Beschlussvorlage - 00/SVV/0839
Grunddaten
- Betreff:
-
Novellierung der Gebührensatzung für Kindertagesstätten und Tagespflege für die Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Jugendamt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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|
Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
|
Entscheidung
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01.11.2000
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Erläuterung
Begründung:
Das Oberverwaltungsgericht des Landes
Brandenburg (OVG Bbg.) hat sich mit der Problematik Benutzungsgebühren
für Kitas durch Gebührensatzung befaßt.
Im Ergebnis dieser
Rechtsprechung (Urteil des OVG Bbg. vom 04.08.98) ist auch diese
Gebührensatzung für Kindertagesstätten und Tagespflege vom
06.12.96, veröffentlicht im Amtsblatt vom 20.12.96 zu überarbeiten.
Das dies jetzt erst
erfolgt, ist im Zusammenhang mit der Kita-Gesetz-Novellierung zu sehen, die am 01.07.2000
in Kraft trat. Im Ergebnis dieser neuen Rechtslage wurde
die Kita-Gebührensatzung in folgenden wesentlichen Schwerpunkten
grundlegend überarbeitet.
1. Das Einkommen einer
Familie wurde begrifflich neu bestimmt.
Die Definition des Begriffs
"Einkommen" in der derzeitigen Satzung stützt sich auf die Definition
des "Nettoeinkommens" gemäß Empfehlung des
Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen vom 15.09.1992. Gemäß
o.g. Urteil ist diese Definition fehlerhaft und nicht gesetzeskonform.
Die Verwaltung schlägt vor,
in der novellierten Gebührensatzung vom Einkommensbegriff gemäß § 2 Abs. 1-2
des Einkommensteuergesetzes auszugehen. Damit ist die Grundlage bei der
Ermittlung des Benutzungsgebühren für einen Kita-Platz nicht
mehr das Netto- sondern das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten
und Betriebsausgaben.
Abzuraten ist von einer
Definition des Einkommensbegriffes in Anlehnung an das BSHG. Die sozialhilferechtlichen Vorschriften formulieren differenzierte Kriterien, die dem
Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit
so weit wie möglich Rechnung
tragen. Sie sind mit einem detaillierten Prüfprogramm und
dementsprechend hohem Verwaltungsaufwand verbunden und verlangen darüber
hinaus nicht unerhebliche Eingriffe in die informationeile Selbstbestimmung. Allgemeine Teilnehmebeiträge
dürfen deshalb nicht an eine solche Zumutbarkeitsprüfung geknüpft werde (OVG Bremen
Urt. V. 06.06.1997 -I N 5/96).
2.
Gemäß geltender Rechtsvorschriften hat sich die Beitrags- und Gebührenbemessung
daran auszurichten, in welcher Höhe durch die
Kindertagesbetreuung der Stadt Potsdam Kosten entstehen. Die Obergrenze
für die Elternbeiträge bestimmt sich als die Summe aller Kosten abzüglich der
Zuschüsse nach § 16 Abs. 2 sowie § 16 a KitaG
"Übergangsregelung zur Finanzierungsbeteiligung des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe". Danach haben Stadt und Land zusammen 84 %
der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals zu
tragen. Aus diesem Grund reduzieren sich die Höchstbeiträge für
den jeweiligen Kita-Platz erheblich (Gebührenkalkulation s.Anlage 2) im
Vergleich zur bisherigen Satzung.
3.
Die Regelung des § 17 Abs. 2 KitaG fordert, die Elternbeiträge
sozialverträglich zu gestalten und nach dem Elterneinkommen und der
Zahl der unterhaltsberechtigten Kinder einer Familie sowie nach dem vereinbarten
Betreuungsumfang zu staffeln. Das Alter der Kinder ist gemäß novelliertem
Kita-Gesetz kein Staffelungskriterium mehr.
Die
Verwaltung empfiehlt, dieses Kriterium beizubehalten, da die Betriebskosten für
Kinder im Krippen-, Kiga- und Hortalter unterschiedlich sind und das auch in
den Beiträgen seinen Niederschlag finden soll.
3.1.
Die Rechtsprechung interpretiert den Begriff der Sozialverträglichkeit im Sinne
einer Vorgabe für den Einsatz der staatlichen bzw. kommunalen
Mittel zur Errichtung und Unterhaltung von Kitas. Schon bei der Staffelung
der Beiträge nach dem Einkommen soll sichergestellt werden, dass die staatliche
Subventionierung von Kita-Plätzen im Sinne einer Rangfolge in erster
Linie den aus sozialen Gründen finanziell zu unterstützenden Familien zugute
kommen soll. Um diesem Anliegen zu entsprechen, wird eine noch differenziertere
Staffelung der Beiträge vorgeschlagen. Damit wird der Forderung Rechnung getragen,
den kreis der tatsächlich finanziell Unterstützungsbedürftigen möglichst exakt
zu bestimmen. Durch die Umstellung von Nettoeinkommen auf
Bruttoeinkommen wurde die in Ansatz gebrachte Einkommensspanne verändert. Sie
beginnt bei 50 TDM und endet bei 150 TDM. Aus Gründen des Gebotes
der Sozialverträglichkeit gemäß o.g. § 17 (2) werden die Elternbeiträge
unterhalb von 50 TDM Jahreseinkommen gering und zumutbar
pauschaliert (Durchschnittswerte s. Anlage 3).
