Antrag - 10/SVV/0550

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Neubesetzung des Polizeibeirates gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf.

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Erläuterung

Begründung:

Hat eine Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden diese nach den Vorschriften des § 41 BbgKVerf gewählt.

Für den Polizeibeirat hat die Stadtverordnetenversammlung mit der DS 08/SVV/1060 am 03.12.2008 für die

Fraktion DIE LINKE

Mitglied: Jens Gruschka, Stellvertreter: Stefan Wollenberg

Fraktion SPD

Mitglied: Mike Schubert                        Stellvertreter: Claus Wartenberg

 

Fraktion CDU/ANW                                                     

Mitglied: Horst Enders                        Stellvertreter: Hans-Wilhelm Dünn

gewählt.

Durch das Ausscheiden von Herrn Schubert, ist Herr Wartenberg als Mitglied nachgerückt; eine Vertretung für Herrn Wartenberg ist allerdings nicht mehr gegeben, was für die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Polizeibeirates laut Polizeipräsidium aber dringend notwendig sei.

Um beim Ausscheiden eines weiteren Mitgliedes oder Stellvertreters einen erneuten Antrag auf Neubesetzung zu vermeiden, sollen die betroffenen Fraktionen Nachrücker in einer festgelegten Reihenfolge vorschlagen, die bis zum Aufrücken als Mitglied oder Stellvertreter ohne Funktion bleiben.

Bei dem Polizeibeirat handelt es sich um Gremien im Sinne des § 41 BbgKVerf, so dass die Wahl der Vertreter in diese Gremien in Anwendung des § 41 BbgKVerf erfolgt.

Gemäß § 83 PolG ist der Polizeibeirat das Bindeglied zwischen Bevölkerung, kommunaler Gebietskörperschaft und Polizei und soll das vertrauensvolle Verhältnis zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen. Er berät mit dem Leiter des Polizeipräsidiums polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung oder die kommunale Gebietskörperschaft von Bedeutung sind und ist bei den in § 83 Abs. 5 PolG näher beschriebenen – bedeutenden – Maßnahmen zu hören.

Obgleich der Polizeibeirat keine abschließenden Entscheidungen nach außen trifft, so ist er bei gewichtigen Entscheidungen, die öffentliche Belange betreffen, gleichwohl zu beteiligen, so dass ein Bedürfnis nach einer ununterbrochenen Legitimationskette, die vom Staatsvolk ausgeht, für die personelle Legitimation der Mitglieder in beiden Gremien zu bejahen sein dürfte. Demzufolge gilt auch für diese Gremien § 41 Abs. 6 BbgKVerf, wenn es um die Neubesetzung geht, das heißt, es ist eine Neuwahl durch offenen Wahlbeschluss hinsichtlich aller zu entsendenden Vertreter in diese Gremien erforderlich.

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