Beschlussvorlage - 02/SVV/0033
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 94 Puschkinallee/ Behlertstraße/ Kleine Weinmeisterstraße
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Bereich Vorbereitende Bauleitplanung
- Einreicher*:
- IV.1.61.2
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Ausschuss für Stadtplanung und Bauen
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29.01.2002
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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23.01.2002
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Beschlussvorschlag
1.
Der Bebauungsplan Nr. 94
"Puschkinallee/ Behlertstraße/ Kleine Weinmeisterstraße" ist
gemäß § 1 BauGB aufzustellen (s. Anlage 1).
2.
Das Bauleitplanverfahren ist mit der Priorität 2 entsprechend dem
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zur Vereinbarung von Prioritäten für
die Verbindliche Bauleitplanung vom 07.03.2001 (DS 01/059/2) durchzuführen
(s.
Anlage 2).
Erläuterung
Anlage
1
Die
Stadtverordnetenversammlung hat auf ihrer Sitzung am ................... die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 94 "Puschkinallee/Behlertstraße/Kleine
Weinmeisterstraße" gemäß § 1 BauGB beschlossen.
Der
Geltungsbereich des Bebauungsplans umfasst das Gebiet zwischen Kleine
Weinmeisterstraße, Große Weinmeisterstraße, Am Neuen Garten, Behlertstraße,
Friedrich-Ebert-Straße und Puschkinallee.
Der
Geltungsbereich umfasst eine Fläche von ca. 25 ha. Die Lage des Plangebietes
ist im beigefügten Kartenausschnitt dargestellt.
Bestehende
Situation
Das
Plangebiet ist geprägt durch eine hohe Lagegunst zur historischen Innenstadt
sowie zu den angrenzenden Parks und Naherholungsgebieten. Die Bebauungsstruktur
ist durch eine überwiegend offene Wohnbebauung gekennzeichnet, die sich
orientiert zur Innenstadt verdichtet und teilweise in eine halboffene
Blockrandbebauung übergeht. Es zeigt sich eine ungeordnete Nutzungsverteilung
aus Wohnen, Gewerbe und Dienstleistungen.
Planungsanlass
und Erforderlichkeit der Planung
Anlass
der Planung ist der sich deutlich abzeichnende Verdrängungsprozess der hier
ansässigen Wohnnutzung durch gewerblich und dienstleistungsorientierte
Nutzungen. Zusammen mit bestehenden Nutzungskonflikten führt dies zu
Spannungen, die im regulären Baugenehmigungsverfahren nicht abschließend
geklärt werden können. Es bedarf einer städtebaulichen Ordnung, die durch einen
Bebauungsplan herbeigeführt werden soll.
Im Rahmen
des Bebauungsplans sollen Festsetzungen über die Unzulässigkeit störender
Nutzungen getroffen werden. Im Vordergrund steht hierbei Erhalt und Schutz der
Wohnfunktion.
Der
Bebauungsplan soll als Textbebauungsplan erarbeitet werden.
Planungsziele
Ziel der
Planung ist es die Regelungen des § 4 BauNVO (Allgemeines Wohngebiet) zur
Anwendung zu bringen und zusätzlich textliche Festsetzungen zu entwickeln. Die
textlichen Festsetzungen sollen gewerbliche und dienstleistungsorientierte
Nutzungen ausschließen, die in der Lage sind das Wohnen zu verdrängen und somit
den Charakter eines allgemeinen Wohngebietes zerstören.
Gesetzliche
Voraussetzungen für den Bebauungsplan
Die
gesetzlichen Grundlagen für die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 1
BauGB liegen vor. Der Bebauungsplan ist mit den Grundsätzen des § 1 Abs. 3
BauGB vereinbar. Der Bebauungsplan widerspricht in seinen Zielen und Zwecken
nicht dem Flächennutzungsplan.
Anlage
2
Prioritätenfestlegung
für die Durchführung des Bauleitplanverfahrens zum Bebauungsplan Nr. 94
"Puschkinallee/Behlertstraße/Kleine Weinmeisterstraße"
In dem
Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 07.03.2001 zur Vereinbarung von
Prioritäten für die Verbindliche Bauleitplanung ist festgelegt worden,
zukünftig mit jeder Neueinbringung von Beschlussvorlagen für die
Stadtverordnetenersammlung zu Aufstellungsbeschlüssen von Verfahren der
Verbindlichen Bauleitplanung eine Festlegung herbeizuführen, mit welcher
Priorität das jeweilige Planverfahren betrieben werden soll.Für das hier
vorliegende Bauleitplanverfahren zum Bebauungsplan Nr. 94 "Puschkinallee/Behlertstraße/Kleine
Weinmeisterstraße" soll die Prioritätenstufe 2 festgelegt werden. Die
inhaltlichen Schwerpunkte dieses Planverfahrens und die besonderen Bedingungen
für seine Durchführung, insbesondere die durch Landesförderung (Beauftragung im
Haushalt 2002) festgelegte Fristvorgabe, lassen eine Einordnung dieses
Planverfahrens in die Prioritätenstufe 2 angemessen erscheinen.
Dringlichkeitsaspekte, die eine Einordnung dieses Planverfahrens in die
Prioritätenstufe 1 und die entsprechende Herausnahme eines anderen Verfahrens
aus der Prioritätenstufe 1 rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Fazit finanzielle Auswirkungen
Für die Erarbeitung des Bebauungsplans
sind Planungsleistungen in Höhe von 32.085,00 DM (16.404,80 Euro) erforderlich.
Die Finanzierung erfolgt vorbehaltlich des bestätigten Haushaltsplans im
Haushaltsjahr 2002. Die Planungsmaßnahme wird aus Fördermitteln (60 %) des
Landes Brandenburg in Höhe von 19.251,00 DM (9.842,88 Euro) gefördert
(Haushaltsstelle 61000.17156). Der kommunale Eigenanteil (40 %) beträgt
12.834,00 DM (6.561,92 Euro) (Haushaltsstelle 61000.63056).