Beschlussvorlage - 08/SVV/0317
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzungsbeschluss zur ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 "Berliner Straße / Havelseite", Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.04.2008
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07.05.2008
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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08.04.2008
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Im
Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wird über die im Rahmen der
öffentlichen Auslegung vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit zur
ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße /
Havelseite“, Teilbereich Berliner Straße 75 G bis 75 L entsprechend Anlage 1a
entschieden.
2.
Die
erste (förmliche) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße /
Havelseite“, Teilbereich 75 G bis 75 L wird gemäß § 10 BauGB als Satzung
beschlossen, die dazugehörige Begründung wird gebilligt (s. Anlagen 2 und 3).
Erläuterung
Anlage1
Kurzeinführung
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 7.
März 2007 beschlossen, den Entwurf der ersten (förmlichen) Änderung des
Bebauungsplans Nr. 7 „Berliner Straße / Havelseite“ Teilbereich Berliner Straße
75G bis 75L mit der dazugehörigen Begründung öffentlich auszulegen (DS
07/SVV/0014).
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Streichung von
bestehenden jedoch noch nicht realisierten Baurechten (vier Baufelder) im
Bereich der engsten Stelle zwischen Babelsberger Park und Glienicker Horn, um
eine Verstärkung von Beeinträchtigungen des empfindlichen landschaftlich –
architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich zu vermeiden.
Anlass für die vorliegende Beschlussvorlage
Der Entwurf der ersten (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans Nr. 7 mit der Begründung mit Stand 1. November 2006 wurde in der Zeit vom 10. April bis einschließlich 11. Mai 2007 öffentlich ausgelegt.
Die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sind parallel zur öffentlichen Auslegung beteiligt und um
Stellungnahme gebeten worden.
Zusammenfassung der Ergebnisse aus der Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Bebauungsplanes wurden von den
betroffenen Eigentümern gravierende Bedenken geäußert, die sich vor allem gegen
den Verzicht auf noch nicht realisierte Baufelder richten.
Für die betroffenen
Eigentümer der vier Baugrundstücke wurden durch ihre Verfahrensbevollmächtigten
rechtliche Einwände gegen die Planung geäußert, in denen die Beeinträchtigung
der Sichtbeziehungen aus dem Babelsberger Park und der Schutz des empfindlichen
landschaftlich-architektonischen Gefüges im Weltkulturerbebereich angezweifelt
wird.
In Schreiben der
Einwender werden der Landeshauptstadt Potsdam die fehlerhafte Ermittlung und
Bewertung der öffentlichen Belange, unrichtige Sachverhaltsdarstellung
hinsichtlich der Bedeutung der Weltkulturerbe- und Denkmalbereichssatzung
Berliner Vorstadt für den betroffenen Bereich vorgeworfen.
Das
Abwägungsergebnis des bisherigen Verfahrens wird von den Eigentümern weiterhin
als „unhaltbar“ bezeichnet. Es wird ferner durch die Eigentümer behauptet, dass
der geänderte Bebauungsplan „zweifellos“ in dem durchzuführenden
Normenkontrollverfahren aufgehoben werde. Demzufolge würde der bisher geltende
Bebauungsplan wieder wirksam und damit wäre wieder das Baurecht für vier
ursprünglich geplante Stadtvillen gegeben, womit im Ergebnis eine wesentlich
intensivere Bebauung möglich würde als im vorgeschlagenen Kompromiss (Anlage
6). Gleichsam wurde durch die Eigentümer auf das hohe Kostenrisiko für die
Landeshauptstadt Potsdam hingewiesen.
Schließlich wurde
durch die Eigentümer ausgeführt, dass, wenn der geänderte Bebauungsplan doch
noch die Normenkontrolle „überstehen“ und somit Rechtskraft erreichen würde,
sich erhebliche Schadenersatzansprüche der Eigentümer anschließen würden. Es
werde dabei auf eine Entschädigungssumme in einer Höhe von insgesamt mehreren
Millionen Euro hingewiesen.
Der Eigentümer des
Grundstücks Berliner Straße 75H vertritt die Meinung, dass ein eingeschossiges
„Peristyl-Haus“ mit flacher Dachneigung (Anlage 4) in die historisch gewachsene
Kulturlandschaft einpasst.
Vertreter der
Grundstücks- und Wohnungseigentümer Potsdam / Arkadien (ein Schreiben mit 15
Unterschriften) haben Vorbehalte geäußert, vor allem mit Blick auf die höheren
Gemeinschaftslasten bei einer Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten.
Von zwei Bürgern
der Nachbargrundstücke (Eigentümer Berliner Straße 75 und Eigentümer und
Vorsitzender der Eigentümervertretung Berliner Straße 69 – 73) wurde die
Planänderung begrüßt.
