Beschlussvorlage - 02/SVV/0020
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Städtebaulichen Vertrages Karstadt Quelle AG
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Stadterneuerung und Denkmalpflege
- Einreicher*:
- IV.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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23.01.2002
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Beschlussvorschlag
I. Der Oberbürgermeister wird beauftragt,
den mit Zustimmung der StVV (Beschluss vom 05.04.2000 - DS Nr. 00/0123/1)
notariell abgeschlossenen städtebaulichen Vertrag UR.-Nr. 1263/2000 des Notars
Dr. Johannes Brinkmann (mit Angebot eines Grundstückskaufvertrages) zwischen
der Landeshauptstadt Potsdam und der Karstadt Quelle AG zur Errichtung eines
innerstädtischen Einkaufszentrums im Quartier Brandenburger-/ Jäger-/
Gutenberg-/ Dortustraße entsprechend den nachfolgend aufgeführten wesentlichen
Rahmenmodalitäten zu ändern
1. Anstelle
der Karstadt-Quelle AG tritt die "Grundstücksgesellschaft Potsdam
Brandenburger Straße GbR" in den o.a. städtebaulichen Vertrag ein und wird
als neuer Eigentümer und Investor das Einkaufszentrum errichten.
2. Der
städtebauliche Vertrag ist den zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen
(Verzug bei der Bauantragstellung mit der Folge der Verschiebung des Bauendes,
veränderte Planung) und den sich aus dem Eintritt des neuen Investors/
Eigentümers ergebenden Erfordernissen anzupassen.
II. Der Oberbürgermeister wird im Rahmen der
unter I. genannten Eckpunkte ermächtigt, die Vertragsänderungen eigenständig
und ohne nochmaligen Beschluss der StVV vorzunehmen und fortzuschreiben. Frau
Dr. Elke von Kuick-Frenz wird bevollmächtigt, diesen geänderten Vertrag für den Oberbürgermeister und die Vorsitzende der
Stadtverordnetenversammlung zu unterzeichnen.
Erläuterung
Zu
I:
Als
Folge des Investorwechsels ist es notwendig, den bestehenden
städtebaulichen Vertrag (UR.
Nr. 1263/2000) auf den Erwerber und künftigen Eigentümer überzuleiten;
rechtstechnisch geschieht dies im Wege einer dreiseitigen Vereinbarung unter
Beteiligung und Zustimmung der Stadt Potsdam. Hierbei sind die zur Zeit noch
bestehenden Vollzugsrisiken für den Grundstücksankauf durch den neuen Investor
(GbR) zu berücksichtigen. Dies gilt namentlich für die erforderliche Zustimmung
des Bundesvermögensamtes
(Grundstückskaufvertrag zwischen Bundesvermögensamt und Karstadt AG) zur
Verlängerung der eingeräumten Baufristen.
Scheitert-
wider Erwarten- der Vollzug des Kaufvertrages zwischen Karstadt (Karstadt Immobilien GmbH & Co.
Objekt Potsdam KG) und der GbR (Esch Gruppe), soll es bei der derzeit
bestehenden Rechtsbeziehung zwischen der Stadt Potsdam und Karstadt (Karstadt
Quelle AG) bleiben.
Diesem
Ziel dienen die in der Überleitungsvereinbarung geregelten "aufschiebenden
und auflösenden Bedingungen". Kommt es - wie von allen Beteiligten angestrebt - zum Vollzug des
Kaufvertrages zwischen Karstadt und der GbR, so ist die GbR der neue Partner
des städtebaulichen Vertrages; scheitert - wider Erwarten - der
Grundstückskaufvertrag, so tritt die vorgesehene Überleitungsvereinbarung nicht
in Kraft bzw. entfällt nachträglich mit der Folge, dass die derzeit bestehende
Rechtslage unverändert wieder auflebt.
Im
Zuge der Überleitung des städtebaulichen Vertrages auf die GbR war dessen
Inhalt in mehrfachere Hinsicht den zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklungen
des Lebenssachverhaltes anzupassen. Hierbei geht es allerdings nur um
Fortschreibungen des Vertrages im Sinne einer Anpassung an veränderte
Entwicklungen, während die Substanz der seinerzeit getroffenen Regelungen
unverändert bleibt. Diese besteht aus der Sicht der Stadt Potsdam darin,
dass die GbR als neuer Investor der Stadt Potsdam gegenüber verpflichtet ist,
das betreffende Bauvorhaben binnen vertraglich bestimmter Frist zu realisieren
und die Stadt Potsdam für den Fall, dass diese Baupflicht nicht eingehalten
wird, durch ein neues Verkaufsangebot der GbR in die Lage versetzt wird, das
Baugrundstück zum Verkehrswert zu erwerben bzw. durch Dritte erwerben zu
lassen.
