentlichkeitsarbeit unverzichtbar ist.

 

Am 26.08.2003 fand daraufhin eine ganztägige Informationsveranstaltung zum Thema Mobilfunk in der Stadtverwaltung statt. Dazu waren die Stadtverordneten, die Presse und alle interessierten Bürger eingeladen.

 

Zur Vorbereitung fanden an sechs Messorten in den Gebäuden 1 und 2 der Stadtverwaltung Messungen der elektromagnetischen Felder statt. Ziel war eine Beurteilung der Feldstärken der Mobilfunkantennen auf dem Dach von Haus 1.

 

Die Messergebnisse zeigten eine deutliche Unterschreitung der für die Bundesrepublik verbindlichen Immissionsgrenzwerte der 26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz (26. BImSchV).

 

In den Arbeitsräumen wurden Feldstärken von weniger als 5 % dieses Grenzwerts gemessen.

 

Die in der 26. BImSchV festgeschriebenen Grenzwerte gewährleisten damit nach dem gegenwärtigen Stand der Wissenschaften zuverlässigen Schutz vor gesundheitlichen Schäden durch elektromagnetische Felder.

 

Die Schweizer Grenzwerte, die sogenannten Anlagengrenzwerte, sind zwar um den Faktor 10 kleiner als die Grenzwerte der 26. BimSchV. Sie bewerten aber nur die jeweilige Antennenleistung ohne zusätzliche Einflüsse wie beispielsweise durch Rundfunk- und Fernsehstrahlung oder andere in der Nähe befindliche Antennen.

 

Bei den Messungen wurden aber auch diese Grenzwerte der Feldstärken der jeweiligen Antenne weit unterschritten.

 

Dennoch kann die Einhaltung dieser Werte bei der gegenwärtigen rechtlichen Lage nicht durchgesetzt werden.

 

Nach Einschätzung der Strahlenschutzkommission können bei Einhaltung der in der 26.BImSchV festgelegten Grenzwerte Schäden bzw. gesundheitliche Gefahren sicher ausgeschlossen werden.

 

Zusammenfassend wird daher folgende Verfahrensweise vorgeschlagen:

 

- Zu allen geplanten Mobilfunkanlagen erfolgen rechtzeitig Abstimmungen zwischen

  Mobilfunkbetreibern und Stadtverwaltung. Grundlage ist immer die Einhaltung der Grenzwerte der

  26. BimSchV.

 

- Der Errichtung von Mobilfunkanlagen auf  Kitas, oder Schulen wird nicht zugestimmt.

 

- Bei der Planung von Mobilfunkanlagen in der Nähe von  Kitas oder Schulen wird vorrangig die

  Suche nach einem Alternativstandort gefordert. In jedem Fall ist hier durch die Betreiber eine

  Einzelfallprognose der Feldstärke vorzulegen.

 

- Auf anderen kommunalen Gebäuden bzw. Grundstücken können Verträge zur Nutzung als

  Mobilfunkstandort abgeschlossen werden.

 

 

 

Reduzieren

Erläuterung

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Einnahmen aus der Vermietung kommunaler Liegenschaften

Loading...