Von Seiten der
beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden keine
Bedenken vorgebracht. Die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin –
Brandenburg, das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und
Archäologisches Landesmuseum, das Landesumweltamt Brandenburg, die Regionale
Planungsgemeinschaft Havelland – Fläming begrüßen ausdrücklich die
beabsichtigte Rücknahme der ursprünglich vorgesehenen Baumassen und die
Gestaltung der noch bestehenden Freiflächen.
In ihren Stellungnahmen
weisen die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin – Brandenburg und
das Brandenburgische Landesamt für Denkmalpflege und Archäologisches
Landesmuseum auf den besonderen hohen Stellenwert des unbebauten
Geländestreifens für die Wirkung des Gesamterscheinungsbildes des Glienicker
Horns im Umfeld der Denkmale und des Weltkulturerbes hin.
Die Gemeinsame
Landesplanung stellt die Vereinbarkeit des Änderungsentwurfes des
Bebauungsplans mit den Zielen der Raumordnung fest.
Beim
Abwägungsprozess wurden alle öffentlichen und privaten Belange detailliert von
verschiedenen Betrachtungspunkten angesehen, geprüft und bewertet.
Aus dem
Abwägungsmaterial (Anlage 1a) ist ersichtlich, welcher Qualitätsverlust des
Denkmalbereiches und des Denkmalumfeldes die beabsichtigte Bebauung des
gegenwärtig noch freien Bereichs am Ufer des Glienicker Horns bedeuten würde.
Durch Sicherung von noch vorhandenen Freiräumen am Glienicker Horn wird der
wichtige Teil der Kulturlandschaft gerettet und gesichert.
Dem öffentlichen Belang
zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart, des Orts- und Landschaftsbildes der
Berliner Vorstadt, dem Belang der Baukultur, des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege wurde dabei der Vorrang vor den privaten Belangen, ein Baurecht
zu erhalten, eingeräumt.
Empfehlung der Verwaltung
Sofern dem Abwägungsvorschlag der Verwaltung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gefolgt wird, kann der Satzungsbeschluss zur 1. (förmlichen) Änderung des Bebauungsplans gefasst werden.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Realisierungskosten
Bei Inkraftsetzung der Planung werden für den
Haushalt der Landeshauptstadt Potsdam keine Kosten für die Umsetzung der
Planung anfallen.
Folgekosten
Mögliche Folgekosten nach Realisierung der
Planung für die Instandhaltung oder Pflege öffentlicher Flächen oder
öffentlicher Einrichtungen der Landeshauptstadt Potsdam werden nicht erwartet.
Da jedoch das
Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Auswirkungen auf die Eigentumsrechte hat,
soll hierauf hingewiesen werden. Bereits im Änderungsverfahren wurden
vorsorglich von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke
Schadensersatzansprüche in bestimmter und teilweise unbestimmter Höhe
angekündigt.
Mit dem Entzug bislang bestehender Baurechte
kann eine Entschädigung nach den §§ 39 ff. BauGB fällig werden. Dazu gehören
die Aufwendungen, die für den Bauantrag und die drei Vorbescheidsanträge (z.B.
Honorare der Objektplaner) gemacht wurden bzw. mit diesen im Zusammenhang
stehen. Genaue Angaben zur Höhe dieser Aufwendungen sind zum jetzigen Zeitpunkt
nicht möglich. Andere Ansprüche aus den §§ 39 ff. BauGB sind nicht ersichtlich.
Insbesondere besteht aufgrund des Ablaufs der Sieben-Jahres-Frist gem. § 42
Abs. 3 BauGB kein Anspruch der Eigentümer auf Wertausgleich zwischen der
privaten Grünfläche und der Wohnbaufläche, was von den Eigentümern bestritten
wird.
Auch die Prüfung anderer möglicher Entschädigungsleistungen und
ihrer Höhe sind erst im Rahmen der angekündigten rechtlichen
Auseinandersetzungen gegen die Änderung des Bebauungsplanes möglich. Dazu zählt
auch die von den betroffenen Eigentümern benannte Schadensersatzsumme, die
dadurch entstanden sein soll, dass aufgrund der geplanten Nichtbebaubarkeit der
vier Grundstücke die Lasten sowie Kosten der Erhaltung, Verwaltung und der
gemeinschaftlichen Benutzung und Erhaltung von Grundstücksflächen nicht mehr
umlagefähig seien. Eine genaue Nachprüfung dieser Schadensersatzsumme war auch
hier nicht möglich.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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255,5 kB
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2
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2,5 MB
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365,5 kB
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4
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12,4 MB
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5
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(wie Dokument)
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956,1 kB
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6
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(wie Dokument)
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11,4 MB
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7
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(wie Dokument)
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3,7 MB
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