-2-
3.2. Um den Grundsatz der
Berücksichtigung aller unterhaltsberechtigten Kinder einer Familie bei der Gebührenermittlung zu berücksichtigen
schlägt die Verwaltung vor, das
Kindergeld nicht dem Bruttoeinkommen
zuzurechnen.
Damit
entfällt die wenig transparent und für die Verwaltung aufwendige Anwendung der
"Düsseldorfer Tabelle". Als Ausgleich dafür ist
vorgesehen, die Benutzungsgebühren nicht mehr für 10 sondern für 12 Monate
zu erheben.
Beibehalten
werden soll die bewährte Staffelung der Gebühren zwischen dem 1., 2. und 3.
Kind und der Beitragsfreiheit ab 4. Kind.
3.3.
Gemäß § 17 (1) Kita-Gesetz-Novellierung muß
neu geregelt werden:
Tür Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder
Hilfe nach den §§ 33, 34 des SGB VIII erhalten, übernimmt der für diese
Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe die
Elternbeiträge in Höhe des Durchschnitts der Elternbeiträge des
Trägers".
3.4.
Gleichfalls ist unsere derzeitige Satzung
gemäß § 17 (1) in dem Punkt zu korrigieren, der das Essengeld
betrifft. Ein Essengeld darf gemäß des Rechtsverständnisses von heute nur noch
für das Mittagessen in Höhe der durchschnittlich ersparten
Eigenaufwendungen erhoben werden, d.h. 3,- DM pro Portion.
Kosten für das
Mittagessen sind Teilnahmebeiträge und sind gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII
bei sozialschwachen Familien vom Jugendamt
zu übernehmen (Beschluß OVG Niedersachsen vom 11.06.98). Die sogenannte Vollverpflegung (Frühstück und Vesper) gehört
zum Versorgungsauftrag der Kita und wird Bestandteil der Betriebskosten nicht
mehr des Essengeldes.
4. Erstmalig sind
in dieser Satzung die Gebühren für Besucherkinder geregelt. Damit wird Eltern
auf Antrag eine Möglichkeit geboten, ihre Kinder in der Regel 20 Tage im
Kita-Jahr für einen festgelegten Tagessatz
betreuen zu lassen.
5. Zum Ausgleich für den
Wegfall kurzer Betreuungszeiten wird das bisher bewährte Angebot der flexiblen Betreuungszeit für Hortkinder ab
Klassenstufe 4 auf alle Altersgruppen erweitert. Damit kann der Grundsatz für den Elternbeitrag nicht nur die
tägliche, sondern auch die wöchentliche Betreuungszeit sein.
6. Die Kosten für 1
Tagespflegestelle entsprechen der Empfehlung des Deutschen Vereins für
öffentliche und private
Fürsorge zur Ausgestaltung der Tagespflege (s.Anlage 1).
Davon ausgehend
sollten sich Elternbeiträge in gleicher Höhe gestalten wie vergleichbar
Kita-Angebote.
7. Weitere Änderungen
der Satzung sind geringfügig und wurden zur besseren Verständlichkeit und Übersichtlichkeit notwendig.
Die nachfolgenden
Ausführungen zur Kostenrechnung sind Bestandteil der Begründung
(s. Anlage 2).
Die Kostenrechnung
verdeutlicht die Finanzanteile des Landes, der Kommune und der Elternbeiträge
an den Gesamtkosten für Kinderbetreuungsleistungen in der
Stadt Potsdam.
Durch die
Novellierung des Kita-Gesetzes würde sich ohne Änderung und bei Beibehaltung
bisheriger Betreuungsstandards der Anteil der kosten der Stadt Potsdam von 60,3
% auf 74 % erhöhen. Es wird vorgeschlagen, die Eltern über die
Erhöhung der Elternbeiträge von bisher 12 % auf 16 % an dieser Kostenlast
zu beteiligen.
'
Bisherige Gebührensatzung Novellierte Gebührensatzung
Bisherige
Landesförderung Novellierte Landesförderung
27,7 % Land 14 %
60,3 % Stadt Potsdam 70 %
12 % Eltern 16 %
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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