Beschlussvorlage - 04/SVV/0390
Grunddaten
- Betreff:
-
2. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der Landeshauptstadt Potsdam (Entwässerungssatzung)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Tel. 2710
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.06.2004
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01.09.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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16.06.2004
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Erledigt
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Ausschuss für Ordnung und Umweltschutz
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Vorberatung
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19.08.2004
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Erläuterung
Begründung:
2. Änderungssatzung zur Satzung für die öffentlichen Entwässerungsanlagen der
Landeshauptstadt Potsdam
Am 03.03.2004 hat die Stadtverordnetenversammlung der
Landeshauptstadt Potsdam die 1. Änderungssatzung zur Satzung für die
öffentlichen Entwässerungsanlagen beschlossen. Bestandteil dieses Beschlusses
war die Erweiterung des § 20 auf Antrag des Ortsbeirates Grube.
Hier heißt es:
§ 20 Abs. 2 wird wie
folgt ergänzt:
„Für die im gesamten
Ortsteil Grube bestehenden Wohngebäude und für die durch Genehmigung
bewilligten Bauanträge bleibt die Kostenfreistellung der Entwässerungssatzung –
EWS - vom 12.11.2002 weiter gültig.“
Die hier beschlossene Ergänzung schafft eine mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbare Ungleichbehandlung.
1. Eine Ungleichbehandlung wird zum einen innerhalb des
Ortsteiles Grube zwischen Wohngrundstücken einerseits und gewerblich genutzten
Grundstücken andererseits geschaffen. Es ist nicht ersichtlich, wie diese Ungleichbehandlung
zu rechtfertigen wäre. Grundstücke mit Wohnbebauung sollen hier in einem
stärkeren Maße profitieren als gewerblich genutzte Grundstücke.
2. Während im gesamten Stadtgebiet ab 1.1.2005 die
Grundstücksanschlüsse gesondert abgerechnet werden und damit auch dies bei der
Gebührenkalkulation in der Zukunft zu berücksichtigen ist, soll der Ortsteil
Grube davon teilweise auf Dauer ausgenommen sein. Ein rechtfertigender Grund
für diese Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.
3. Im Übrigen muss darauf verwiesen werden, dass die
eingearbeitete Satzungsänderung sich nicht in der Kostenerstattungssatzung für
Abwassergrundstücksanschlüsse niederschlägt. Dort wird davon ausgegangen, dass
im gesamten Stadtgebiet die Kostenerstattung erfolgt. Die Kostenerstattungssatzung
ist die speziellere Satzung und somit bindend (vergl. OVG Frankfurt/O. Urteil
v. 12.4.2001- 2D73/00.NE).
Die Bewertung des Gesamtvorganges ist im Hinblick auf
Artikel 3 Grundgesetz höchst bedenklich und macht die 1. Änderungssatzung schon
aus diesem Grunde unwirksam.
Die vorliegende 2. Änderungssatzung berücksichtigt dies und
heilt den zur Unwirksamkeit führenden Fehler.