Zur
Realisierung des Bauvorhabens liegen nunmehr zwei Bauanträge vor. Die sog.
Grobplanung, auf die der städtebauliche Vertrag seinerzeit verwies, entspricht
nicht mehr dem aktuellen Planungsstand und ist deshalb im Rahmen der Anpassung
des städtebaulichen Vertrages durch Bezugsnahme auf die jetzt vorliegenden
Bauanträge zu aktualisieren.
Geändert
wurde die Baufrist. Nach bisheriger Regelung war Karstadt verpflichtet,
unverzüglich nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Durchführung des Bauvorhabens
zu beginnen. Die Fertigstellungsverpflichtung war allerdings (ein anderes
Ergebnis war nicht aushandelbar) lediglich als eine "Bemühenspflicht"
ausgeformt, ohne rechtlich einforderbaren Fertigstellungszeitpunkt. Für die
Bauzeit waren 2 Jahre veranschlagt.
Die
neue Regelung verpflichtet den Investor zur Fertigstellung der Baumaßnahmen
binnen 30 Monaten nach Schaffung der Voraussetzungen für den Baubeginn. Dies
sind die Erteilung der beantragten Baugenehmigungen sowie die
Verfügungsmöglichkeit der GbR über den Grundbesitz durch Übergang von Besitz
und Nutzungen nach Maßgabe des Kaufvertrages. Durch die jetzt vorgesehene
30-Monats-Frist soll ein gewisser zeitlicher Sicherheitspuffer geschaffen
werden, durch den Unwägbarkeiten in der
baulichen Realisierung abgefangen werden können. Mit der Fertigstellung
wäre dann spätestens im Jahr 2005 zu rechnen.
Bedenkt
man, dass die Stadt Potsdam nach der bisherigen Regelung keinen Rechtsanspruch
auf Fertigstellung innerhalb bestimmter Frist hatte, kann man die jetzt
vorgesehene Regelung durchaus als Besserstellung bezeichnen.
Die
im Vertrag aus dem Jahr 2000 zitierte und von der StVV 1999 beschlossene
Regelung zur Planungsleitlinie:
"1.
Der Bebauungsplan Nr. 37 "Potsdam-Center" soll keine Festsetzungen
enthalten, die die Errichtung bzw. den Betrieb eines uneingeschränkten
Einkaufszentrums ermöglichen.
2.
Richtschnur für die Planung bleibt neben der vorrangig zu gewährleistenden
Weiterentwicklung der historischen Innenstadt als Hauptgeschäftszentrum mit
oberzentraler Versorgungsfunktion die Eröffnung von Chancen, das Potsdam-Center
zu einem spezialisierten Sonderstandort des Einzelhandels zu entwickeln, der
Ergänzungsfunktion zum Angebot der Innenstadt übernimmt. Weder dürfen die
Entwicklungsziele behindert, noch die ebenso beabsichtigte Stärkung des
Stadtteilzentrums Babelsberg gefährdet werden."
bleibt
bestehen (Dispositionsschutz für Sanierungsinvestitionen).
Künftig
wird ein Unternehmen der Karstadt Gruppe als Generalmieter fungieren.
Eine
wesentliche Besserstellung erfährt die Rechtsposition der Stadt Potsdam durch
das von der GbR als neuem Investor gleichzeitig mit der Überleitung des
städtebaulichen Vertrages abgegebene neue Grundstücksverkaufsangebot zum
Verkehrswert.
Nach
bisheriger Regelung (Verkaufsangebot vom 13.11.2000, UR.Nr. 1263/2000 des
Notars Dr. Brinkmann in Essen) war entscheidende Voraussetzung für die
Möglichkeit der Annahme des Angebots durch die Stadt Potsdam das Entfallen der
Karstadt zur Zeit drohenden Vertragsstrafe aus dem seinerzeitigen
Grundstückskaufvertrag vom 13.12.1993 (Bundesvermögensamt Karstadt AG): Solange
Karstadt nach eigener Beurteilung sich durch die Vertragsstrafe bedroht sieht,
kann die Stadt Potsdam das Angebot nicht annehmen. Ist es zur Zahlung der
Vertragsstrafe gekommen, entfällt die Möglichkeit der Vertragsannahme durch die
Stadt Potsdam vollends. Kommt es - bei derzeitiger Vertragslage - nicht zur
Erfüllung der Investitionspflicht durch Karstadt, so könnte die Stadt Potsdam
das Vertragsangebot im Ernstfall nur annehmen, wenn das Bundesvermögensamt auf
die Vertragsstrafe gänzlich verzichten würde. Davon kann jedoch nicht
ausgegangen werden.
