18.09.2018 - 6.1 Freies Ufer am Groß Glienicker See!
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6.1
- Zusätze:
- Andreas Menzel
- Gremium:
- Ortsbeirat Groß Glienicke
- Datum:
- Di., 18.09.2018
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 19:10
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Antrag des Ortsbeirates
- Federführend:
- Ortsbeirat Groß Glienicke
- Beschluss:
- abgelehnt
Herr Menzel bringt den Antrag ein. Frau Malik schlägt vor, den Antrag zu vertagen, bis das 1. Verfahren beendet ist. Herr Manteuffel spricht sich gegen eine Vertagung aus, da der Uferweg und das freie Ufer zwei verschiedene Ziele seien, die man unabhängig voneinander verfolgen und behandeln könne. Herr Menzel erinnert, dass er deswegen Herrn Sträter um Informationen zum Stand der Normenkontrollklage geben habe. Herr Sträter erklärt, dass er dafür sei, den Antrag direkt abzustimmen und spricht sich intensiv dagegen aus. Warum er den Antrag ablehne, begründet er entsprechend und verliest eine Passage aus einem Rechtsgutachten, das der Verein Freies Ufer eingeholt hatte, in dem es heißt, dass es den Grundstückseigentümern obliege, ihre Flächen zu gestalten. Herr Menzel widerspricht den Ausführungen von Herrn Sträter und stellt erneut die Intention seines Antrages dar.
Frau Dr. Schmitt meldet sich zur Geschäftsordnung und beantragt die Vertagung des Tagesordnungspunktes.
Abstimmung:
Der Antrag auf Vertagung dieses Tagesordnungspunktes wird
mit 3 Nein-Stimmen abgelehnt,
bei 3 Ja-Stimmen
und 2 Stimmenthaltungen.
Herr Menzel stellt den Geschäftsordnungsantrag auf namentliche Abstimmung.
Abstimmung:
Der Antrag namentliche Abstimmung zu diesem Antrag wird
mit 4 Ja-Stimmen angenommen,
bei 2 Nein-Stimmen
und einer Stimmenthaltung.
Anschließend stellt Herr Sträter den Antrag zur Abstimmung:
Beschlussvorschlag:
Der Ortsbeirat möge beschließen:
Der Stellungnahme zur DS 18/OBR/0075 „Uferbereiche am Groß Glienicker See Freie Landschaft?“ entnimmt der Ortsbeirat, dass es sehr wohl Bereiche am Groß Glienicker See gibt, die gem. den Regelungen der geltenden Gesetze des Landes Brandenburg als Freie Landschaft im Sinne von § 22 BbgNatSchAG Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG) von Jedermann betreten werden dürften, wenn sie nicht von privaten Eigentümern mit Hecken, Totholz, Zäunen, Schildern „Privat“ „Betreten verboten“ etc. daran gehindert würden.
Der Ortsbeirat bittet daher den Oberbürgermeister zu prüfen, ob und wie das Betretungsrecht an Groß Glienicker Seeuferabschnitten, die den Anforderungen an Freie Landschaften genügen, für die Allgemeinheit sicher gestellt werden kann.
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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