04.06.2003 - 3.1 Neufassung "Stadtordnung"
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.1
- Zusätze:
- Oberbürgermeister, FB Ordnung und Sicherheit
- Datum:
- Mi., 04.06.2003
- Status:
- gemischt (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 14:30
- Anlass:
- ordentliche Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Beschlussvorlage
- Federführend:
- Fachbereich Ordnung und Sicherheit
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Der Ausschuss für Recht, Sicherheit, Ordnung und
Umweltschutz hat der Vorlage mit Änderungen zugestimmt, die den
Stadtverordneten mit den „Stellungnahmen der Ausschüsse“ schriftlich
ausgereicht wurden und die von der Stadtverordneten Geywitz als Vorsitzende
dieses Ausschusses mündlich untersetzt werden.. Diesen Änderungen hat sich der
Hauptausschuss einstimmig
angeschlossen.
Da die Fraktion >Die Andere< die wörtliche
Wiedergabe der Behandlung dieser Vorlage beantragt hat, erscheinen aus Gründen
der Übersichtlichkeit nachfolgend zunächst der Wortlaut der durch die Ausschüsse
beantragten Änderungen, danach die Änderungs- und Ergänzungsanträge der
Fraktion >Die Andere< sowie die Ergebnisse deren Abstimmung.
Änderungen
des Ausschusses für Recht, Sicherheit, Ordnung und Umweltschutz:
Änderung
zu § 2 Begriffsbestimmungen:
(1) Verkehrsflächen im Sinne dieser Verordnung sind ohne
Rücksicht auf eine öffentlich-rechtliche Widmung alle dem öffentlichen Verkehr
dienenden Flächen. Zu den Verkehrsflächen gehören insbesondere
Fahrbahnen,
Gleisanlagen, Wege, Plätze, Brücken, Tunnel, Durchlässe,
Unterführungen, Dämme, Rinnen,
Gräben, Entwässerungsanlagen, Böschungen, Stützmauern, Beleuchtungsmasten,
Park-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen einschließlich Baumscheiben,
Straßenbahn- und Bushaltestellen,
Buchten, Geh- und Radwege, Treppen, Flächen sonstiger Zweckbestimmungen, die
mit der Benutzung und Einrichtung der Straße im Zusammenhang stehen (z.B.
verkehrsberuhigte Bereiche, Fußgängerzonen, Treppen und Rampen vor der
Straßenfront der Häuser, soweit sie nicht eingefriedet sind);
Änderung zu § 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen:
(3) Insbesondere ist es untersagt:
c) auf
Verkehrsflächen oder in Anlagen zu nächtigen, insbesondere
Campingfahrzeuge oder Zelte
aufzustellen oder zu diesem Zweck zu benutzen, soweit dies nicht nach
anderen Vorschriften ausdrücklich erlaubt ist;
Änderung
zu § 3 Schutz der Verkehrsflächen und Anlagen:
(4) Das Benutzen der Verkehrsflächen und Anlagen gemäß § 2 als
auch der Oberleitungs- und Beleuchtungsmasten als Träger für Werbeanlagen
bzw. Mitteilungen sowie das Anbringen oder Anbringen lassen, Aufstellen oder
Aufstellen lassen von Plakaten, Anschlägen, Schildern, Beschriftungen,
Plakatständern und anderen Werbemitteln jeder Art, ist
genehmigungspflichtig und wird im Detail durch die Werbesatzung geregelt.
Andere die Außenwerbung betreffende Vorschriften bleiben
unberührt.
Änderung zu § 4 Verunreinigungsverbot:
(1) Jede Verunreinigung von Verkehrsflächen oder Anlagen ist
untersagt. Untersagt ist insbesondere:
a) das Wegwerfen und Zurücklassen
von Unrat, Lebensmittelresten, Zigarettenkippen,
Papier, Glas, Konserven oder
sonstigen Verpackungsmaterialien und anderer Abfälle sowie von scharfkantigen
oder anderen gefährlichen Gegenständen;
Änderung zu § 4 Verunreinigungsverbot:
(3) Das Füttern freilebender Tauben und anderer Wildtiere und
Wasservögel durch Hinwerfen von mit Nährmitteln oder Essensresten ist eine
Verunreinigung und nicht gestattet.
Änderung zu § 5 Allgemeine Anliegerpflichten:
(3) Hecken und ähnliche Einfriedungen dürfen nicht in die
Verkehrsflächen hineinragen. Bäume, Äste und Zweige müssen über Gehwegen und
Radfahrwegen und über Fahrbahnen vom Erdboden mindestens 2,50 m entfernt
gehalten werden.
