Beschlussvorlage - 06/SVV/0418
Grunddaten
- Betreff:
-
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- GB Zentrale Steuerung und Service
- Einreicher*:
- GB Zentrale Steuerung und Service
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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07.06.2006
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Erläuterung
Begründung:
Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG,
1 BvR 1232/00 vom 11.10.2005 – wurde festgestellt, dass die Erhebung einer
Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen
Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche
Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und
gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.
Streitgegenständlich war die Erhebung einer
Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzungen der
Landeshauptstadt Hannover sowie der Stadt Dortmund. Die darin enthaltenen
Regelungen, welche eine an das jeweilige Melderecht anknüpfende Beurteilung
einer Wohnung als steuerpflichtige Zweitwohnung normieren, sind mit Art. 6 Abs.
1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig,
soweit eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht
dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer
anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. So wird sinngemäß in der Begründung
des Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass gerade das
Melderecht verhindere, dass Verheiratete die Wohnung am Beschäftigungsort trotz
deren vorwiegender Benutzung zum Hauptwohnsitz bestimmen und damit der
Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer entgehen könnten. Die entsprechenden
Meldegesetze bestimmen zwingend, dass die vorwiegend genutzte Wohnung der
Familie als Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist. Von der steuerlichen
Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden somit solche Personen nicht
erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres
Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden.
Der durch die nachfolgend zitierten Normen deutlich werdende
Unterschied zwischen den Satzungen der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt
Dortmund sowie der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam besteht gerade darin,
dass in der letztgenannten Satzung eine Beurteilung einer Wohnung als
steuerpflichtige Zweitwohnung nicht an das Melderecht anknüpft.
§ 2 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung
Hannover – Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung
innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche
Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der
Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchstabe c ist.
§ 3 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung
Dortmund – Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder
mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche
Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der
Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe c ist.
Dem gegenüber steht § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung
Potsdam – Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet gemäß § 1 Abs. 2 eine
Zweitwohnung innehat.
Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 der
Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam erfolgte nach dem
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Weise, dass als Zweitwohnung
eine von Verheirateten nur beruflich genutzte Wohnung keine Wohnung zu Zwecken
des eigenen persönlichen Lebensbedarfs ist und diese deshalb nicht einer Zweitwohnungsteuerpflicht
unterfällt. Folgerichtig unterblieb in solcherart gelagerten Fällen eine
Besteuerung, ohne dass bisher durch die Satzung explizit die Ausnahme
derartiger Wohnungen von der Besteuerung geregelt war.
Zum Zwecke der Klarstellung und damit auch zur Verbesserung
der Rechtssicherheit ist es aber empfehlenswert, die vom
Bundesverfassungsgericht geforderte Ausnahme auch ausdrücklich in die Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam vom
12.05.2000 aufzunehmen.
Die Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten.
Nach Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 2
Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) können ungültige
Rechtsnormen durch rückwirkende neue Normen ersetzt werden, wobei die
Abgabenpflichtigen insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden dürfen. Unklare
Regelungen können durch eine rückwirkende Satzung klargestellt werden, zu
Lasten des Abgabenpflichtigen ist die Rückwirkung allerdings nur bei
erheblichen Unklarheiten und Lücken in der ursprünglichen Regelung zulässig.
Die rückwirkende Änderung der
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam
beinhaltet keine neue Norm, sondern dient lediglich der Klarstellung, dass eine
aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden
Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet,
keine Zweitwohnung ist und folglich nicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer
herangezogen wird. Insofern geht diese Regelung nicht zu Lasten der
Abgabenpflichtigen, so dass die rückwirkende Inkraftsetzung der
Satzungsänderung zulässig ist.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen:
Da gegenwärtig noch nicht bekannt ist, wie viele aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinden, bisher der Zweitwohnungsteuer unterlagen, können die finanziellen Auswirkungen einer Steuerbefreiung für diese Wohnungen nur geschätzt werden. Als Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schätzung dient eine dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 Rechnung tragende Besteuerungspraxis in der Landeshauptstadt Potsdam, welche dazu führte, dass im Vergleich zum Vorjahr bereits Mindereinnahmen von ca. 35.000 Euro zu verzeichnen sind.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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