Beschlussvorlage - 00/SVV/0839

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Die Novellierung der Gebührensatzung für Kindertagesstätten und Tagespflege der

Landeshauptstadt Potsdam vom 06.12.1996 zum 01.01.2001.

 

Reduzieren

Erläuterung

Begründung:

 

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Brandenburg (OVG Bbg.) hat sich mit der Problematik Benutzungsgebühren für Kitas durch Gebührensatzung befaßt.

Im Ergebnis dieser Rechtsprechung (Urteil des OVG Bbg. vom 04.08.98) ist auch diese Gebührensatzung für Kindertagesstätten und Tagespflege vom 06.12.96, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20.12.96 zu überarbeiten.

Das dies jetzt erst erfolgt, ist im Zusammenhang mit der Kita-Gesetz-Novellierung zu sehen, die am 01.07.2000 in Kraft trat. Im Ergebnis dieser neuen Rechtslage wurde die Kita-Gebührensatzung in folgenden wesentlichen Schwerpunkten grundlegend überarbeitet.

1. Das Einkommen einer Familie wurde begrifflich neu bestimmt.

Die Definition des Begriffs "Einkommen" in der derzeitigen Satzung stützt sich auf die Definition des "Nettoeinkommens" gemäß Empfehlung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 15.09.1992. Gemäß o.g. Urteil ist diese Definition fehlerhaft und nicht gesetzeskonform.

Die Verwaltung schlägt vor, in der novellierten Gebührensatzung vom Einkommensbegriff gemäß § 2 Abs. 1-2 des Einkommensteuergesetzes auszugehen. Damit ist die Grundlage bei der Ermittlung des Benutzungsgebühren für einen Kita-Platz nicht mehr das Netto- sondern das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten und Betriebsausgaben.

Abzuraten ist von einer Definition des Einkommensbegriffes in Anlehnung an das BSHG. Die sozialhilferechtlichen   Vorschriften   formulieren   differenzierte   Kriterien,  die   dem   Gedanken   der Einzelfallgerechtigkeit so  weit wie  möglich  Rechnung  tragen.  Sie sind  mit einem  detaillierten Prüfprogramm und dementsprechend hohem Verwaltungsaufwand verbunden und verlangen darüber hinaus    nicht    unerhebliche    Eingriffe    in    die    informationeile    Selbstbestimmung.   Allgemeine Teilnehmebeiträge dürfen deshalb nicht an eine solche Zumutbarkeitsprüfung geknüpft werde (OVG Bremen Urt. V. 06.06.1997 -I N 5/96).

2. Gemäß geltender Rechtsvorschriften hat sich die Beitrags- und Gebührenbemessung daran auszurichten, in welcher Höhe durch die Kindertagesbetreuung der Stadt Potsdam Kosten entstehen. Die Obergrenze für die Elternbeiträge bestimmt sich als die Summe aller Kosten abzüglich der Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 sowie § 16 a KitaG "Übergangsregelung zur Finanzierungsbeteiligung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe". Danach haben Stadt und Land zusammen 84 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals zu tragen. Aus diesem Grund reduzieren sich die Höchstbeiträge für den jeweiligen Kita-Platz erheblich (Gebührenkalkulation s.Anlage 2) im Vergleich zur bisherigen Satzung.

3. Die Regelung des § 17 Abs. 2 KitaG fordert, die Elternbeiträge sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen und der Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder einer Familie sowie nach dem vereinbarten Betreuungsumfang zu staffeln. Das Alter der Kinder ist gemäß novelliertem Kita-Gesetz kein Staffelungskriterium mehr.

Die Verwaltung empfiehlt, dieses Kriterium beizubehalten, da die Betriebskosten für Kinder im Krippen-, Kiga- und Hortalter unterschiedlich sind und das auch in den Beiträgen seinen Niederschlag finden soll.

3.1. Die Rechtsprechung interpretiert den Begriff der Sozialverträglichkeit im Sinne einer Vorgabe für den Einsatz der staatlichen bzw. kommunalen Mittel zur Errichtung und Unterhaltung von Kitas. Schon bei der Staffelung der Beiträge nach dem Einkommen soll sichergestellt werden, dass die staatliche Subventionierung von Kita-Plätzen im Sinne einer Rangfolge in erster Linie den aus sozialen Gründen finanziell zu unterstützenden Familien zugute kommen soll. Um diesem Anliegen zu entsprechen, wird eine noch differenziertere Staffelung der Beiträge vorgeschlagen. Damit wird der Forderung Rechnung getragen, den kreis der tatsächlich finanziell Unterstützungsbedürftigen möglichst exakt zu bestimmen. Durch die Umstellung von Nettoeinkommen auf Bruttoeinkommen wurde die in Ansatz gebrachte Einkommensspanne verändert. Sie beginnt bei 50 TDM und endet bei 150 TDM. Aus Gründen des Gebotes der Sozialverträglichkeit gemäß o.g. § 17 (2) werden die Elternbeiträge unterhalb von 50 TDM Jahreseinkommen gering und zumutbar pauschaliert (Durchschnittswerte s. Anlage 3).

