Mitteilungsvorlage - 08/SVV/0099
Grunddaten
- Betreff:
-
Straßenausbaubeiträge Schusterweg (Marquardt)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Mitteilungsvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Grün- und Verkehrsflächen
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Grün- und Verkehrsflächen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Unterbrochen
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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06.02.2008
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Erledigt
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Ordnung, Umweltschutz und Landwirtschaft
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Anhörung
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21.02.2008
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Beschlussvorschlag
Die
Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:
Das
Ergebnis des Prüfauftrages zu vorgenannter Drucksache
Die Gemeindevertretung Marquardt hat
nach intensiven Beratungen mit den Grundstückseigentümern am 18.06.2003 den
grundhaften Ausbau der Straße „Schusterweg“ beschlossen. Dabei sind im Vorfeld
die betroffenen Beitragspflichtigen in mehreren Bürgerversammlungen über die
Maßnahme und deren Umfang sowie die Beitragspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz für
das Land Brandenburg (KAG) informiert worden.
Die endgültigen Kosten für die
Maßnahme und damit die zukünftige Beitragsbelastung im Einzelnen standen zu
diesem Zeitpunkt naturgemäß noch nicht fest. Insbesondere weil nicht abzusehen
war, wann die sachliche Beitragspflicht entstehen wird und, angesichts der
bevorstehenden Eingemeindung, welches Ortsrecht dann anzuwenden ist. Die
Auskünfte in den Bürgerversammlungen wurden daher unter Vorbehalt erteilt. Mit
der Maßnahme wurde im Juni 2003 begonnen. Die Schlussabnahme nach der VOB und
damit das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfolgte am 17.12.2003.
Zu diesem Zeitpunkt war das Potsdamer Ortsrecht anzuwenden.
Dies ergibt sich aus § 4 des Dritten Gesetzes zur landesweiten
Gemeindegebietsreform betreffend die Landeshauptstadt Potsdam und die Ämter
Fahrland und Werder i. V. m. § 25
Abs. 1 des Vierten Gesetzes zur landesweiten Gemeindegebietsreform betreffend
die Landkreise Havelland, Potsdam-Mittelmark, Teltow-Fläming.
Die Zuordnung der Straße „Schusterweg“ in die Gruppe der
Anliegerstraßen erfolgte aus folgenden sachlichen Gründen:
Grundsätzlich werden die zur Erhebung einer öffentlichen
Abgabe notwendigen Tatbestände vor Beitragserhebung einer umfassenden Prüfung
unterzogen. So auch die Einstufung des „Schusterweges“ hinsichtlich seiner
straßenrechtlichen Bedeutung. Kriterien für die Einstufung legt hier das
Brandenburgische Straßengesetz fest. Eine straßenrechtliche Einschätzung lag
zum Zeitpunkt der Anfrage 04/SVV/0404 noch nicht abschließend vor, da für den
Ortsteil Marquardt durch das ehemalige Amt Fahrland kein entsprechendes
Straßenverzeichnis nach Brandenburgischem Straßengesetz übergeben wurde. Im
Rahmen des Beitragserhebungsverfahrens wurde durch das Straßenverkehrsamt eine
Statusfeststellung hinsichtlich der Zuordnung des „Schusterweges“ durchgeführt.
Diese ergab, dass die Straße „Schusterweg“
eine Gemeindestraße im Range einer Ortsstraße ist. Ortsstraßen sind Straßen,
die überwiegend dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage dienen oder zu
dienen bestimmt sind. Ausgenommen sind Ortsdurchfahrten. Die Straße
„Schusterweg“ dient dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage. Sie ist
eine Gemeindestraße in der Einstufung „Ortsstraße“ (Anliegerstraße) gem. § 3
(1), (4) Zi. 2 BbgStrG. Diese Rechtsauffassung wird durch den Fachbereich Grün-
und Verkehrsflächen vollumfänglich geteilt.
Grundlage für die Erhebung der Straßenbaubeiträge bildet die
Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der
Landeshauptstadt Potsdam vom 15.07.2003 (SBS). Für straßenbauliche Maßnahmen an
Anliegerstraße wie dem „Schusterweg“ ist der Anteil der Beitragspflichtigen auf
75 % festgelegt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KAG sollen bei den dem öffentlichen
Verkehr gewidmeten Straßen, Wegen und Plätzen (...) Beiträge erhoben werden.
Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass das KAG für das Straßenbaubeitragsrecht
eine Beitragserhebungspflicht normiert.
Die Erhebung von Straßenbaubeitragen ist somit nicht in das Belieben der Kommune gestellt. Ein Absehen von
dieser Pflicht bedarf vielmehr stets einer besonderen Rechtfertigung, um nicht
als unzulässiger Beitragsverzicht gewertet zu werden.
Vorliegend sind Umstände, die ein Absehen von einer
Beitragserhebungspflicht zu rechtfertigen vermögen, nicht ersichtlich.
Aus dem oben dargestellten
Sachverhalt ergeben sich derartige atypische Umstände nicht.
Insbesondere ist die Beendigung der Maßnahme nicht
schuldhaft verzögert worden, etwa um die höheren Beiträge nach der Potsdamer
Satzung erheben zu können. Die Abnahme der Bauleistung erfolgte planmäßig, wie
o. g., erst im Dezember 2003, also zeitlich deutlich nach der Eingemeindung im
Oktober 2003.
Der Argumentation, es lägen hier Verstöße gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die von der Verwaltung im Mai 2004 getätigten Aussagen zur Straßenbaumaßnahme „Schusterweg“ hinsichtlich der Einstufung als Haupterschließungsstraße beruhten auf den zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen der Gemeinde Marquardt. Hierbei handelte es sich um die bis zum 23.10.2003 gültige Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde Marquardt. Diese bestimmte in einer Anlage die Zuordnung einzelner ausgewählter Straßen zu Straßentypen. Im Rahmen der Recherche zum Beitragserhebungsverfahren ergab sich, dass diese von der Gemeinde Marquardt im Satzungsgebungsverfahren gewählte Methode auf erhebliche rechtliche Bedenken bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Potsdam-Mittelmark stieß. Man sah hier jedoch von einer Beanstandung des Satzungsbeschlusses ab, da dieser Auflistung insoweit nur deklaratorische Wirkung beigemessen wurde. Hinsichtlich der Einstufung einer Straße nach dem Brandenburgischen Straßengesetz besteht keine Beschlusskompetenz der Gemeindevertretung. Die Verwaltung ist hier in ihren Entscheidungen nur den gesetzlichen Regelungen verpflichtet und hat diese anzuwenden. Unzutreffende Informationen im Rahmen des vorgeschalteten Anhörungsverfahrens bzw. auf Bürgerversammlungen führen nicht dazu, dass das Beitragserhebungsverfahren nicht erfolgen darf. Die Verwaltung ist bei der Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht an die materiell-rechtlich unzutreffenden Informationen gebunden (OVG Saarland v. 7.12.1999, AZ 1 Q 19/99).
Ein Vertrauensschutz dahingehend, dass sich die Rechtslage
nicht ändert bzw. die bestehende nicht angewandt wird, besteht nicht.