Mitteilungsvorlage - 04/SVV/0405

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Dass der Stadtverordnetenbeschluss DS 02/SVV/0180 vom 08.05.2002:

 

Der Oberbürgermeister legt bis Dezember 2002 eine ortsrechtliche Regelung für die Potsdamer Innenstadt einschließlich Holländisches Viertel sowie Babelsberg (Ortszentrum) vor, welche für diese Bereiche gestalterische Regelungen zur Nutzung des öffentlichen Raumes aufstellt bzw. geltende gestalterische Bestimmungen zusammenfasst.

Nach vorliegender Erfahrung ist der Geltungsbereich auf die Zentren der Neubaugebiete Stern/Drewitz, Waldstadt I und II und Schlaatz zu erweitern.

 

nicht umsetzbar ist, weil es dazu einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.

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Erläuterung

Richtlinie für die Innenstadt und Babelsberg zur Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raumes

 

Begründung

 

Anlass der Vorlage ist der Stadtverordnetenbeschluss vom 08.05.2002:

Der Oberbürgermeister legt bis Dezember 2002 eine ortsrechtliche Regelung für die Potsdamer Innenstadt einschließlich Holländisches Viertel sowie Babelsberg (Ortszentrum) vor, welche für diese Bereiche gestalterische Regelungen zur Nutzung des öffentlichen Raumes aufstellt bzw. geltende gestalterische Bestimmungen zusammenfasst.

Nach vorliegender Erfahrung ist der Geltungsbereich auf die Zentren der Neubaugebiete Stern/Drewitz, Waldstadt I und II und Schlaatz zu erweitern.

 

Mit Datum vom 05.11.2002 hatte dazu die Verwaltung folgende Mitteilungsvorlage erstellt:

Die Verwaltung empfiehlt, für die Nutzung und Gestaltung des öffentlichen Raumes keine Satzung zu erarbeiten sondern eine Verwaltungsrichtlinie zu erstellen, welche die für die benannten Bereiche geltenden Bestimmungen zusammenfasst, bzw. notwendige Ergänzungen in Form Gestaltungsregelungen enthält.

 

In der Begründung der Mitteilungsvorlage wurde schon darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage für die von der Stadtverordnetenversammlung geforderte Satzung fehlt.

 

In einer weiteren Mitteilungsvorlage vom 28.08.2003 wurde mitgeteilt, dass zur Durchsetzung gestalterischer Regelungen zur Nutzung des öffentlichen Raumes gegenüber Dritten eine Satzung erforderlich ist.

 

Nach intensiven Recherchen und Gesprächen mit Juristen muss die Verwaltung der Stadtverordnetenversammlung mitteilen, dass der o.g. Stadtverordnetenbeschluss vom 08.05.2002 nicht umsetzbar ist. Eine Satzung in der von den Stadtverordneten geforderten Form wäre rechtswidrig.

 

Es wurden neben Kommentaren zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen (Baugesetzbuch, Brandenburgische Bauordnung, Brandenburgisches Straßengesetz, Denkmalschutzgesetz), auch 62 Gestaltungs- und Sondernutzungssatzungen anderer Gemeinden (u.a. Heidelberg, Oldenburg, Haan, Burg, Binz, Wolgast und Bonn) untersucht.

Neben der Stadt Bonn gibt es keine Stadt, welche in einer Satzung Werbeanlagen und andere Möblierungselemente im öffentlichen Straßenraum regelt.

In der Regel wird in den Sondernutzungssatzung auf baurechtliche Genehmigungspflichten, Gestaltungssatzungen oder Werbesatzungen hingewiesen.

Die Nordrheinwestfälische Bauordnung und das Nordrheinwestfälische Straßengesetz sind in einigen Paragraphen und Absätzen anders als die Brandenburgische Bauordnung und das Brandenburgische Straßengesetz. Insofern ist die Bonner Satzung nicht auf Potsdam übertragbar.

 

Ein Teil der Vorschläge, die in dem Entwurf der Richtlinie der Stadtverordnetenversammlung am 03.09.2003 vorgelegt worden sind, müssen in der geplanten Werbesatzung geregelt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 81 Abs. 1 Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (Bbg BO).

Der Regelungsrahmen einer Satzung nach Bauordnung ist auf bauliche und sonstige Anlagen beschränkt, die eindeutig in § 2 Bbg BO definiert sind. Neben Werbeanlagen sind dies nur Anlagen, die fest mit den Gebäuden oder dem Erdboden verbunden sind.

 

Ein weiterer Teil kann in einer Sondernutzungssatzung nach dem Brandenburgischen Straßengesetz (BbgStrG) geregelt werden.

Im Rahmen der Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg können städtebauliche Belange  (Stadtbildpflege, Ortsbildpflege) nur sehr beschränkt berücksichtigt werden. Wesentlicher Regelungsinhalt ist die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs. Hier kann nur geregelt werden, welche Flächen im öffentlichen Straßenland für welche Zwecke genutzt werden dürfen.

 

Die Gestaltung von Tischen und Stühlen der Cafés und Restaurants, mobiler Fahrradständer, Blumenkästen, Teppichen und Warenauslagen, die nicht als bauliche Anlagen anzusehen sind, entzieht sich jeglicher Regelungsmöglichkeit durch eine Satzung.

 

Baugesetzbuch und Denkmalschutzgesetz beinhalten zwar teilweise Genehmigungspflichten, aber keine Ermächtigungsgrundlage für Satzungen über die Gestaltung von Stadträumen.

 

Insofern kann der Stadtverordnetenbeschluss vom 08.05.2002 nicht umgesetzt werden.

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

keine

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