Beschlussvorlage - 11/SVV/0349
Grunddaten
- Betreff:
-
Wahl von stimmberechtigten Mitgliedern und deren Stellvertreter in den Jugendhilfeausschuss (Stadtverordnete oder in der Jugendhilfe erfahrene Männer und Frauen)
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- FB Jugendamt
- Einreicher*:
- Oberbürgermeister, FB Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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04.05.2011
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01.06.2011
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Erläuterung
Begründung:
Gemäß § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Potsdam in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB VIII gehören dem Jugendhilfeausschuss der Landeshauptstadt Potsdam 15 stimmberechtigte Mitglieder und deren Stellvertreter an.
Laut Satzung sind davon zu wählen:
9 Stadtverordnete oder in der Jugendhilfe erfahrene Frauen und Männer, davon mindestens 5 Stadtverordnete,
6 Mitglieder auf Vorschlag der in der Landeshauptstadt Potsdam wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe.
Eine Neubesetzung setzt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf voraus, dass erstens ein entsprechender Antrag einer Fraktion gestellt wird, zweitens ein Beschluss der Vertretung oder eine relevante Größenveränderung vorliegt und drittens eine Neubesetzung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die Fraktion Die Andere hat am 19. April 2011 einen Antrag auf Neubesetzung für den Jugendhilfeausschuss gestellt, der nur die laut Satzung zu wählenden 9 Stadtverordneten betrifft.
Auf Grundlage des § 41 Abs. 2 BbgKVerf in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung des Jugendamtes der Landeshauptstadt Potsdam sowie § 71 Abs. 1 SGB VIII ergibt sich folgende Sitzverteilung:
DIE LINKE: 9x16/54 = 2,66 3 Sitze
SPD: 9x15/54 = 2,5 2 Sitze
CDU/ANW: 9x 6/54 = 1,0 1 Sitz
Grüne/B90: 9x 5/54 = 0,83 1 Sitz
FDP: 9x 4/54 = 0,66 1 Sitz
Die Andere: 9x 3/54 = 0,5
BürgerBündnis: 9x 3/54 = 0,5
Potsdamer Demokraten: 9x 2/54 = 0,33
1 Sitz muss ausgelost werden zwischen den Fraktionen SPD, Die Andere und BürgerBündnis.