Antrag - 10/SVV/0550
Grunddaten
- Betreff:
-
Neubesetzung des Polizeibeirates
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen DIE LINKE, SPD, CDU/ANW
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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01.09.2010
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Erläuterung
Hat eine Gemeindevertretung mehrere Mitglieder eines
Gremiums zu bestellen oder vorzuschlagen, werden diese nach den Vorschriften
des § 41 BbgKVerf gewählt.
Für den Polizeibeirat hat die
Stadtverordnetenversammlung mit der DS 08/SVV/1060 am 03.12.2008 für die
Fraktion DIE LINKE
Mitglied:
Jens Gruschka, Stellvertreter: Stefan
Wollenberg
Fraktion SPD
Mitglied: Mike Schubert Stellvertreter:
Claus Wartenberg
Fraktion CDU/ANW
Mitglied: Horst Enders Stellvertreter:
Hans-Wilhelm Dünn
gewählt.
Durch das
Ausscheiden von Herrn Schubert, ist Herr Wartenberg als Mitglied nachgerückt;
eine Vertretung für Herrn Wartenberg ist allerdings nicht mehr gegeben, was für
die Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Polizeibeirates laut Polizeipräsidium
aber dringend notwendig sei.
Um beim Ausscheiden
eines weiteren Mitgliedes oder Stellvertreters einen erneuten Antrag auf
Neubesetzung zu vermeiden, sollen die betroffenen Fraktionen Nachrücker in
einer festgelegten Reihenfolge vorschlagen, die bis zum Aufrücken als Mitglied
oder Stellvertreter ohne Funktion bleiben.
Bei dem Polizeibeirat handelt
es sich um Gremien im Sinne des § 41 BbgKVerf, so dass die Wahl der Vertreter
in diese Gremien in Anwendung des § 41 BbgKVerf erfolgt.
Gemäß § 83 PolG ist der
Polizeibeirat das Bindeglied zwischen Bevölkerung, kommunaler
Gebietskörperschaft und Polizei und soll das vertrauensvolle Verhältnis
zwischen ihnen fördern, die Tätigkeit der Polizei unterstützen sowie Anregungen
und Wünsche der Bevölkerung an die Polizei herantragen. Er berät mit dem Leiter
des Polizeipräsidiums polizeiliche Angelegenheiten, die für die Bevölkerung
oder die kommunale Gebietskörperschaft von Bedeutung sind und ist bei den in §
83 Abs. 5 PolG näher beschriebenen – bedeutenden – Maßnahmen zu hören.
Obgleich
der Polizeibeirat keine abschließenden Entscheidungen nach außen trifft, so ist
er bei gewichtigen Entscheidungen, die öffentliche Belange betreffen,
gleichwohl zu beteiligen, so dass ein Bedürfnis nach einer ununterbrochenen
Legitimationskette, die vom Staatsvolk ausgeht, für die personelle Legitimation
der Mitglieder in beiden Gremien zu bejahen sein dürfte. Demzufolge gilt auch
für diese Gremien § 41 Abs. 6 BbgKVerf, wenn es um die Neubesetzung geht, das
heißt, es ist eine Neuwahl durch offenen Wahlbeschluss hinsichtlich aller zu
entsendenden Vertreter in diese Gremien erforderlich.