Anfrage - 22/SVV/0492
Grunddaten
- Betreff:
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Hintergründe zum - für die Landeshauptstadt Potsdam - demütigenden Urteil des Oberlandesgericht (OLG) im Uferwegestreitverfahren am Groß Glienicker See
- Status:
- öffentlich (Vorlage abgeschlossen)
- Vorlageart:
- Anfrage
- Federführend:
- Büro der Stadtverordnetenversammlung
- Einreicher*:
- Stadtverordneter Menzel, BVB/Freie Wähler
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | PA |
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Erledigt
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Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Potsdam
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Jun 1, 2022
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Beschlussvorschlag
Das Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg birgt mehr Kritik am Vorgehen des seinerzeit initierenden Potsdamer Oberbürgermeisters als Lob.
Zur Kontrolle der Verwaltung frage ich:
Aus welchen Gründen hatte die Landeshauptstadt Potsdam nach der ersten, abgelehnten Entschädigungssumme für das Durchwegensrecht von anfangs ca. 7,21 €/m², dann 10,64 €/m², 11,69 €/m² und letztlich ca. 41,25 €/m² angeboten, anstatt ein Gutachten, das auch gegebenenfalls zu weiteren Vermögensnachteilen und gegebenfalls daraus zustehenden Entschädigungen Stellung nimmt, erstellen zu lassen?
Allgemein ist mitzuteilen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts vom 11.05.2022 entgegen der Behauptung des Fragestellers, keine Kritik weder am Vorgehen des seinerzeit initierenden Potsdamer Oberbürgermeisters, noch am Verhalten der Verwaltung enthält. Das Oberlandesgericht bestätige in diesem Urteil vielmehr die grundsätzliche Rechtmäßigkeit einer Enteignung auf der Grundlage des geltenden Bebauungsplans. Dieser ist taugliche Grundlage einer Enteignung.
Das Oberlandesgericht wies das Verfahren an die Vorinstanz zurück, da diese entgegen dem Vortrag der Beteiligten keinen Beweis über die Frage der zu zahlenden Entschädigung erhob. Diese Frage wird jetzt im Verfahren vor dem LG Neuruppin zu klären sein.
Im Konkreten können die vom Fragesteller angegebenen Entschädigungswerte nicht nachvollzogen werden, da diese nicht den tatsächlich angebotenen Entschädigungswerten entsprechen. Die konkrete Festsetzung der Höhe der Entschädigung ist Gegenstand der weiteren gerichtlichen Auseinandersetzung. Dieser und der gerichtlichen Erörterung soll durch eine Darlegung der Gründe im Rahmen einer öffentlichen Beantwortung der Anfrage nicht vorgegriffen werden.
Die angebotenen Entschädigungswerte ergeben sich aus dem Urteil, welches dem Fragesteller kurzfristig zur Verfügung gestellt werden kann.
Zuständigkeit: