Beschlussvorlage - 05/SVV/0162
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zur 2. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 "Fahrländer Straße", OT Marquardt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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●
Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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06.04.2005
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04.05.2005
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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12.04.2005
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge
beschließen:
- Im
Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird über die Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange zur 2. (förmlichen) Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 8 „Fahrländer Straße“ entsprechend Anlage 1A
entschieden.
- Der
Bebauungsplan Nr. 8 „Fahrländer Straße“ (Ortsteil Marquardt) in der
Fassung der 2. (förmlichen) Änderung wird, einschließlich der vereinfachen
Änderung nach § 13 BauGB, gemäß § 10 BauGB als Satzung beschlossen, die dazugehörige Begründung
wird gebilligt (s. Anlage 2).
- Dem
Städtebaulichen Vertrag zur Sicherung der Ausgleichsmaßnahmen (§ 11 BauGB)
im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan Nr. 8 „Fahrländer Straße“, OT
Marquardt wird zugestimmt (s.
Anlage 3).
Erläuterung
Anlage 1
Begründung:
Kurzeinführung
Hinweis zur Gliederung der Beschlussvorlage
In den Unterlagen, die in der Originalvorlage den Mitgliedern der beteiligten Fachausschüssen und des beteiligten Ortsbeirates vorliegen, sind folgende Anlagen enthalten:
Anlage 1 Kurzeinführung
(3 Seiten)
Anlage 1A: Abwägungsvorschlag
zu den Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange (8 Seiten)
Anlage 2: Bebauungsplan
mit Begründung (1 Plan, 15 Seiten)
Anlage 3: Städtebaulicher
Vertrag (3 Seiten)
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam hat auf ihrer Sitzung am 29.09.2004 die öffentliche Auslegung der 2. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplanes Nr. 8 „Fahrländer Straße“ (Ortsteil Marquardt) beschlossen.
Gegenstand des Änderungsverfahrens sind die Änderung der Art der Nutzung von einem Mischgebiet in ein Allgemeines Wohngebiet, die Neuaufteilung der überbaubaren Flächen und damit verbunden die innere Erschließung mit den Ziel der Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung für die Errichtung von ca. 25 Einzel- und Doppelhäusern.
Zusammenfassung der Anregungen der Bürger und der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange
Im Zeitraum vom 08.11.2004 bis zum 10.12.2004 wurde zum Bebauungsplan gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die öffentliche Auslegung durchgeführt. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange an der Bauleitplanung gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte im Zeitraum vom 05.10.2004 bis zum 10.11.2004. An der Planung wurden insgesamt 17 Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die Planung berührt sein können, beteiligt und über die Offenlage unterrichtet.
Anregungen der Bürger
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung sind keine Anregungen eingegangen.
Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange
Gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurden Behörden und
Stellen im Land Brandenburg, die Träger öffentlicher Belange sind und deren
Belange von den Planänderungen berührt sein können, mit Schreiben vom
05.10.2004 um Stellungnahme zum Entwurf der 2. (förmlichen) Änderung des
Bebauungsplanes gebeten. 11 Stellungnahmen sind eingegangen. Bei denjenigen
Stellen, die sich nicht zur Planung geäußert haben, wird davon ausgegangen,
dass sie der Planung zustimmen. In 4 Stellungnahmen wurde der Planung
zugestimmt. Ein Träger öffentlicher Belange war nicht berührt und in 4
Stellungnahmen wurden lediglich Hinweise für die Umsetzung der Planung gegeben,
die für das Bebauungsplanverfahren unmittelbar nicht relevant sind.
Anregungen und Hinweise:
Die unmittelbar zur Planung getroffenen
Äußerungen bezogen sich auf Schallschutzmaßnahmen (Landesumweltamt), auf
naturschutzrechtliche Belange hinsichtlich des besonderen Artenschutzes
(Landesumweltamt) und auf bodendenkmalpflegerische Belange (Landesamt für
Denkmalpflege).
Der Abstand des Plangebietes im nordöstlichen
Teil beträgt zur Bahnlinie (Bahnstrecke Golm- Wustermark) ca. 230 m. Aufgrund des hohen
Lärmpegels in der Nacht, ausgehend von den
Anlagen der Bahn AG, ist zu erwarten, dass es zu Überschreitungen der
Orientierungswerte der DIN 18005
um ca. 7 –8 dB(A) in der Nacht für die an diesem Baufenster an der zur Bahn
gewandten Seite kommt. Um einen ausreichenden Lärmschutz zu erreichen wird
empfohlen, Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 9
(1) Nr. 24 BauGB
festzusetzen.
In Bezug auf die durch das Landesumweltamt zu
vertretenden Belange des besonderen Artenschutzes nach dem
Bundesnaturschutzgesetz bestehen keine Bedenken, es wird jedoch auf die
Meldepflicht beim Auffinden von Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten
besonders geschützter Arten hingewiesen.
