Antrag - 11/SVV/0348
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung der stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen DIE LINKE, SPD, CDU/ANW, Bündnis 90/ Die Grünen, FDP, Die Andere, BürgerBündnis
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2011
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01.06.2011
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Gemäß § 41 Abs. 6 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) werden die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses auf Vorschlag der Fraktionen wie folgt bestellt:
Fraktion DIE LINKE 1. Dr. Klaus-Uwe Gunold 2. Dr. Gabriele Herzel
3. Peter Kaminski 4. Stefan Wollenberg
5. Rolf Kutzmutz
Fraktion SPD 1. Pete Heuer 2. Birgit Morgenroth
3. Klara Geywitz 4. Dr. Manja Orlowski
5. Heike Judacz 6. Till Meyer
Fraktion CDU/ANW 1. Klaus Rietz 2. Horst Heinzel
3. Hans-Wilhelm Dünn
Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen 1. Saskia Hüneke 2. Andreas Menzel
3. Martin Kühn 4. Dr. Brigitte Lotz
Fraktion FDP 1. Björn Teuteberg 2. Stefan Becker
3. Franziska Schneider
Fraktion Die Andere 1. Anke Lehmann 2. Sven Brödno
Fraktion BürgerBündnis 1. Wolfhard Kirsch
Potsdamer Demokraten: 1. Wolfgang Cornelius
als stellvertretende Mitglieder im Hauptausschuss bestellt.
Erläuterung
Begründung:
Eine Neubesetzung setzt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf voraus, dass erstens ein entsprechender Antrag einer Fraktion gestellt wird, zweitens ein Beschluss der Vertretung oder eine relevante Größenveränderung vorliegt und drittens eine Neubesetzung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Ein Antrag auf Neubesetzung wurde von der Fraktion Die Andere mit Schreiben vom 19. April 2011 gestellt.
Das trifft auch auf die stellvertretenden Mitglieder zu. Den Fraktionen steht es frei, ob und wie viele Stellvertreter sie benennen. Bei Ausübung des Vorschlagsrechts ist aber zu bedenken, dass bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes und einem fehlenden Stellvertreter die Fraktion nicht ohne weiteres ein Mitglied nachbenennen kann. Unbesetzte Sitze werden durch die BbgKVerf in Kauf genommen. Daher sollten möglichst viele Stellvertreter bestellt werden. Ist ein Stellvertreter nicht vorhanden, bleibt der Sitz entweder unbesetzt oder es erfolgt eine Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf (a.a.O., Rz. 42, 46).
Die im Hauptausschuss vertretenen Fraktionen sind in diesem Zusammenhang aufgefordert worden, mehrere Stellvertreter zu benennen, um für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds über ausreichend Nachrücker zu verfügen, so dass die Notwendigkeit einer erneuten Neubesetzung möglichst ausgeschlossen bleibt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Pflicht zur Neubesetzung grundsätzlich nicht besteht, wenn eine Fraktion lediglich eine Person austauschen möchte.