23.05.2018 - 5.5 Organklage-städtebaulicher Vertrag, Investition...

Beschluss:
geändert beschlossen
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Herr Matz bringt die Vorlage ein. Die Notwendigkeit des vorliegenden Beschlussvorschlages ergebe sich daraus, dass der städtebauliche Vertrag weiter bestehe, und er die Rechte des Ortsbeirates verletzt sehe. Es gehe um die Klärung grundsätzlicher Fragen; der Klagegrund habe sich mit dem aktuellen Stand nicht erübrigt.

 

Er verweist auf zugleich auf eine redaktionelle Änderung:

 

Unter Punkt 2 c des Antrages ist das Datum  „08.11.2011“ zu korrigieren  in „08.11.2017

 

Der Ortsvorsteher beantragt die Zurückstellung des Antrages bis zur nächsten Ortsbeiratssitzung und bittet darum, dass der Rechtsanwalt Herr Dr. Robbert sich dem Ortsbeirat vorstellt. Daber hinaus bittet er um eine Zusage durch die Landeshauptstadt zur Übernahme der Gerichtskosten.

 

Im  Anschluss an die Diskussion wird der Geschäftsordnungsantrag des Ortsvorstehers auf Zurückstellung der Vorlage bis zur nächsten Ortsbeiratssitzung zur Abstimmung gestellt:

 

Abstimmungsergebnis:

Die Zurückstellung der Vorlage wird

 

mit 3  Ja-Stimmen,

bei 4  Nein-Stimmen abgelehnt.

 

 

Die Vorlage wird mit der redaktionellen Änderung zur Abstimmung gestellt:

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Der Ortsbeirat beschließt:

  1. Der Ortsbeirat Fahrland beanstandet die Vorgehensweise des Oberbürgermeisters beim Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit der Firma Semmelhaack vom 08.11.2017 (Anlage 1) und der Mitteilung des Oberbürgermeisters vom 10.11.2017 (Anlage 2) als kommunalverfassungsrechtlich unzulässig und sieht darin einen Eingriff in wehrfähige Rechtspositionen des Ortsbeirates Fahrland im Sinne von § 46 I 1 Ziff. 1. und 2. Kommunalverfassungsgesetz. Der Ortsbeirat wird eine gerichtliche Klärung der Zulässigkeit der Vorgehensweise des Oberbürgermeisters bei dem Verwaltungsgericht in Potsdam im Wege einer Organklage herbeiführen.
  2. Das von dem Ortsbeirat an das Verwaltungsgericht zu richtende Gesuch lautet sinngemäß,
    1. festzustellen, dass der städtebauliche Vertrag zwischen dem Oberbürgermeister und der Wohnungsbaugesellschaft mbH TH Semmelhaack vom 08.11.2017 unwirksam ist und die Rechte des Ortsbeirates Fahrland aus § 46 I 1 Ziff. 1. und 2. Kommunalverfassungsgesetz sowie aus der Erklärung des Oberbürgermeisters gegenüber dem Ortsbeirat vom 03.04.2017 (Anlage 3) verletzt werden,
    2. hilfsweise, den Oberbürgermeister zu verpflichten, die Firma Semmelhaack darüber zu informieren, dass der städtebauliche Vertrag vom 08.11.2017 unwirksam ist,
    3. hilfsweise festzustellen, dass der Oberbürgermeister durch den ohne vorherige Befassung bzw. Unterrichtung des Ortsbeirats erfolgenden Abschluss des städtebaulichen Vertrages mit der Firma Semmelhaack vom 08.11.2017 gegen wehrfähige Rechte des Ortsbeirates Fahrland gemäß § 46 I 1 Ziff. 1. und 2. Kommunalverfassungsgesetz verstoßen hat.
  3. Der Potsdamer Rechtsanwalt, Dr. jur. Jens Robbert, wird vom Ortsbeirat beauftragt und bevollmächtigt, den Ortsbeirat in dieser Sache vor dem Verwaltungsgericht in Potsdam zu vertreten.
  4. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits werden, soweit sie auf Seiten des Ortsbeirates entstehen, von der Landeshauptstadt Potsdam getragen.

 

 

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Dokument nicht im Bestand.
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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen

Online-Version dieser Seite: http://egov.potsdam.de/public/to020?SILFDNR=10094&TOLFDNR=117980&selfaction=print