Antrag - 10/SVV/0552

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Neubesetzung des Aufsichtsrates der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf.

 

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Erläuterung

Begründung:

Die Landeshauptstadt Potsdam hat gemäß § 8 Absatz 2 Buchstabe c) Gesellschaftsvertrag (Drucksache 08/SVV/1038) der Klinikum Ernst von Bergmann gGmbH als Mitglieder in den Aufsichtsrat der Gesellschaft

 

über die Fraktion DIE LINKE:                         Frau Jana Schulze,

 

über die Fraktion SPD:                                     Frau Klara Geywitz,

 

über die Fraktion CDU/ANW:                              Frau Maike Dencker  und

 

über die Fraktion FDP/Familienpartei:                        Herrn Dieter Gohlke

 

entsendet.

 

Herr Gohlke hat seine Funktion schriftlich niedergelegt und ist auch nicht mehr Mitglied der Fraktion sowie Mitglied der Stadtverordnetenversammlung. Die Fraktion FDP möchte nunmehr Herrn Tobias Köhler in den Aufsichtsrat entsenden.

 

Um dem Willen der Fraktionen entsprechen zu können, wird der dazu notwendige Antrag auf Neubesetzung des Aufsichtsrates vorgelegt, der von der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder der Gemeindevertretung angenommen werden muss.

 

Gemäß § 97 Abs. 4 in Verbindung mit § 97 Abs. 1 BbgKVerf erfolgt die Besetzung des Aufsichtsrates gemäß § 41 BbgKVerf. Demzufolge gilt auch für Aufsichtsräte oder sonstige Organe städtischer Gesellschaften § 41 Abs. 6 BbgKVerf, wenn es um die Neubesetzung geht, das heißt, es eine Neuwahl durch offenen Wahlbeschluss hinsichtlich aller zu entsendenden, städtischen Vertreter in diese Gremien erforderlich.

 

Gemäß § 52 GmbHG in Verbindung mit § 101 Abs. 3 AktG können Stellvertreter von Aufsichtsratsmitgliedern nicht bestellt werden. Jedoch können Ersatzmitglieder gewählt werden, die dann Mitglied des Aufsichtsrats werden, wenn ein Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit wegfällt.

 

Um beim Ausscheiden eines weiteren Aufsichtsratsmitgliedes einen erneuten Antrag auf Neubesetzung zu vermeiden, sollen die betroffenen Fraktionen Ersatzmitglieder in einer festgelegten Reihenfolge vorschlagen. Die Ersatzmitglieder rücken bei Wegfall des Aufsichtsratsmitglieds, für dessen Ersatz sie bestellt worden sind, in dieser festgelegten Reihenfolge nach.

 

 

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