Anfrage - 02/SVV/0045
Grunddaten
- Betreff:
-
Planungsrecht für die Berliner Vorstadt
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
- Einreicher*:
- Hüneke, Saskia
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Anhörung
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23.01.2002
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Beschlussvorschlag
Für die
Berliner Vorstadt wurde bereits an B-Plänen gearbeitet; eine Gestaltungssatzung
liegt im Entwurf vor, wurde aber bisher nicht zum Beschluss vorgelegt.
Engagierte Anwohner wünschen eine Denkmalbereichssatzung.
Welches
Planungsrecht kann nach Meinung der Verwaltung am schnellsten und
wirkungsvollsten die Bewahrung der besonderen Qualitäten des Stadtteils und
seiner Umgebung sichern ?
Antwort
:
Die
Wahrung der besonderen städtebaulich-gestalterischen Qualitäten für die
Berliner Vorstadt kann nicht durch ein rechtliches Instrument allein
gewährleistet werden, nach den bisherigen Erfahrungen ist vielmehr davon
auszugehen, dass verschiedene Instrumente im Zusammenwirken miteinander
und je nach konkreter Fallgestaltung auch in wechselnden Gewichten erst eine
weitestmögliche Effektivität entfalten.
Den geringsten vorlaufenden Aufwand und verfahrensrechtlichen Anspruch
hat das Instrument der Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB, das bereits seit
Mitte 1992 wirksam ist. Allein kann diese Satzung jedoch den genannten Anspruch
nicht erfüllen; sie gibt keinerlei Einfluss auf die Art der baulichen Nutzung
und ist auch bei Fragen der Nutzungsintensität von geringer
Steuerungswirksamkeit. Hierzu bedarf es einer größeren Regelungstiefe, die nur
ein Bebauungsplan liefert, vor allem in den Teilen der Vorstadt, die noch
größere Neubaupotentiale aufweisen oder in ihrer städtebaulich-gestalterischen
Ausprägung bereits vielfältiger sind.
Die Bebauungspläne 35-1 und 35-2 konnten bislang vorrangig deshalb nicht
zum Abschluss gebracht werden, weil sowohl in der politischen Diskussion wie
auch in der Auseinandersetzung mit den betroffenen Eigentümern die Frage nach
der Bewältigung der Konflikte durch die Inanspruchnahme von Kleingartenflächen
noch ungelöst war. Hier zeichnet sich ab, dass in absehbarer Zeit ein
Entscheidungsvorschlag unterbreitet werden kann, so dass die Planentwürfe für
die unzweifelhaft noch erforderliche zweite öffentliche Auslegung aufbereitet
werden könnten. Dies setzt allerdings voraus, dass diese Planverfahren bei der
Fortschreibung der Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung aus der
derzeitigen Priorität 2 wieder in die aktuelle Bearbeitung vorgezogen
werden. Für eine
Gestaltungssatzung hat es zwar bereits Diskussionen zu Ansprüchen und
notwendigen Inhalten gegeben Eine intensive Bearbeitung und die Durchführung
des erforderlichen rechtlichen Verfahrens ist aber erst durch die erfolgte
Bewilligung von Fördermitteln des Landes möglich geworden; die Vorgaben des Zuwendungsbescheides
zur Aufteilung der Kassenmittel orientieren auf eine Durchführung des
Verfahrens im Jahr 2002 mit Rechtswirksamkeit in 2003.