Antrag - 11/SVV/0348

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

Gemäß § 41 Abs. 6 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) werden die stellvertretenden Mitglieder des  Hauptausschusses auf Vorschlag der Fraktionen wie folgt bestellt:

Fraktion DIE LINKE              1. Dr. Klaus-Uwe Gunold              2. Dr. Gabriele Herzel

              3. Peter Kaminski              4. Stefan Wollenberg

              5. Rolf Kutzmutz

 

Fraktion SPD              1. Pete Heuer              2. Birgit Morgenroth             

              3. Klara Geywitz              4. Dr. Manja Orlowski

              5. Heike Judacz              6. Till Meyer

             

             

Fraktion CDU/ANW              1. Klaus Rietz              2. Horst Heinzel             

              3. Hans-Wilhelm Dünn

 

Fraktion Bündnis 90/

Die Grünen              1. Saskia Hüneke              2. Andreas Menzel

              3. Martin Kühn              4. Dr. Brigitte Lotz

 

Fraktion FDP              1. Björn Teuteberg              2. Stefan Becker

              3. Franziska Schneider

 

Fraktion Die Andere              1. Anke Lehmann              2. Sven Brödno

 

Fraktion BürgerBündnis              1. Wolfhard Kirsch

 

Potsdamer Demokraten:              1. Wolfgang Cornelius

 

als stellvertretende Mitglieder im Hauptausschuss bestellt.

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Erläuterung

 

Begründung:

 

Eine Neubesetzung setzt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf voraus, dass erstens ein entsprechender Antrag einer Fraktion gestellt wird, zweitens ein Beschluss der Vertretung oder eine relevante Größenveränderung vorliegt und drittens eine Neubesetzung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.

 

Ein Antrag auf Neubesetzung wurde von der Fraktion Die Andere mit Schreiben vom 19. April 2011 gestellt.

 

Das trifft auch auf die stellvertretenden Mitglieder zu. Den Fraktionen steht es frei, ob und wie viele Stellvertreter sie benennen. Bei Ausübung des Vorschlagsrechts ist aber zu bedenken, dass bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitgliedes und einem fehlenden Stellvertreter die Fraktion nicht ohne weiteres ein Mitglied nachbenennen kann. Unbesetzte Sitze werden durch die BbgKVerf in Kauf genommen. Daher sollten möglichst viele Stellvertreter bestellt werden. Ist ein Stellvertreter nicht vorhanden, bleibt der Sitz entweder unbesetzt oder es erfolgt eine Neubesetzung nach § 41 Abs. 6 BbgKVerf (a.a.O., Rz. 42, 46).

Die im Hauptausschuss vertretenen Fraktionen sind in diesem Zusammenhang aufgefordert worden, mehrere Stellvertreter zu benennen, um für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds über ausreichend Nachrücker zu verfügen, so dass die Notwendigkeit einer erneuten Neubesetzung möglichst ausgeschlossen bleibt. Dies auch vor dem Hintergrund, dass eine Pflicht zur Neubesetzung grundsätzlich nicht besteht, wenn eine Fraktion lediglich eine Person austauschen möchte.

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