Antrag - 11/SVV/0850
Grunddaten
- Betreff:
-
Bestellung der stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Antrag
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Fraktionen DIE LINKE, SPD, CDU/ANW, Bündnis 90/Die Grünen, FDP, BürgerBündnis, Die Andere, Potsdamer Demokraten
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Entscheidung
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02.11.2011
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Beschlussvorschlag
Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:
Gemäß § 41 Abs. 4 Brandenburgische Kommunalverfassung (BbgKVerf) werden die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses auf Vorschlag der Fraktionen wie folgt bestellt:
Fraktion DIE LINKE 1. Dr. Klaus-Uwe Gunold 2. Dr. Gabriele Herzel
3. Peter Kaminski 4. Stefan Wollenberg
5. Rolf Kutzmutz
Fraktion SPD 1. Pete Heuer 2. Birgit Morgenroth
3. Klara Geywitz 4. Dr. Manja Orlowski
5. Heike Judacz 6. Till Meyer
Fraktion CDU/ANW 1. Horst Heinzel 2. Hans-Wilhelm Dünn
3. Maike Dencker
Fraktion Bündnis 90/
Die Grünen 1. Saskia Hüneke 2. Andreas Menzel
3. Martin Kühn 4. Dr. Brigitte Lotz
Fraktion FDP 1. Björn Teuteberg 2. Stefan Becker
3. Franziska Schneider
Fraktion Die Andere 1. Arndt Sändig 2. Christine Anlauff
Fraktion BürgerBündnis 1. Wolfhard Kirsch
Fraktion Potsdamer Demokraten 1. Wolfgang Cornelius
Erläuterung
Begründung:
Eine Neubesetzung setzt gemäß § 41 Abs. 6 BbgKVerf voraus, dass erstens ein entsprechender Antrag einer Fraktion gestellt wird, zweitens ein Beschluss der Vertretung oder eine relevante Größenveränderung vorliegt und drittens eine Neubesetzung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die Andere hat mit der DS 11/SVV/0847 einen Antrag auf Neubesetzung für den Hauptausschuss gestellt.
Davon ausgehend, dass dieser Antrag die Mehrheit der gesetzlichen Anzahl ihrer Mitglieder findet, ergibt sich die Notwendigkeit, dass die Stadtverordnetenversammlung durch offenen Wahlbeschluss über die stellvertretenden Mitglieder des Hauptausschusses gemäß § 41 Abs. 4 entscheidet.