Beschlussvorlage - 08/SVV/1013
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 118 "Fritz - Zubeil - Straße/ Ulmenstraße"
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadtplanung und Bauordnung
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Stadtplanung und Bauordnung
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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03.12.2008
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28.01.2009
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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Vorberatung
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13.01.2009
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
1.
Der
Bebauungsplan Nr. 118 „Fritz – Zubeil – Straße/ Ulmenstraße“ ist gemäß § 2 Abs.
1 BauGB aufzustellen (s. Anlagen 1 und 2).
2.
Das
Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 1 Q entsprechend dem Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für die
Verbindliche Bauleitplanung (DS 01/SVV/0592) und folgender Aktualisierungen
durchzuführen (s. Anlage 3).
Erläuterung
Anlage 1
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 118 „Fritz-Zubeil-Straße/Ulmenstraße“
Der Bebauungsplan Nr. 118 „Fritz-Zubeil-Straße/Ulmenstraße“ soll gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt werden.
Der Geltungsbereich
umfasst die Flurstücke 220/24, 220/26 vollständig und einen Teil des Flurstücks
220/28 der Flur 10 der Gemarkung Babelsberg. Er wird wie folgt abgegrenzt :
im Norden: der südlichen Grenze der Flurstücke 558, 559,
560, 565, 566, Flur 10
im Osten: westliche
Grenze der Ulmenstraße
im Süden: nördliche Grenze der Fritz-Zubeil-Straße
im Westen: der
östlichen Grenze des Flurstücks 232, Flur 10
Der Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 2,7 ha. Die Lage des Plangebietes ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende Situation
Das Plangebiet befindet sich in Babelsberg. Es wird begrenzt
durch die Fritz-Zubeil-Straße im Süden und die Ulmenstraße im Osten. Es handelt
sich hierbei um das Gelände eines Baumarktes, welcher über den Vorhaben – und
Erschließungsplan Nr. 19 „Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter an der
Fritz-Zubeil-Straße/ Ulmenstraße“ von einem Vorhabenträger realisiert wurde.
Die Flächen befinden sich im Eigentum des Vorhabenrägers.
Das nähere Umfeld des Baumarktes ist vorwiegend durch
Autohäuser gewerblich geprägt, die im Geltungsbereich der Bebauungspläne Nr. 70
„Gewerbegebiet am Beetzweg“ und Nr. 72 „Mitteldamm“ liegen . Im östlich
angrenzenden Bereich liegt der VIP Betriebshof. Das gesamte Gebiet wird durch
drei große Hauptverkehrsstraßen, die Nuthestraße im Süden, die Wetzlarer Straße
im Osten und die Großbeerenstraße im Norden, großräumig begrenzt. Es ist
überwiegend gewerblich bzw. durch eine Mischung von Wohnen, Dienstleistung und
Gewerbe geprägt.
Im Entwurf des Flächennutzungsplans ist der Geltungsbereich
des Bebauungsplanes sowie sein Umfeld als gewerbliche Baufläche ausgewiesen.
Planungsanlass und Erforderlichkeit der Planung
Anlass der Planung ist die Notwendigkeit der gesamtstädtischen Steuerung des
Einzelhandels zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche über
den, durch das BauGBÄndG 2007 eingeführten § 9 Abs. 2a Baugesetzbuch (BauGB).
Das Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Potsdam (s. DS Nr. 08/SVV/0415 vom 10.09.2008) stellt die planerische Ausgangsbasis für den Bebauungsplan dar. Seine Ziele werden über den Bebauungsplan für diesen Geltungsbereich rechtsverbindlich umgesetzt.
Das Plangebiet ist im Einzelhandelskonzept nicht als zentraler Versorgungsbereich ausgewiesen. Es wurde im Jahre 1998 mit dem oben genannten Vorhaben – und Erschließungsplan überplant, welcher bis zum Satzungsbeschluss vom 01.04.1998 geführt, jedoch nicht rechtsverbindlich wurde. Das Vorhaben wurde gemäß § 33 Abs. 1 BauGB realisiert.
Nördlich des Gebietes liegt der zentrale Versorgungsbereich „Stadtteilzentrum Babelsberg“, der nach den Festlegungen des Einzelhandelskonzeptes geschützt und gestärkt werden soll.
Planungsziele
Der Bebauungsplan soll als einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB möglichst in Form eines Textbebauungsplanes aufgestellt werden. Er dient der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche der Landeshauptstadt Potsdam und wird auf der Grundlage des § 9 Abs. 2a BauGB erarbeitet.
Ziel der Planung ist es, die im Einzelhandelskonzept der Landeshauptstadt Potsdam festgelegten zentralen Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln. Die Einkaufsinnenstadt soll in ihrer Zentralitätsfunktion gestärkt werden und ausgewogene Nahversorgungsstrukturen erhalten bzw. entwickelt werden. Eine Qualifizierung bezogen auf die Einzelhandelseinrichtungen selber, aber auch auf den öffentlichen Raum, die Verbesserung des Parkplatzangebotes u.a. Maßnahmen, ist für die zentralen Versorgungsbereiche von großer Bedeutung.
Durch den Ausschluss von zentrenrelevanten Warensortimenten (Potsdamer Liste) in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das Leitbild des Einzelhandelskonzeptes in Hinsicht auf zukünftige Nutzungsänderungen und Grundstücksverkäufe planungsrechtlich gesichert. Die vorhandene Nutzung als Baumarkt wird durch den Bebauungsplan nicht berührt, da es sich um einen Einzelhandel mit nicht-zentrenrelevantem Kernsortiment handelt und keine Gefährdung der umliegenden zentralen Versorgungsbereiche und Nahversorgungsstandorte zu erwarten ist. Zentrenrelevante Randsortimente sind flächenbeschränkt auch außerhalb zentraler Versorgungsbereiche zulässig.
Im weiteren Verfahren ist vorgesehen den Satzungsbeschluss zum VEP Nr. 19 „Bau- und Heimwerkermarkt mit Gartencenter an der Fritz-Zubeil- Straße/ Ulmenstraße“ aufzuheben.
Gesetzliche Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines
Bebauungsplans gemäß § 1 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 23.
September 2004 (BGBI. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) liegen vor.
Der Bebauungsplan entspricht in seinen Zwecken und Zielen
dem Entwurf des Flächennutzungsplanes (§ 8 Abs. 3 BauGB).
Fazit finanzielle Auswirkungen
Mit der
Einleitung des Planverfahrens sind keine externen Planungskosten zu erwarten,
da das Planverfahren verwaltungsintern erarbeitet werden soll.
Für die fachliche Betreuung und für die Koordinierung des
Planverfahrens sind verwaltungsinterne Aufwendungen zu erwarten. Die
hoheitlichen Leistungen, die hierfür im Fachbereich Stadtplanung und Bauordnung
zu erbringen sind, können gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht
durch einen Dritten übernommen werden. Die im Fachbereich Stadtplanung und
Bauordnung zu erbringenden nicht-hoheitlichen Leistungen sollen, da das
Planverfahren der städtebaulichen Qualitätssicherung dient, ebenfalls nicht
einem Dritten übertragen werden. Auch diese Leistungen sollen daher
verwaltungsintern erbracht werden.
Kosten
für die Umsetzung sind nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht zu erwarten.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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99 kB
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