Aufgrund der Nähe des Bauvorhabens zu bekannten
Bodendenkmalen besteht der Verdacht, dass weitere Bodendenkmale auftreten
könnten.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Träger
öffentlicher Belange wurden geprüft und sind in den Abwägungsprozess
eingestellt worden.
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages
der Verwaltung zur Bürgerbeteiligung im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB
Da während der Auslegung keine Anregungen und
Hinweise vorgebracht wurden, kann
davon ausgegangen werden, dass mit der Planung Einverständnis besteht.
Zusammenfassung des Abwägungsvorschlages
der Verwaltung zur Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1
BauGB
Da die Bedenken des Landesumweltamtes in Bezug auf die
Schallschutzmaßnahmen nicht ganz
ausgeräumt werden konnten und die Stadt nicht sicherstellen kann, dass der
zwischen der Bahn und dem nördlichen Teil des Plangebietes befindliche Bewuchs
(Obstplantage) erhalten bleibt, wurde der nördliche Bereich als Fläche für
besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt.
Die Textfestsetzung wurde entsprechend formuliert.
Die Hinweise des Landesumweltamtes in Bezug auf die Belange
des besonderen Artenschutzes wurden berücksichtigt und in die Begründung
aufgenommen.
Im Ergebnis der durch das Landesamt für Denkmalpflege
vorgenommenen Bestandanalyse wurden keine Hinweise auf das Vorhandensein von
Bodendenkmalen festgestellt. In einer überarbeiteten Stellungnahme vom
11.11.2004 teilt die Behörde mit, dass von weiteren Auflagen abgesehen wird.
Notwendige Änderungen der Planung
Aus dem Vorschlag der Verwaltung zur Abwägung
der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange ergeben sich folgende Änderungen:
·
In der Planzeichnung wurde der nordöstliche Bereich als Fläche für
besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzt.
·
Die
Textfestsetzung dazu wurde wie folgt formuliert: „In der festgesetzten Fläche
für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die
Fenster von Schlaf- und Kinderzimmern an die westliche Gebäudeseite zu legen oder es sind die Fenster von
Schlaf- und Kinderzimmern, die östlich gelegen sind, mit schallgedämmten
Lüftungseinrichtungen gemäß Punkt 10 der VDI 2719 – Schallschutz an Fenstern
und Zusatzeinrichtungen – zu versehen.“
·
Die Begründung wurde hinsichtlich
- der Hinweise zum besonderen
Artenschutz
- der Meldepflicht bei Bodendenkmalen
und archäologischen Funden
- der Meldepflicht bei
Kampfmittelfunden und
- der Hinweise zu Altlasten und
Bodenschutz
ergänzt.
Da
diese Änderungen die Grundzüge der Planung nicht berühren, kann von einer
erneuten öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans abgesehen werden. Zu den
Änderungen wurde ein Vereinfachtes Verfahren zur Änderung des
Bebauungsplans gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Den von den Änderungen berührten
Bürgern und Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme
innerhalb angemessener Frist gegeben. Die Beteiligten stimmten der Planänderung
zu.
Die aus dem
Abwägungsvorschlag der Verwaltung erforderlichen Regelungen bzgl. der
Durchführung der naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen sind bereits in der
vorliegenden Fassung des Städtebaulichen Vertrages enthalten. Im
Erschließungsvertrag sind Art, Umfang und die Ausführung der
Erschließungsanlagen geregelt.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem Abwägungsvorschlag der
Verwaltung zur Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange an
der Bauleitplanung gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zur 2. (förmlichen)
Änderung des Bebauungsplanes einschließlich der vereinfachen Änderung gefasst
werden und dem Städtebaulichen Vertrag zugestimmt werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Aus der Umsetzung des Bebauungsplans resultieren
Folgekosten für die Erschließung sowie für die Durchführung
naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen.
Der Investor hat sich gemäß Erschließungsvertrag
verpflichtet, die innere Erschließung
mängelfrei herzustellen, zu finanzieren und die öffentliche
Straßenverkehrsfläche an die Stadt kostenfrei zu übergeben.
Die Modalitäten zur Übergabe der öffentlichen
Straßenverkehrsfläche ist im Erschließungsvertrag geregelt.
Vorbehaltlich des genehmigten Haushaltes des Jahres
2005 und der Folgejahre werden die jährlichen Unterhaltungskosten in Höhe von
ca. 2000 € in der Haushaltsstelle 63074.51100 - Unterhaltung Straßen – veranschlagt.
Zur Durchführung der erforderlichen
naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen, die sich aus dem Bebauungsplan
ergeben, hat sich der Investor in einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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58,5 kB
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87,5 kB
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3
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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4
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(wie Dokument)
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35,5 kB
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