Beschlussvorlage - 04/SVV/0790
Grunddaten
- Betreff:
-
Nutzungs- und Gebührensatzung für das Wohnheim der Oberstufenzentren der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Schule und Sport
- Einreicher*:
- 2/21
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.11.2004
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01.12.2004
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02.02.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Bildung und Sport
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Vorberatung
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17.11.2004
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11.01.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Finanzen
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Vorberatung
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17.11.2004
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Erläuterung
Begründung:
Die zur Zeit gültige Satzung über die Erhebung von Gebühren
für die Benutzung des Wohnheimes der Oberstufenzentren der Landeshauptstadt
Potsdam vom 5. Februar 2001 weist praxisbezogene Probleme auf, die im Vorfeld
nicht erkennbar waren, z.B. die Abmeldefristen, die unterschiedlichen
Gebührensätze für Auszubildende, minderjährige sowie volljährige Gäste und ein
hoher Einzelzimmerzuschlag. Die Umsetzung der Satzung erforderte von den
Mitarbeitern des Wohnheimes der Oberstufenzentren sowie der Verwaltung einen
hohen Arbeitsaufwand.
Der vorliegende Satzungsentwurf sieht eine Änderung hinsichtlich der vielen unterschiedlichen Gebührensätze für die Benutzung eines Wohnheimplatzes vor. In der bisherigen Satzung waren insgesamt sechs unterschiedliche Gebührensätze für drei Personengruppen (Auszubildende / minderjährige Gäste / volljährige Gäste) festgelegt. Hinzu kommen die Gebührensätze für die unterschiedlichen Zimmerarten (1 bis 3-Bett-Zimmer).
Für nur noch zwei Personengruppen sieht die neue Satzung nur noch vier Gebührensätze vor. Die Gebührensätze für minderjährige und volljährige Gäste werden in Gebühren für Gäste umgewandelt.
Die gegenwärtigen Gebührensätze decken nicht die Kosten, die
für das ständige Vorhalten der Einrichtung entstehen.
Die Stadt Potsdam ist gemäß § 6 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) verpflichtet, die Benutzungsgebühren spätestens alle zwei Jahre zu kalkulieren. Kostenüberdeckungen müssen, Kostenunterdeckungen können spätestens im übernächsten Kalkulationszeitraum ausgeglichen werden. Bei dem vorliegenden Kostendeckungsgrad in Höhe von ca. 30% war ein Ausgleich geboten.
Die Gebührensätze der derzeitigen Satzung waren auf der
Grundlage der §§ 108 ff BbgSchulG wie bei der Berechnung des
Schulkostenbeitrags nach § 116 BbgSchulG ermittelt worden. Eine
Vollkostenkalkulation wie sie im KAG vorgesehen ist, war bislang nicht
vorgenommen worden.
Auf Grund der nunmehr vorliegenden Kostenkalkulation nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen haben sich die zu berücksichtigenden
Kosten erhöht. Bei der Ermittlung der Gebühren wurden die ansatzfähigen Kosten
auf die in Abhängigkeit von der Raumgröße und der Anzahl der Betten pro Zimmer
zur Verfügung stehenden Wohnheimplätze unter Berücksichtigung der jährlichen
Nutzungsdauer umgelegt. Bei der Gebührenfestlegung sind die Gebühren auf ein vertretbares
Maß gerundet worden.
Die Gebühr für Auszubildende entspricht ca. 65 Prozent der
tatsächlichen Kosten. Die Differenz wird gemäß § 116 des Brandenburgischen
Schulgesetzes (BbgSchulG) als Schulkostenbeitrag den jeweiligen Landkreisen und
kreisfreien Städten berechnet. Die Gebühr für sonstige Nutzer wird
kostendeckend erhoben.
Der Auslastungsgrad der vergangenen Jahre zeigt, dass im
Jahr 2005 mit einer 90%-igen Belegung des Wohnheimes gerechnet werden kann. Da
die Gebührenkalkulation bei den Gästen unter anderem die kalkulatorischen
Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen beinhalten, kann im Unterabschnitt
46131 der Zuschuss vermindert werden.
Gebührenvergleich für die Benutzung eines 2-Bett-Zimmers:
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tägliche Gebühr alt |
tägliche Gebühr neu |
Erhöhung um |
Auszubildende/r |
6,20 EUR |
7,00 EUR |
0,80 EUR |
minderjähriger
Gast |
9,20 EUR |
12,00 EUR |
2,80 EUR |
volljähriger
Gast |
8,20 EUR |
3,80 EUR |
Auszubildende, die im Land Brandenburg in einem anerkannten Ausbildungsberuf (gemäß Berufsbildungsgesetz bzw. Handwerksordnung) einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben und deren Zeitaufwand für tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg- und Wartezeiten, 3 Stunden überschreitet, können einen „Antrag auf Gewährung von Landeszuschüssen an Berufsschülerinnen/Berufsschüler zu den Kosten der Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterkunft“ an das zuständige Schulverwaltungsamt der Landkreise oder kreisfreien Städte stellen.
Der Zuschuss hierfür beträgt 50 Prozent der je Aufenthaltstag entstehenden Unterkunfts- und Verpflegungskosten, jedoch höchstens 4,50 EUR pro Tag. Beträgt die Ausbildungsvergütung unter 307,00 EUR netto je Monat, kann ein Zuschuss von 50 Prozent der Kosten, jedoch höchstens 8,00 EUR pro Tag gewährt werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
gegenwärtige
Satzung vorliegende
Satzung
Einnahmen aus Gebühren 273.009 EUR 620.897 EUR
Einnahmen aus Schulkosten 53.676 EUR 90.312 EUR
Gesamteinnahme 326.685 EUR 711.209 EUR
Ausgaben 456.053 EUR 461.795 EUR
kalkulatorische Abschreibungen 0 EUR 100.060 EUR
kalkulatorische Zinsen 0 EUR 219.275 EUR
Gesamteinnahme - 326.685 EUR - 711.209 EUR
Ergebnis - 129.368 EUR - 69.921 EUR
Kalkulationsnachweis: siehe Anlage 2
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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45,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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72,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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94,5 kB
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