Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0086
Grunddaten
- Betreff:
-
Verkehrsberuhigung Uferzone am Zernsee im OT Golm
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Soziales, Gesundheit und Umwelt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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06.02.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Der Große Zernsee, Abschnitt Ortsteil Golm, ist Teil einer
Bundeswasserstraße, welche als laufende Nummer 60 im „Verzeichnis der dem
allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen des Bundes“ (Anlage zum
Bundeswasserstraßengesetz) aufgeführt ist. Die Bundesrepublik Deutschland ist
Eigentümerin der Bundeswasserstraßen. Verwaltung und staatliche Aufgaben der
Binnenschifffahrt werden durch eigene Behörden wahrgenommen. Für den Großen
Zernsee ist die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost bzw. das Wasser- und
Schifffahrtsamt Brandenburg zuständig.
Nach Auskunft des Wasser- und Schifffahrtsamtes Brandenburg
befindet sich auf dem Großen Zernsee ähnlich wie auf dem Templiner See eine
Wasserskistrecke, die mittels Verordnung bereits vor über dreißig Jahren
ausgewiesen worden ist. Sie erstreckt sich mit einem Abstand von mehr als
150 m vom Ufer in Richtung Seemitte und wird von entsprechenden Bojen mit
Schildern begrenzt. Nur innerhalb dieses Bereiches dürfen Motorboote mit
erhöhter Geschwindigkeit fahren, wenn sie Wasserskisportler im Schlepp haben.
Die Nutzung der Strecke für den Wasserskisport ist zeitlich von
09:00 bis 12:00 und 15:00 bis 18:00 Uhr begrenzt. Mit
Jetski darf auf dieser Strecke zu keiner Zeit gefahren werden. Für die
Einhaltung der schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen auf dem Großen Zernsee ist
die Wasserschutzpolizei zuständig.
Wasserskistrecken werden
auf der Grundlage der Wasserskiverordnung des Bundes ausgewiesen, die eine
schifffahrtspolizeiliche Regelung darstellt. Daher können Wasserskistrecken grundsätzlich
nur aus schifffahrtspolizeilichen Gründen verändert oder gar aufgehoben werden,
wenn von ihnen erhebliche Gefährdungspotentiale ausgehen und die Sicherheit von
Schifffahrtsverkehr, Menschen oder Werten gefährdet ist.
Überdies ist die Ausweisung von Wasserskistrecken
insbesondere nahe einer Stadt wie Potsdam notwendig. Der nachweislich wachsende
Bedarf kann nur auf diese Weise in bestimmte geeignete Gewässerbereiche
kanalisiert werden.
Der Große Zernsee ist überwiegend Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes
(LSG) „Potsdamer Wald- und Havelseengebiet“, welches im Jahre 1998
ausgewiesen wurde. Zu diesem Zeitpunkt bestand die Wasserskistrecke bereits
seit über zwanzig Jahren und wurde innerhalb des Ausweisungsverfahrens
(Beteiligung Träger öffentlicher Belange) berücksichtigt. Nach dem derzeitigen
Kenntnisstand widerspricht die Nutzung dieser Wasserskistrecke unter Beachtung
der o. g. geltenden Nutzungsbeschränkungen nicht den Bestimmungen der
Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet.
Um jedoch beispielsweise aus Gründen einer zu hohen Lärm- oder Schadstoffimmission am Großen Zernsee als Teil einer Bundeswasserstraße handeln zu können, müssen vorab ausreichend belastbare Informationen zum Kreis der tatsächlich Betroffenen sowie zu Anzahl der Wasserfahrzeuge, Geräuschumfang, Dauer der Belästigung usw. vorliegen.