Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0086

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Der Große Zernsee, Abschnitt Ortsteil Golm, ist Teil einer Bundeswasserstraße, welche als laufende Nummer 60 im „Verzeichnis der dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes“ (Anlage zum Bundeswasserstraßengesetz) aufgeführt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist Eigentümerin der Bundeswasserstraßen. Verwaltung und staatliche Aufgaben der Binnenschifffahrt werden durch eigene Behörden wahrgenommen. Für den Großen Zernsee ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost bzw. das Wasser- und Schifffahrtsamt Brandenburg zuständig.

 

Nach Auskunft des Wasser- und Schifffahrtsamtes Brandenburg befindet sich auf dem Großen Zernsee ähnlich wie auf dem Templiner See eine Wasserskistrecke, die mittels Verordnung bereits vor über dreißig Jahren ausgewiesen worden ist. Sie erstreckt sich mit einem Abstand von mehr als 150 m vom Ufer in Richtung Seemitte und wird von entsprechenden Bojen mit Schildern begrenzt. Nur innerhalb dieses Bereiches dürfen Motorboote mit erhöhter Geschwindigkeit fahren, wenn sie Wasserskisportler im Schlepp haben. Die Nutzung der Strecke für den Wasserskisport ist zeitlich von 09:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr begrenzt. Mit Jetski darf auf dieser Strecke zu keiner Zeit gefahren werden. Für die Einhaltung der schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen auf dem Großen Zernsee ist die Wasserschutzpolizei zuständig.

 

Wasserskistrecken werden auf der Grundlage der Wasserskiverordnung des Bundes ausgewiesen, die eine schifffahrtspolizeiliche Regelung darstellt. Daher können Wasserskistrecken grundsätzlich nur aus schifffahrtspolizeilichen Gründen verändert oder gar aufgehoben werden, wenn von ihnen erhebliche Gefährdungspotentiale ausgehen und die Sicherheit von Schifffahrtsverkehr, Menschen oder Werten gefährdet ist.

 

Überdies ist die Ausweisung von Wasserskistrecken insbesondere nahe einer Stadt wie Potsdam notwendig. Der nachweislich wachsende Bedarf kann nur auf diese Weise in bestimmte geeignete Gewässerbereiche kanalisiert werden.

 

Der Große Zernsee ist überwiegend Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes (LSG) „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“, welches im Jahre 1998 ausgewiesen wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Wasserskistrecke bereits seit über zwanzig Jahren und wurde innerhalb des Ausweisungsverfahrens (Beteiligung Träger öffentlicher Belange) berücksichtigt. Nach dem derzeitigen Kenntnisstand widerspricht die Nutzung dieser Wasserskistrecke unter Beachtung der o. g. geltenden Nutzungsbeschränkungen nicht den Bestimmungen der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet.

 

Um jedoch beispielsweise aus Gründen einer zu hohen Lärm- oder Schadstoffimmission am Großen Zernsee als Teil einer Bundeswasserstraße handeln zu können, müssen vorab ausreichend belastbare Informationen zum Kreis der tatsächlich Betroffenen sowie zu Anzahl der Wasserfahrzeuge, Geräuschumfang, Dauer der Belästigung usw. vorliegen.

 

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Erläuterung

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

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