Beschlussvorlage - 14/SVV/0356

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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag

Die Stadtverordnetenversammlung möge beschließen:

 

Satzung über eine Übernachtungsteuer in der Landeshauptstadt Potsdam

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Erläuterung

Berechnungstabelle Demografieprüfung:

 

 

Begründung:

 

Mit dem Beschluss 14/SVV/0063 (Refinanzierung der Umsetzung der Schulentwicklungsplanung 2014-2020) beauftragte die Stadtverordnetenversammlung den Oberbürgermeister, eine Steuersatzung auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungsteuer) in der Landeshauptstadt Potsdam vorzubereiten und den Satzungsentwurf zur Beschlussfassung r die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung im Mai 2014 vorzulegen.

 

Mit dem hier vorgelegten Satzungsentwurf wird dem vorgenannten Beschluss Rechnung getragen. Gemäß Artikel 105 Abs. 2 a Grundgesetz im Zusammenhang mit § 3 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg können die Gemeinden örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern erheben, solange und soweit diese nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

 

Bei der Übernachtungsteuer handelt es sich um eine Steuer, da sie ohne unmittelbare Gegenleistung von allen, auf die der Tatbestand zutrifft, erhoben wird und der Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfes dient (§ 3 Abgabenordnung). Örtliche Aufwandsteuern knüpfen an einen örtlichen Tatbestand an und sind in ihrer Wirkung örtlich begrenzt. Sie erfassen den besonderen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand für die persönliche Lebensführung und damit die in der Einkommensverwendungr den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.

 

Der Aufwand für die entgeltliche Übernachtung ist ein Aufwand, der über die Befriedigung des Grundbedürfnisses nach Wohnraum hinausgeht. Letzteres wird in der Regel durch die Nutzung eigenen oder gemieteten Wohnraums gedeckt. Daher dürfen privat veranlasste Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben der Steuer unterworfen werden. Beruflich veranlasste Übernachtungen (siehe auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 11.07.2012 [Az.: 9 CN 1.11]) rfen hingegen von der Besteuerung nicht erfasst werden (letztere dienen der Einkommenserzielung).

 

Ein Vergleich der steuerbegründenden Merkmale wie Steuergegenstand, Steuermaßstab, Art der Erhebungstechnik und wirtschaftliche Auswirkungen hren insgesamt zu dem Ergebnis, dass die Übernachtungsteuer mit anderen Steuerarten, insbesondere der Umsatzsteuer, nicht gleichartig ist. Die hierzu ergangenen Urteile der Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte sowie auch das des Bundesverwaltungsgerichts verneinen im Ergebnis eine Gleichartigkeit der Übernachtungsteuer mit der Umsatzsteuer.

 

Die Erhebung einer (indirekten) Übernachtungsteuer als örtliche Aufwandsteuer bietet die Möglichkeit, Potsdamer Übernachtungsgäste, die von der touristischen Infrastruktur im besonderen Maße profitieren, an den entstehenden Kosten zur Aufrechterhaltung dieser Infrastruktur zu beteiligen und damit den städtischen Haushalt durch verbesserte Erträge insgesamt zu entlasten. Eine solche Entlastung ist vor dem Hintergrund der erforderlichen Refinanzierung des anstehenden Schulbauprogramms dringend geboten und Teil des Refinanzierungskonzeptes.

Der Anstieg der Übernachtungen in der Landeshauptstadt Potsdam von rund 670 Tausend im Jahr 2001 auf über eine Million bis 2012 verdeutlicht die gestiegene Anziehungskraft der Stadt auf Übernachtungsgäste.

 

Mit der Einführung und Erhebung einer Übernachtungsteuer in der Landeshauptstadt Potsdam nnte mit Mehrerträgen in Höhe von 0,87 Mio. € gerechnet werden.

 

Dieser Prognose liegt derzeit die Annahme zu Grunde, dass ca. 60% der Übernachtungen in der Landeshauptstadt Potsdam beruflich veranlasst sind und somit von vornherein nicht zu besteuern wären. Es wurde weiter angenommen, dass der Durchschnittspreis einer Übernachtung zwischen 45 € und 50 € liegt. Damit orientieren sich diese Annahmen an den Erfahrungen und den erzielten Erträgen der Städte Lübeck, Erfurt, Köln und Dortmund. Hierbei zeigt sich eine deutliche Schwankungsbreite beim Anteil der beruflich veranlassten Übernachtungen, die sich durchaus nennenswert auf das Steueraufkommen auswirkt.

 

Gemäß § 2 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg bedarf es für die Rechtswirksamkeit einer Satzung, mit der eine Steuer im Land erstmalig oder erneut eingeführt werden soll, der Genehmigung des Steuergegenstandes durch das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen. Insofern wäre eine beschlossene Satzung sodann dem Ministerium des Innern zur Genehmigung vorzulegen. Erst dann darf die Satzung förmlich bekannt gemacht und angewendet werden.

 

 

 

 

 

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Fazit finanzielle Auswirkungen

 

Siehe Anlage zur Darstellung der finanziellen Auswirkungen der Beschlussvorlage

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Anlagen

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