Einzäunungen und Anpflanzungen jeder Art an Straßen- oder
Wegekreuzungen, -einmündungen und -kurven sind entweder durchsichtig oder so
niedrig zu halten, dass durch sie der Straßenverkehr nicht behindert wird.
Änderung zu § 5 Allgemeine Anliegerpflichten:
(4) Blumentöpfe und –kästen sowie andere Gegenstände
sind gegen Herabstürzen zu sichern.
Änderung zu § 6 Nummerierung von Gebäuden:
(2) Die Hausnummer ist unmittelbar neben dem Hauseingang
deutlich sichtbar und lesbar anzubringen. Liegt der Haupteingang nicht an der
Straßenseite, so ist sie an der zur Straße gelegenen Hauswand oder Einfriedung
des Grundstückes, und zwar an der dem Haupteingang zunächst liegenden Seite,
anzubringen. Ist ein Vorgarten vorhanden, der das Wohngebäude zur Straße hin
verdeckt oder die Hausnummer nicht erkennen lässt, so ist sie an der
Einfriedung neben dem Eingangstor bzw. an der Eingangstür zu befestigen, ggf.
separat anzubringen.
Die Hausnummer muss in jedem Fall von der Straße erkennbar sein
und auch während der Dunkelheit lesbar erhalten werden sein.
Bei Baudenkmalen sind eventuelle Vorgaben der Unteren
Denkmalschutzbehörde zu beachten.
Änderung zu § 8 Mitführen von Tieren und Leinenpflicht:
(3) Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze ist
untersagt.
Änderung zu § 8 Mitführen von Tieren und Leinenpflicht:
(3) Wer einen Hund im Gebiet der Landeshauptstadt Potsdam
führt, hat eine höchstens zwei Meter lange Leine bei sich zu tragen, um
im Bedarfsfall den Hund sofort anleinen zu können. Auf andere Bürger ist beim
Ausführen des Hundes Rücksicht zu nehmen, eine Gefährdung von Menschen und
Tieren ist unbedingt zu vermeiden.
Abstimmung:
Die durch den Ausschuss für Recht, Sicherheit,
Ordnung und Umweltschutz und den
Hauptausschuss beantragten Änderungen werden
mit
Stimmenmehrheit angenommen,
bei 2
Gegenstimmen
und
einigen Stimmenthaltungen.
Änderungen/Ergänzungen der Fraktion >Die Andere<:
- Streichung der Generalklausel
§ 3 (2) und § 16 (1) Nr.1 werden gestrichen.
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
- Aufhebung des Übernachtungsverbotes im öffentlichen Raum
§ 3 (3) und § 16 (1) Nr. 4 werden ersatzlos gestrichen.
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
- Aufhebung des Genehmigungszwanges für Plakatierung zu
nichtkommerziellen Zwecken
In § 3 (4) wird hinter Satz 1: „Das Benutzen von
Verkehrsflächen und Anlagen
gemäß § 2 .... ist genehmigungspflichtig.“ folgender Satz 2
eingefügt:
Die Genehmigungspflicht entfällt für die Plakatwerbung für
nichtkommerzielle Informations-, Kultur- und
Sportveranstaltungen
oder – angebote.
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
- Aufhebung des
Fütterungsverbotes für Wildtiere
§ 4 (3) und § 16 (1) Nr. 9 werden ersatzlos gestrichen.
mit
Stimmenmehrheit abgelehnt.
- Aufhebung der Leinenpflicht für ungefährliche Hunde
§ 8 (4) und § 16 (1) Nr. 24 werden ersatzlos gestrichen.
mit Stimmenmehrheit abgelehnt.
- Streichung der Fahrlässigkeitstatbestände
In § 16 (1): „Ordnungswidrig handelt wer vorsätzlich oder
fahrlässig“ ...
werden die Worte oder fahrlässig gestrichen.
mit
Stimmenmehrheit abgelehnt.
Entsprechend
dem Antrag der Fraktion >Die Andere< ist die Behandlung dieses
Tagesordnungspunktes wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Die
wörtliche Wiedergabe ist der Niederschrift als Anlage beigefügt.
Die
Sitzung wird anschließend mit dem Tagesordnungspunkt 5, Einwohnerfragestunde,
fortgesetzt.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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737 kB
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