Mitteilungsvorlage - 04/SVV/0405
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie für die Innenstadt und Babelsberg zur Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raumes
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- Herr Stöhr, Tel. 3243
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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02.06.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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22.06.2004
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09.11.2004
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Dass der
Stadtverordnetenbeschluss DS 02/SVV/0180 vom 08.05.2002:
Der Oberbürgermeister legt bis Dezember 2002 eine ortsrechtliche Regelung für die Potsdamer Innenstadt einschließlich Holländisches Viertel sowie Babelsberg (Ortszentrum) vor, welche für diese Bereiche gestalterische Regelungen zur Nutzung des öffentlichen Raumes aufstellt bzw. geltende gestalterische Bestimmungen zusammenfasst.
Nach
vorliegender Erfahrung ist der Geltungsbereich auf die Zentren der
Neubaugebiete Stern/Drewitz, Waldstadt I und II und Schlaatz zu erweitern.
nicht
umsetzbar ist, weil es dazu einer Ermächtigungsgrundlage fehlt.
Erläuterung
Richtlinie für die Innenstadt und Babelsberg zur Gestaltung und Nutzung des öffentlichen Raumes
Begründung
Anlass
der Vorlage ist der Stadtverordnetenbeschluss vom 08.05.2002:
Der
Oberbürgermeister legt bis Dezember 2002 eine ortsrechtliche Regelung für die
Potsdamer Innenstadt einschließlich Holländisches Viertel sowie Babelsberg
(Ortszentrum) vor, welche für diese Bereiche gestalterische Regelungen zur
Nutzung des öffentlichen Raumes aufstellt bzw. geltende gestalterische
Bestimmungen zusammenfasst.
Nach
vorliegender Erfahrung ist der Geltungsbereich auf die Zentren der
Neubaugebiete Stern/Drewitz, Waldstadt I und II und Schlaatz zu erweitern.
Mit Datum
vom 05.11.2002 hatte dazu die Verwaltung folgende Mitteilungsvorlage erstellt:
Die Verwaltung empfiehlt, für die Nutzung und Gestaltung des öffentlichen Raumes keine Satzung zu erarbeiten sondern eine Verwaltungsrichtlinie zu erstellen, welche die für die benannten Bereiche geltenden Bestimmungen zusammenfasst, bzw. notwendige Ergänzungen in Form Gestaltungsregelungen enthält.
In der
Begründung der Mitteilungsvorlage wurde schon darauf hingewiesen, dass eine Rechtsgrundlage
für die von der Stadtverordnetenversammlung geforderte Satzung fehlt.
In einer
weiteren Mitteilungsvorlage vom 28.08.2003 wurde mitgeteilt, dass zur
Durchsetzung gestalterischer Regelungen zur Nutzung des öffentlichen Raumes
gegenüber Dritten eine Satzung erforderlich ist.
Nach
intensiven Recherchen und Gesprächen mit Juristen muss die Verwaltung der
Stadtverordnetenversammlung mitteilen, dass der o.g. Stadtverordnetenbeschluss
vom 08.05.2002 nicht umsetzbar ist. Eine Satzung in der von den
Stadtverordneten geforderten Form wäre rechtswidrig.
Es wurden
neben Kommentaren zu den entsprechenden Rechtsgrundlagen (Baugesetzbuch,
Brandenburgische Bauordnung, Brandenburgisches Straßengesetz,
Denkmalschutzgesetz), auch 62 Gestaltungs- und Sondernutzungssatzungen anderer
Gemeinden (u.a. Heidelberg, Oldenburg, Haan, Burg, Binz, Wolgast und Bonn)
untersucht.
Neben der
Stadt Bonn gibt es keine Stadt, welche in einer Satzung Werbeanlagen und andere
Möblierungselemente im öffentlichen Straßenraum regelt.
In der
Regel wird in den Sondernutzungssatzung auf baurechtliche
Genehmigungspflichten, Gestaltungssatzungen oder Werbesatzungen hingewiesen.
Die
Nordrheinwestfälische Bauordnung und das Nordrheinwestfälische Straßengesetz
sind in einigen Paragraphen und Absätzen anders als die Brandenburgische
Bauordnung und das Brandenburgische Straßengesetz. Insofern ist die Bonner
Satzung nicht auf Potsdam übertragbar.
Ein Teil
der Vorschläge, die in dem Entwurf der Richtlinie der
Stadtverordnetenversammlung am 03.09.2003 vorgelegt worden sind, müssen in der
geplanten Werbesatzung geregelt werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 81 Abs. 1
Nr. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (Bbg BO).
Der
Regelungsrahmen einer Satzung nach Bauordnung ist auf bauliche und sonstige
Anlagen beschränkt, die eindeutig in § 2 Bbg BO definiert sind. Neben
Werbeanlagen sind dies nur Anlagen, die fest mit den Gebäuden oder dem Erdboden
verbunden sind.
Ein
weiterer Teil kann in einer Sondernutzungssatzung nach dem Brandenburgischen
Straßengesetz (BbgStrG) geregelt werden.
Im Rahmen
der Sondernutzungserlaubnis nach dem Straßengesetz des Landes Brandenburg
können städtebauliche Belange
(Stadtbildpflege, Ortsbildpflege) nur sehr beschränkt berücksichtigt
werden. Wesentlicher Regelungsinhalt ist die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs. Hier kann nur geregelt werden, welche Flächen im öffentlichen
Straßenland für welche Zwecke genutzt werden dürfen.
Die
Gestaltung von Tischen und Stühlen der Cafés und Restaurants, mobiler
Fahrradständer, Blumenkästen, Teppichen und Warenauslagen, die nicht als
bauliche Anlagen anzusehen sind, entzieht sich jeglicher Regelungsmöglichkeit
durch eine Satzung.
Baugesetzbuch
und Denkmalschutzgesetz beinhalten zwar teilweise Genehmigungspflichten, aber
keine Ermächtigungsgrundlage für Satzungen über die Gestaltung von Stadträumen.
Insofern
kann der Stadtverordnetenbeschluss vom 08.05.2002 nicht umgesetzt werden.