Allerdings
lebt diese für die Stadt ungünstige Vereinbarung wieder auf, wenn der Vertrag
mit der Karstadt Quelle AG wieder auflebt. Karstadt war auch jetzt nicht bereit
hier dem Änderungsanliegen der Stadt nachzukommen.
Zusammenfassend
betrachtet ist es deshalb aus heutiger Sicht der Stadt Potsdam sehr
zweifelhaft, ob das ihr vorliegende ursprüngliche Angebot für sie jemals
annahmefähig sein wird (ein anderes Verhandlungsergebnis war damals nicht
erreichbar).
Das
jetzt vorgesehene Vertragsangebot der GbR knüpft - insoweit sich anlehnend an
die Formulierung zur Pflicht des Baubeginns innerhalb einer bestimmten Frist
nach Erteilung der Baugenehmigung - lediglich an den Fall an, dass die GbR
nicht binnen 12 Monaten nach Erteilung der Baugenehmigung mit der Realisierung
des Bauvorhabens beginnt. Sollte der Besitz und die Nutzungen auf die GbR erst
später übergehen, würde die 12- Monats-Frist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen
beginnen.
Die
Frage der Vertragsstrafe (die das Bundesvermögensamt gegenüber Karstadt geltend
machen kann) ist damit aus den Bedingungen für das Verkaufsangebot an die Stadt
herausgenommen.
Mit
anderen Worten: Stimmt das Bundesvermögensamt sanktionslos der erstrebten
Verlängerung der Investitionspflicht bis 31.12.2005 zu, werden die beantragten
Baugenehmigungen erteilt (und bleiben dauerhaft vollzugsfähig) und kommt es
schließlich zu der angestrebten Einigung zwischen der GbR und der Stadt Potsdam
über die Parkhauserrichtung, so bestehen aus heutiger Sicht keine weiteren
wesentlichen Vollzugsrisiken für den Grundstückskaufvertrag zwischen Karstadt
und der GbR. In diesem Fall ist die GbR gegenüber der Stadt Potsdam
verpflichtet, das Bauvorhaben binnen 30 Monaten nach dem beschriebenen
Zeitpunkt des geschuldeten Baubeginns fertig zu stellen. Wird mit dem Bau nicht
innerhalb der beschriebenen 12-Monats-Frist begonnen, kann die Stadt Potsdam das
Grundstück zum Verkehrswert an sich ziehen. Auf die Frage, ob die
Vertragsstrafe aus dem genannten Vertrag von 1993 Karstadt in diesem Fall nach
wie vor droht (z.B. wegen Nichteinhaltung der Frist) kommt es dann nicht mehr
an.
Allerdings
kommt erschwerend für die Stadt das vorgenannte Vollzugsrisiko - die Einigung
zwischen der GbR und der Stadt über die Parkhauserrichtung - hinzu. Dazu geht
die GbR vom Verkauf des
Grundstückes für das Parkhaus durch die Stadt an sie aus. Der
Speisenversorgungstrakt muss dann dem Parkhaus weichen.
Im
Ergebnis kann man insgesamt eine wesentliche Besserstellung der Rechtsposition
der Stadt Potsdam feststellen, wenn die GbR dauerhaft Vertragspartner der Stadt
bleibt.
Die
Konditionen des von der GbR gegenüber der Stadt Potsdam zu erklärenden
Verkaufsangebotes sind materiell die gleichen wie beim bisherigen Angebot durch
Karstadt.
Zu
II.
Das
komplizierte juristische Vertragswerk erscheint nicht geeignet, es in allen
Details beschließen zu lassen, zumal dann u.a. auch notwendig werdende
unwesentliche und aus der Natur der Sache sich notwendig ergebende
Veränderungen und Ergänzungen (z.B. Grundbuchfortschreibungen durch Vermessung
etc.) jedes Mal durch die StVV beschlossen werden müssten. Diese
Fortschreibungen sind in der Hauptsache Geschäfte der laufenden Verwaltung.
Wesentliche
Änderungen bedürfen selbstverständlich wieder der Zustimmung der StVV.