Beschlussvorlage - 11/SVV/0775

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, zum Vollzug des Bebauungsplans Nr. 8 "Seepromenade/Dorfstraße" und als Voraussetzung für die Herstellung eines durchgehenden, plankonformen Uferweges am Groß Glienicker See bei der Enteignungsbehörde des Landes Brandenburg hinsichtlich der in der Anlage aufgeführten Wegeflächen entsprechende Verfahren gemäß §§ 85 f. Baugesetzbuch mit einem Enteignungsantrag einzuleiten und alle sonstigen Verfahrenshandlungen, die für die zeitnahe Realisierung des Uferwegebaus erforderlich sind, wie z.B. Anträge auf Besitzeinweisung, zu stellen.  

 

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Erläuterung

Begründung:

Die Verwaltung hat in den letzten Jahren viel unternommen, um Flächen am Groß Glienicker See zu erwerben und mit den Eigentümern einvernehmliche Lösungen zu finden. Ein Überblick über die verwaltungsseitigen Aktivitäten seit 2004 findet sich in der Anlage 1.

 

Sowohl den Privateigentümern von 27 Grundstücken als auch BImA wurden Kaufangebote für die Uferwegeflächen gemäß Bebauungsplan Nr. 8 "Seepromenade/Dorfstraße" Groß Glienicke unter-breitet. Lediglich eine Eigentümerin hat die Absicht erklärt, das Kaufangebot anzunehmen.

 

Einvernehmliche Lösungen konnten in den Gesprächen mit den Eigentümern nicht gefunden werden. Da aufgrund zahlreicher Sperrungen des bisherigen Weges eine Durchgängigkeit nicht gegeben ist, erfordert es das Wohl der Allgemeinheit die Wegeflächen als ultima ratio durch ein Enteignungs-verfahren gemäß §§ 85 f. Baugesetzbuch für die Allgemeinheit zu erlangen.

 

Die Wegeflächen innerhalb des Plangebietes ergeben sich aus der Anlage 2.

Die Anlage entspricht den 12 Blättern des Uferwegeplans Groß Glienicke, der auch unter

http://www.potsdam.de/cms/beitrag/10084757/35986/ einsehbar ist.

 

Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Verfahren gemäß §§ 85 f. Baugesetzbuch mit einem Enteignungsantrag bezogen auf die Uferwegeflächen der Privateigentümer und der BImA einzuleiten und alle sonstigen Verfahrenshandlungen, die für die zeitnahe Realisierung des Uferwegebaus erforderlich sind, wie z.B. Anträge auf Besitzeinweisung, bei der Enteignungsbehörde zu stellen.  

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

Die Herstellungskosten für den Uferweg samt Herstellung der „Uferlandschaft Groß Glienicke“ auf den städtischen Uferflächen betragen ca. 2,7 Mio. €. Diese Investitionsmittel wurden in den Investitionsplan eingestellt.

Prognosen zur Höhe der Entschädigungskosten, die im Enteignungsverfahren festgestellt werden und die auch die Höhe der Verfahrenskosten beeinflussen, können erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert werden. Für die Entschädigung ist insgesamt eine Summe von 2,0 Mio. € in den Investitionsplan eingestellt worden.

 

r den Ankauf und die Herstellung des Uferweges im OT Groß Glienicke wurden im Investitionsplan 2012 für die Investitionsmaßnahme 0647000123101 in den Haushaltsjahren 2012 bis 2015 insgesamt 4.691.000 € veranschlagt. Die Investitionsmaßnahme steht unter dem Haushaltsvorbehalt.

 

Auch für die Kosten des Verfahrens bei der Enteignungsbehörde, die gemäß § 121 Baugesetzbuch in jedem Fall die Landeshauptstadt Potsdam zu tragen hat (Rechtsanwaltsvergütung, Gutachten usw.) und die weiteren Verfahrenskosten, wurden ausreichend Finanzmittel in den Ergebnishaushalt als Aufwand eingestellt. Eine Konkretisierung ist auch hier erst im Laufe des Verfahrens möglich.

 

Die Veranschlagung erfolgte im Produktkonto 1113100.5431530 r die Haushaltsjahre 2012 bis 2015. Diese Auszahlung steht unter dem Haushaltsvorbehalt.

 

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Anlagen

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