-2-

3.2.  Um den Grundsatz der Berücksichtigung aller unterhaltsberechtigten Kinder einer Familie bei der Gebührenermittlung zu  berücksichtigen  schlägt die Verwaltung vor, das  Kindergeld  nicht dem Bruttoeinkommen zuzurechnen.

Damit entfällt die wenig transparent und für die Verwaltung aufwendige Anwendung der "Düsseldorfer Tabelle". Als Ausgleich dafür ist vorgesehen, die Benutzungsgebühren nicht mehr für 10 sondern für 12 Monate zu erheben.

Beibehalten werden soll die bewährte Staffelung der Gebühren zwischen dem 1., 2. und 3. Kind und der Beitragsfreiheit ab 4. Kind.

3.3.    Gemäß § 17 (1) Kita-Gesetz-Novellierung muß neu geregelt    werden: Tür Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach den §§ 33, 34 des SGB VIII erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des Trägers".

3.4.    Gleichfalls ist unsere derzeitige Satzung gemäß § 17 (1) in dem Punkt zu korrigieren, der das Essengeld betrifft. Ein Essengeld darf gemäß des Rechtsverständnisses von heute nur noch für das Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen erhoben werden, d.h. 3,- DM pro Portion.

Kosten für das Mittagessen sind Teilnahmebeiträge und sind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII bei sozialschwachen Familien vom Jugendamt zu übernehmen (Beschluß OVG Niedersachsen vom 11.06.98). Die sogenannte Vollverpflegung (Frühstück und Vesper) gehört zum Versorgungsauftrag der Kita und wird Bestandteil der Betriebskosten nicht mehr des Essengeldes.

4. Erstmalig sind in dieser Satzung die Gebühren für Besucherkinder geregelt. Damit wird Eltern auf Antrag eine Möglichkeit geboten, ihre Kinder in der Regel 20 Tage im Kita-Jahr für einen festgelegten Tagessatz betreuen zu lassen.

5. Zum Ausgleich für den Wegfall kurzer Betreuungszeiten wird das bisher bewährte Angebot der flexiblen Betreuungszeit für Hortkinder ab Klassenstufe 4 auf alle Altersgruppen erweitert. Damit kann der Grundsatz für den Elternbeitrag nicht nur die tägliche, sondern auch die wöchentliche Betreuungszeit sein.

6. Die Kosten für 1 Tagespflegestelle entsprechen der Empfehlung des Deutschen Vereins für

öffentliche und private Fürsorge zur Ausgestaltung der Tagespflege (s.Anlage 1).

Davon ausgehend sollten sich Elternbeiträge in gleicher Höhe gestalten wie vergleichbar Kita-Angebote.

7. Weitere Änderungen der Satzung sind geringfügig und wurden zur besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit notwendig.

Die nachfolgenden Ausführungen zur Kostenrechnung sind Bestandteil der Begründung

(s. Anlage 2).

Die Kostenrechnung verdeutlicht die Finanzanteile des Landes, der Kommune und der Elternbeiträge an den Gesamtkosten für Kinderbetreuungsleistungen in der Stadt Potsdam.

Durch die Novellierung des Kita-Gesetzes würde sich ohne Änderung und bei Beibehaltung bisheriger Betreuungsstandards der Anteil der kosten der Stadt Potsdam von 60,3 % auf 74 % erhöhen. Es wird vorgeschlagen, die Eltern über die Erhöhung der Elternbeiträge von bisher 12 % auf 16 % an dieser Kostenlast zu beteiligen.

' Bisherige Gebührensatzung                        Novellierte Gebührensatzung

Bisherige Landesförderung                      Novellierte Landesförderung

27,7 %          Land          14 %

60,3 %          Stadt Potsdam          70 %

12 %         Eltern         16 %

 

Reduzieren

Fazit finanzielle Auswirkungen

Siehe Anlage

Reduzieren

Anlagen

Loading...