Mitteilungsvorlage - 11/SVV/0845

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung nimmt zur Kenntnis:

 

Gemäß § 45 Absatz 1 Nummer 2 der geltenden StVO ist die Beschränkung ausgewählter Straßen für bestimmte Fahrzeugarten oder Klassen nur zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße auf Antrag des zuständigen Baulastträgers möglich. Demgegenüber fehlt eine Ermächtigung der Straßenverkehrsbehörden, solche Einschränkungen zur Minimierung des Unterhaltungsaufwandes oder aus anderen Erwägungen heraus anzuordnen.

 

Derzeit liegen keine Untersuchungsergebnisse vor, welche eine Tonnagebegrenzung über 7,5 t von Straßen im direkten oder erweiterten Innstadtbereich rechtfertigen würden. Hierzu gibt es regelmäßige Kontrollen im Rahmen der Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflicht des Fachbereiches Grün- und Verkehrsflächen. Alle zurzeit erforderlichen Sperrungen sind angeordnet. Eine präventive Tonnagebegrenzung würde keine grundhafte Instandsetzung des betroffenen Straßenabschnittes ersetzen. Darüber hinaus ist jederzeit die Erschließung der anliegenden Grundstücke zu gewährleisten, das schließt eine mögliche Belastung durch Reisebusse mit ein (z.B. Am Neuen Garten).

 

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Erläuterung

 

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