Beschlussvorlage - 06/SVV/0418

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

 Begründung:

 

Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG, 1 BvR 1232/00 vom 11.10.2005 – wurde festgestellt, dass die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf die Innehabung einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, die Ehe diskriminiert und gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz verstößt.

 

Streitgegenständlich war die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer auf der Grundlage der Zweitwohnungsteuersatzungen der Landeshauptstadt Hannover sowie der Stadt Dortmund. Die darin enthaltenen Regelungen, welche eine an das jeweilige Melderecht anknüpfende Beurteilung einer Wohnung als steuerpflichtige Zweitwohnung normieren, sind mit Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar und nichtig,  soweit eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, besteuert wird. So wird sinngemäß in der Begründung des Beschlusses durch das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass gerade das Melderecht verhindere, dass Verheiratete die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Benutzung zum Hauptwohnsitz bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer entgehen könnten. Die entsprechenden Meldegesetze bestimmen zwingend, dass die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie als Hauptwohnsitz melderechtlich erfasst ist. Von der steuerlichen Belastung durch die Zweitwohnungsteuer werden somit solche Personen nicht erfasst, die nicht infolge einer ehelichen Bindung von der Verlegung ihres Hauptwohnsitzes an ihren Beschäftigungsort abgehalten werden.

 

Der durch die nachfolgend zitierten Normen deutlich werdende Unterschied zwischen den Satzungen der Landeshauptstadt Hannover und der Stadt Dortmund sowie der Satzung der Landeshauptstadt Potsdam besteht gerade darin, dass in der letztgenannten Satzung eine Beurteilung einer Wohnung als steuerpflichtige Zweitwohnung nicht an das Melderecht anknüpft.

 

§ 2 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Hannover – Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 1 Abs. 2 Buchstabe c ist.

 

§ 3 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Dortmund – Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dessen melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe c ist.

 

Dem gegenüber steht § 2 Abs. 1 der Zweitwohnungsteuersatzung Potsdam – Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet gemäß § 1 Abs. 2 eine Zweitwohnung innehat.

 

Eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 der Zweitwohnungsteuersatzung der Landeshauptstadt Potsdam erfolgte nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts in der Weise, dass als Zweitwohnung eine von Verheirateten nur beruflich genutzte Wohnung keine Wohnung zu Zwecken des eigenen persönlichen Lebensbedarfs ist und diese deshalb nicht einer Zweitwohnungsteuerpflicht unterfällt. Folgerichtig unterblieb in solcherart gelagerten Fällen eine Besteuerung, ohne dass bisher durch die Satzung explizit die Ausnahme derartiger Wohnungen von der Besteuerung geregelt war. 

 

Zum Zwecke der Klarstellung und damit auch zur Verbesserung der Rechtssicherheit ist es aber empfehlenswert, die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Ausnahme auch ausdrücklich in die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam vom 12.05.2000 aufzunehmen.

 

Die Satzung soll rückwirkend zum 01.01.2006 in Kraft treten.

Nach Ziffer 2.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg (KAG) können ungültige Rechtsnormen durch rückwirkende neue Normen ersetzt werden, wobei die Abgabenpflichtigen insgesamt nicht ungünstiger gestellt werden dürfen. Unklare Regelungen können durch eine rückwirkende Satzung klargestellt werden, zu Lasten des Abgabenpflichtigen ist die Rückwirkung allerdings nur bei erheblichen Unklarheiten und Lücken in der ursprünglichen Regelung zulässig.

 

 

Die rückwirkende Änderung der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer der Landeshauptstadt Potsdam beinhaltet keine neue Norm, sondern dient lediglich der Klarstellung, dass eine aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, dessen eheliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet, keine Zweitwohnung ist und folglich nicht zur Erhebung der Zweitwohnungsteuer herangezogen wird. Insofern geht diese Regelung nicht zu Lasten der Abgabenpflichtigen, so dass die rückwirkende Inkraftsetzung der Satzungsänderung zulässig ist.

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen:

 

Da gegenwärtig noch nicht  bekannt ist, wie viele aus beruflichen Gründen gehaltene Wohnungen von nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten, deren Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befinden, bisher der Zweitwohnungsteuer unterlagen, können die finanziellen Auswirkungen einer Steuerbefreiung für diese Wohnungen nur geschätzt werden.  Als Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schätzung dient eine dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 Rechnung tragende Besteuerungspraxis in der Landeshauptstadt Potsdam, welche dazu führte, dass im Vergleich zum Vorjahr bereits Mindereinnahmen von ca. 35.000 Euro zu verzeichnen sind.

 

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Anlagen

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